Leitsatz (amtlich)
1. Die Zumutbarkeit der Verwertung von Grundvermögen bedarf im Rahmen des § 115 Abs. 3 ZPO einer eingehenden Prüfung.
2. Diese Prüfung hat sich hinsichtlich einer Veräußerung mindestens auf den voraussichtlichen Zeit-punkt des Zuflusses des Verkaufserlöses und auf die voaussichtliche Höhe der Transaktionskosten zu erstrecken.
3. Bei der Aufnahme eines grundstücksgesicherten Darlehens ist weiter zu prüfen, ob die zu erwartenden Darlehensraten diejenigen Prozesskostenhilferaten nicht übersteigen, die bei einer PKH-Bewilligung zu zahlen wären, ob der Kredit höchstens 48 Monate läuft und aus welchen Mitteln ein Antragsteller die Rückzahlungsraten aufbringen soll.
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 13.10.2006; Aktenzeichen 14 O 235/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.10.2006 wird der Beschluss des LG Frankfurt/O. vom 13.10.2006 - 14 O 235/06 - in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.10.2006 aufgehoben.
Zur weiteren Prüfung des Prozesskostenhilfegesuches wird die Sache an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine Räumungsklage, den das LG mit der Begründung versagt hat, sie verfüge über Grundvermögen, welches sie zur Bestreitung der Prozesskosten einsetzen könne.
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Die landgerichtliche Begründung trägt keine Abweisung des Prozesskostenhilfeantrages. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind derzeit nicht hinreichend beurteilbar und die Erfolgsaussichten hat das LG bislang ungeprüft gelassen.
Grundvermögen, das nicht unter das Schonvermögen des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII fällt, hat der Antragsteller nur uneingeschränkt einzusetzen, also zu verwerten oder zu belasten, soweit ihm dies zumutbar ist, § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes bedarf einer eingehenden Prüfung. Eine solche lässt sich den außerordentlich knappen Beschlüssen des LG nicht entnehmen.
Hinsichtlich eines Verkaufs des derzeit im Besitz des Antragsgegners befindlichen und im Übrigen bereits nicht unbeträchtlich belasteten Grundstücks drängen sich Zumutbarkeitshindernisse bereits insoweit auf, als ein zu erwartender Verkaufserlös der Antragstellerin erst zu einem - möglicherweise ungewissen - Zeitpunkt in der Zukunft zur Verfügung stehen würde. Selbst bei einem zumutbaren Verkauf eines Gebäudegrundstücks ist in vergleichbaren Fällen häufig Prozesskostenhilfe zu bewilligen, allerdings mit der Möglichkeit, gleichzeitig festzulegen, zu welchem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten sind (vgl. OLG Karlsruhe v. 30.10.2003 - 15 W 3/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 288 m.w.N.).
Davon abgesehen erscheint ein Grundstücksverkauf dann generell unzumutbar, wenn - auch bei einem verbleibenden Erlös - erhebliche Kosten entstehen, die weit über den voraussichtlichen Prozesskosten liegen dürften (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Zumutbarkeit eines Grundstücksverkaufs lässt sich insoweit ohne einen Vergleich der zumindest geschätzten vom Antragsteller zu tragenden Transaktionskosten und der von ihn voraussichtlich zu tragenden Prozesskosten nicht sachgerecht beurteilen. Die landgerichtlichen Beschlüsse schweigen insoweit.
Auch die Aufnahme eines - möglicherweise grundstücksgesicherten - Darlehens muss dem Antragsteller in gleicher Weise möglich und zumutbar sein. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die zu erwartenden Darlehensraten diejenigen Prozesskostenhilferaten nicht übersteigen, die bei einer PKH-Bewilligung zu zahlen wären und der Kredit höchstens 48 Monate läuft (vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rz. 47 m.w.N.). Hier bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Möglichkeit einer Darlehensaufnahme, denn derzeit ist nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln die Antragstellerin die Rückzahlungsraten aufbringen sollte. Bei der sich derzeit darstellenden Liquiditätssituation dürfte sich zudem ein darlehensbereites Kreditinstitut schwerlich finden lassen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Erklärungen der Antragstellerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang in hohem Maße unplausibel sind, da die angegebenen monatlichen Belastungen die monatlichen Einkünfte, die sich nach den bisherigen Antragstellerangaben auf die Witwenrente beschränken, übersteigen, wobei auf der Ausgabenseite nicht einmal Wohnkosten angegeben sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin ihre monatlichen Ausgaben, die sie noch dazu ersichtlich unvollständig angegeben hat, mit den von ihr dargelegten monatlichen Einnahmen bestreitet. Das LG wird daher, bevor es ggf. in die Prüfung der Erfolgsaussichten eintritt, die Antragstellerin zunächst unter ordnungsgemäßem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zur Vervollständigung der Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen V...