Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Juni 2019 - 13 O 186/18 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Zurückweisung beider Berufungen im Beschlusswege beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Beide Berufungen haben aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 7. Januar 2020, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I. Der Kläger hat zu dem Hinweisbeschluss des Senates inhaltlich nicht mehr Stellung genommen. Er hat lediglich angeregt, die Frage der Zurückweisung der klägerischen Berufung zumindest im Hinblick auf die Zulassung der Revision zu überdenken. Eine Zulassung der Revision ist jedoch - hinsichtlich beider Rechtsmittel - nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelentscheidung, wie der durch den Kläger verwendete Begriff auch mit Blick auf die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstanden werden kann.

II. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20. Februar 2020 führen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten bei seiner bereits mehrfach geäußerten Ansicht, dass allein der Satz: "Mich haben sie 30 Tage gesperrt, weil ich das Wort Neger verwendet habe" nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstößt und auch sonst nicht ehrverletzend ist. Soweit die Beklagte in ihrer Stellungnahme erneut ausführt, dass der Begriff "Neger" gemeinhin herabwürdigend und beleidigend verstanden wird und diesem eine diskriminierende Wirkung gegenüber anderen zukommt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Senat diese Auffassung in vollem Umfang teilt. Diese Wertung liegt auch dem Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 zugrunde, was dort entsprechend ausgeführt wurde. Zutreffend ist auch, dass solche Posts aus der Sicht eines unvoreingenommenen Dritten zu bewerten sind und die subjektive Absicht des Nutzers bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben muss.

Gerade nach diesen Maßstäben aber kann der Verwendung des Wortes "Neger" mit der neutralen Beschreibung als Anlass zu der Sperrung durch die Beklagte keine diskriminierende oder verunglimpfende Wirkung beigemessen werden. Die zulässige Verwendung des maßgeblichen Begriffs kann auch nicht auf den Bereich einer inhaltlichen Debatte über dessen Zulässigkeit seiner Verwendung beschränkt werden. Der Senat hat die Zulässigkeit in einem solchen Zusammenhang in dem Hinweisbeschluss vom 7. Januar 2020 nur beispielhaft erwogen. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass wiederum auch in der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Februar 2020 der Begriff mehrfach - nahezu in jedem Absatz - verwendet wird, ohne dass man darin eine Hassbotschaft sehen oder damit die Diskriminierung einer bestimmten Menschengruppe verbinden würde.

Vielmehr bleibt die Verwendung auch eines grundsätzlich herabwürdigenden und beleidigenden Begriffes zur schlichten Mitteilung eines tatsächlichen Geschehens - auch nach den Gemeinschaftsstandards der Beklagten - zulässig, wenn sich nicht aus den Umständen eine diskriminierende Zielrichtung ergibt. Ob der verwendete Begriff tatsächlich abwertend gemeint ist, kann nur aus dem Zusammenhang beurteilt werden (Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Dezember 2019). Insoweit gibt es für den Schluss der Beklagten, der Kläger habe lediglich den diskriminierenden Begriff weiter verbreiten wollen - was bereits für sich eine negative, nicht sachlich zu begründende, subjektive Absicht impliziert - keine Anhaltspunkte. Schon gar nicht kann aus dem Umstand, dass der Kläger den anderen Nutzern den Gesamtkontext nicht mitgeteilt habe, gefolgert werden, er habe diskriminierende Absichten gehabt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass aus dem Verschweigen eines Sachzusammenhangs oder Teilen davon in bestimmten Fällen auch Rückschlüsse über innere Absichten eines Absenders möglich sind. In der vorliegenden Konstellation, in der es um den Austausch über Gründe ging, die die Beklagte als Anlass zum Sperren von Nutzern ausreichen lässt, kann eine nähere Erläuterung der schlichten Mitteilung eines Sperrgrundes nicht gefordert werden. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der streitgegenständlichen Mitteilung keine Umstände, die Rückschlüsse auf eine negative Gesinnung des Verwenders zulassen. Insoweit bleibt es dabei, dass es bei der Wertung eines Posts auf den Empfängerhorizont eines unvoreingenommenen Dritten ankommt und sich diese an objektiven Maßstäben ausrichtet. Es kann nicht allein der Beklagten überlassen bleiben, über ihre eige...

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