Tenor
1. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird festgestellt, dass sich das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt hat.
2. Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung trägt die Beklagte.
3. Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 7.500 EUR.
Gründe
I. Der Verfügungskläger ist Nutzer der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Internetplattform facebook und begehrt die Unterlassung der Löschung eines von ihm auf dieser Plattform geposteten Kommentars sowie der vorübergehenden Sperrung seines Nutzerkontos.
Der Verfügungskläger veröffentlichte im Juli 2018 auf der Internetplattform der Beklagten den Post:
"Mich haben sie 30 Tage gesperrt, weil ich das Wort (Neger) verwendet habe."
Am 24. Juli 2018 entfernte die Verfügungsbeklagte diesen Beitrag unter Hinweis auf ihre Gemeinschaftsstandards und sperrte das Nutzerkonto des Verfügungsklägers für 30 Tage.
1.) Der Verfügungskläger hatte im August 2018 am Landgericht Frankfurt (Oder) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der er der Verfügungsbeklagten untersagen lassen wollte, ihn für das Einstellen des streitgegenständlichen Beitrags zu sperren und den Beitrag zu löschen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt. Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Oberlandesgericht die begehrte einstweilige Verfügung am 1. Oktober 2018 - 1 W 41/18 - erlassen und der Verfügungsbeklagten untersagt, den Verfügungskläger wegen des genannten Beitrages zu sperren und diesen zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht.
Mit dem jetzt angegriffenen Urteil vom 24. Mai 2019 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) aufgrund des Widerspruchs der Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Verfügungsklägers.
2.) In einem ebenfalls am Landgericht Frankfurt (Oder) anhängigen Hauptsacheverfahren - 13 O 186/18 - hat das Landgericht die Verfügungsbeklagte am 3. Juni 2019 verurteilt, den streitgegenständlichen Beitrag wieder freizuschalten und es zu unterlassen, diesen erneut zu löschen und den Kläger für das Einstellen dieses Beitrages erneut zu sperren sowie dessen Daten entsprechend zu berichtigen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Verfügungsbeklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 6. April 2020 - 1 U 44/19 - rechtskräftig zurückgewiesen.
3.) In dem vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Verfügungskläger nunmehr in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragt,
festzustellen, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren in der Hauptsache erledigt hat.
Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Auf die zulässige Berufung des Verfügungsklägers war in dem vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Erledigung der Hauptsache festzustellen.
Die Hauptsache ist erledigt, wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und - wie hier - durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 184, 128 = FamRZ 2010, 887 Rn. 18 m.w.N. und BGHZ 155, 392 = NJW 2003, 3134 m.w.N.). Für die Beurteilung der Begründetheit eines auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags ist mithin eine auf den konkreten Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bezogene Prüfung vorzunehmen, die - anders als bei der Entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - sich nicht nach billigem Ermessen richtet und die grundsätzlich auch keine nach dem Erledigungszeitpunkt liegenden Entwicklungen zu berücksichtigen hat. Der Verfügungskläger soll sich nicht den Folgen eines unzulässigen oder unbegründeten Antrages zu Lasten der Verfügungsbeklagten durch eine einseitige Erledigungserklärung entziehen dürfen. Der Verfügungsbeklagten andererseits sollen zu Lasten des Verfügungsklägers keine prozessualen Vorteile daraus erwachsen, dass der Antrag nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, sei es durch ein Verhalten der Verfügungsbeklagten, sei es durch ein sonstiges Ereignis, das das in diesem Zeitpunkt noch berechtigte Antragsbegehren gegenstandslos macht. Gerade um diesen Interessen beider Parteien gerecht zu werden, kann jede Partei einen streitigen Ausspruch über die Erledigung oder Nichterledigung erwirken, ohne dass hierfür ein besonderes und weiteres Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 m.w.N. und BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885, 2886).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Senatsentscheidung in der Hauptsache vom 6. April 2020 - ursp...