Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2020 - Az. 6 F 330/18 - unter Antragsabweisung im Übrigen in Ziffer 3. des Beschlusstenors wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 220 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 46 % die Antragsgegnerin und zu 54 % der Antragsteller.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 83 % die Antragsgegnerin und zu 17 %der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 15.842,64 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich nach Teilrücknahme der Beschwerde noch gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in ihrem Scheidungsverbundverfahren.

Die Antragsbeteiligten schlossen am ...1991 die Ehe und lebten seit Januar 2017 in einem in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhaus getrennt, wobei auch eine der beiden volljährigen gemeinsamen Töchter Teile des Hauses nutzt. Die Antragsgegnerin bezieht seit 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Antragsteller ist in Vollzeit berufstätig und bedient allein das auf dem Haus lastende Immobiliendarlehn.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Scheidung der Ehe begehrt. Die Antragsgegnerin hat dem erstinstanzlich zugestimmt (Bl. 41 R) und vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt in Höhe von 339 EUR monatlich verlangt (Bl. 1 UE).

Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, sie könne wegen verschiedener Erkrankungen keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen. Dem Antragsteller sei in Ansehung einer weit überwiegenden Nutzung des gemeinsamen Hauses einkommenserhöhend ein Wohnwert von 900 EUR, ihr aber nur in Höhe von 300 EUR zuzurechnen.

Der Antragsteller ist dem Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts entgegengetreten.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 126), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wohnvorteil sei auf beide Ehegatten gleichmäßig zu verteilen. Bei im Übrigen weitgehend unstreitigem tatsächlichen Einkommen und Zurechnung fiktiven monatlichen Einkommens auf Seiten der Antragsgegnerin in Höhe von 450 EUR könne diese ihren Unterhaltsbedarf aus eigenen Mittel decken. Dass sie auch nicht geringfügigst erwerbstätig sein könne, habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen und hiergegen spreche auch ihr Lebensalltag. Die vorgelegten Atteste seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls unternehme die Antragstellerin nicht genug Bemühungen, um ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.

Nach Rücknahme ihrer zunächst auch gegen den Scheidungsausspruch gerichteten Beschwerde (Bl. 205) verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf nachehelichen Unterhalt antragserhöhend weiter (Bl. 169), nachdem sich die vom Antragsteller geleistete Kreditrate für das gemeinsame Haus von 1.100 EUR auf 280,40 EUR reduziert hat.

Die Antragsgegnerin macht geltend, das Amtsgericht habe die vorlegelegten Atteste unzutreffend gewürdigt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie bis zu elf Stunden wöchentlich erwerbstätig sein könne. Tatsächlich sei ihr dies in Ansehung ihrer psychischen Erkrankungen nicht möglich, welche ihr auch eine Veränderung ihrer Wohn- und Lebenssituation nicht erlaubten.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß (Bl. 169),

den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.06.2020 abzuändern und den Antragsteller zu verpflichten, an sie monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 402,72 EUR zu zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war, durch streitigen Beschluss, obwohl sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und insbesondere keinen Antrag gestellt hat (vgl. BGH NJW 2014, 3784 Rn. 10).

II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg.

Der Antragsgegnerin steht nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit im tenorierten Umfang gem. §§ 1572, 1573, 1578 BGB zu. Unbestrittenermaßen ist die Antragsgegnerin seit 01.12.2011 krankheitsbedingt erwerbsunfähig. Über eine uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin haben die Beteiligten erstinstanzlich auch nicht gestritten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der hier erfolgende Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zudem die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit indiziert (vgl. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2...

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