Verfahrensgang
AG Nauen (Aktenzeichen 23 F 56/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 20.06.2018 in Ziffer 3. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.050 EUR im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, wobei 638 EUR auf den Elementarunterhalt, 147 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt und 265 EUR auf den Krankheitsvorsorgeunterhalt entfallen. Der Anspruch wird auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen zu 73 % der Antragsteller und zu 27 % die Antragsgegnerin.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen zu 69 % die Antragsgegnerin und zu 41 % der Antragsteller.
5. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf: 49.674 EUR.
Gründe
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen den Ausspruch der Scheidung ihrer am 26.08.2005 geschlossenen Ehe mit dem Antragsteller sowie gegen die Höhe und die zeitliche Befristung des ihr für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. Aus der Beziehung ist der am ...1999 geborene Sohn N... N... hervorgegangen. Die Eheleute trennten sich im Mai 2016. Ab Juli 2016 zahlte der Antragsteller 700 EUR Trennungsunterhalt, wobei die Antragsgegnerin sich zunächst vorstellen konnte (Bl. 70), mit diesem Betrag auch als nachehelichem Unterhalt für die Dauer von fünf 5 Jahren einverstanden zu sein. Aufgrund einstweiliger Anordnung des Amtsgerichts vom 27.07.2018 (Az. 21 F 96/18) zahlt der Antragsteller ab April 2018 1.026 EUR Trennungsunterhalt (Bl. 238). Die Antragsgegnerin war während der Ehe und auch nach der Trennung als selbständige Friseurin tätig.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Scheidung der Ehe begehrt. Die Antragsgegnerin hat dem erstinstanzlich zuletzt zugestimmt (Bl. 76) und vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.028 EUR monatlich, davon 835 EUR Elementarunterhalt und 193 EUR Altersversorgungsunterhalt verlangt (Bl. 1 UE). Dabei hat sie sich ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.131 EUR anrechnen lassen (Bl. 9 UE).
Die Antragsgegnerin hat behauptet, sie leide an einer chronisch progredienten Schädigung der Wirbelsäule mit Bandscheibenprotusionen und mäßigem Druck auf den Duralsack im HWS- und LWS-Bereich sowie zusätzlich an einer Neuropathie. Letzteres sei wahrscheinlich ihrer Alkoholerkrankung geschuldet. Aufgrund des orthopädischen Leidens, das zu einer Instabilität der Lendenwirbelsäule führe, könne sie nicht längere Zeit stehen.
Der Antragsteller ist dem Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts mit Abweisungsbegehren entgegengetreten.
Er hat ein durch fiktive Trinkgeldeinnahmen erhöhtes Einkommen der Antragsgegnerin eingewandt. In Ansehung mangelnder Bereitschaft zur Therapie ihrer Alkoholerkrankung sei der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin verwirkt, wegen fehlender ehebedingter Nachteile aber jedenfalls zeitlich zu befristen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 116) auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen Ehegattenunterhalt als Aufstockungsunterhalt i.H.v. 1.028 EUR monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zu zahlen, wovon ein Teilbetrag i.H.v. 835 EUR auf den Elementarunterhalt und ein Teilbetrag in Höhe von 193 EUR auf Altersvorsorgeunterhalt entfällt. Den Unterhaltsanspruch hat das Amtsgericht auf drei Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, an sich stehe der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.050 EUR zu, der sich aus Elementarunterhalt in Höhe von 638 EUR, Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 147 EUR und Krankheitsvorsorgeunterhalt in Höhe von 265 EUR zusammensetze (Bl. 121). Der Antragsgegnerin stehe daher jedenfalls der beantragte Unterhalt zu. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erkrankung der Antragsgegnerin sei mangels rechtzeitigen Vortrags zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihr die Ausübung des erlernten Berufs unmöglich machen sollten, nicht gegeben. Im Hinblick auf die nicht kurze Ehedauer und, weil der Antragsgegner bereits in nicht unerheblicher Höhe Trennungsunterhalt zahle sowie auch sonst zur Vermögensmehrung der Antragsgegnerin beigetragen habe und wegen des Alkoholmissbrauchs der Antragsgegnerin sei der Unterhaltsanspruch zu befristen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde widerruft die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Scheidung und begehrt über ihre erstinstanzlichen Anträge hinaus weiteren Unterhalt wegen Krankheit. Sie lasse sich nur noch ein fiktiv...