Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 17.10.2023; Aktenzeichen 6 F 582/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.10.2023 - 6 F 582/20 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.945 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Scheidung seiner am 20.12.2014 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe.
Mit dem angefochtenen Teil-Versäumnis- und Endbeschluss vom 17.10.2023, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (Bl. 217 ff.), hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, zum Versorgungsausgleich tenoriert, ein Wertausgleich der Rentenanwartschaften finde bei der Ehescheidung nicht statt und Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG blieben unberührt. Weiterhin hat das Amtsgericht den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs zurückgewiesen.
Von einer Begründung des Scheidungsausspruchs hat das Amtsgericht gemäß § 38 Abs. 4 und Abs. 5 FamFG abgesehen. Zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht ausgeführt, dieser finde gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG zur Zeit nicht statt, da der Ehemann am Versorgungsausgleichsverfahren, was Anrechte in Großbritannien und der Türkei betreffe, nicht mitwirke, die Höhe dieser Anrechte aber maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der auszugleichenden Anrechte habe. Hinsichtlich des Antrags des Antragsgegners auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs hat das Amtsgericht eine Versäumnisentscheidung getroffen, da der Antragsgegner im Anhörungstermin vom 17.10.2023 keinen Antrag zum Zugewinnausgleich gestellt habe. Über den Antrag der Antragstellerin vom 07.05.2021 über die Überlassung der Ehewohnung an sie und ihren Antrag zum Zugewinnausgleich vom 14.03.2023 hat das Amtsgericht nicht entschieden.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht hätte in Ansehung noch nicht entscheidungsreifer Folgesachen die Ehe nicht scheiden und den Versorgungsausgleich nicht regeln dürfen. Eine Abtrennung der Folgesachen sei weder erfolgt noch beantragt worden.
II. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat dahin Erfolg, dass das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist.
Es liegt ein Verstoß gegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 FamFG vor, denn das Amtsgericht hat im Zusammenhang mit der Scheidung nicht über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss entschieden. Damit ist eine unzulässige Teilentscheidung gegeben, die gem. § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i. V. mit § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO - auch ohne Antrag, § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO - aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 13 UF 73/19 -, juris m.w.N.; OLG Brandenburg BeckRS 12011, 2476; Johannsen/Henrich/Althammer/Markwardt, 7. Aufl. 2020, FamFG § 142 Rn. 2; Sternal/Weber, 21. Aufl. 2023, FamFG § 142 Rn. 5).
Das Familiengericht hat nur über einen Teil der nach § 137 Abs. 1 FamFG einheitlich zu treffenden Entscheidung entschieden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Abtrennung erfüllt wären (vgl. insoweit Senat aaO.; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 117 FamFG, Rn. 15 m.w.N.). Die Abtrennung einer Folgesache ist nur unter den in § 140 FamFG abschließend geregelten Voraussetzungen möglich. Der Rückgriff auf die allgemeinen Regeln der Verfahrenstrennung (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 145 ZPO) ist daneben ausgeschlossen. Die Vorschrift ist zwingendes Recht und steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Daher kommt bei einem Verstoß gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO auch keine Heilung dieses Verfahrensmangels durch Rügeverlust in Betracht (vgl. Senat aaO.; Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 140 FamFG Rn. 4 m.w.N.).
Die Voraussetzungen einer Abtrennung, etwa nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 FamFG, liegen nicht vor. Weder hatte die Antragstellerin einen dahingehenden Antrag gestellt, noch hat das Amtsgericht einen Trennungsbeschluss nach § 140 Abs. 6 FamFG gefasst; eine stillschweigende Abtrennung wäre unzulässig (vgl. Senat aaO., BeckOK FamFG/Weber, 49. Ed. 1.2.2024, FamFG § 140 Rn. 18 m.w.N.).
Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die übrige Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren ist dem Amtsgericht vorzubehalten.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 33 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1, Abs. 2, 44 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht ...