Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beibehaltung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts beim Kindesvater im Falle eines entgegenstehenden (beeinflussten) Kindeswillen.
Verfahrensgang
AG Königs Wusterhausen (Aktenzeichen 11 F 263/13) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Familiengericht - vom 4. Oktober 2016, Az. 11 F 263/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Zurückweisung des gegenläufigen Antrages der Mutter wird dem Vater allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten, die Gesundheitssorge sowie das Recht zur Beantragung von öffentlichen Hilfen für die Tochter A, geboren am 19. August 2010, übertragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der am 19. August 2010 (nichtehelich) geborenen A. Sie haben eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Beide Eltern waren/sind erwerbstätig, die Mutter als Heilerziehungspflegerin, der Vater als KFZ-Mechaniker.
Die (seit 2009 bestehende) nichteheliche Lebensgemeinschaft, in der auch der aus einer anderen Beziehung der Mutter stammende Sohn D (heute rd. 16 Jahre) lebte, zerbrach gegen Ende des Jahres 2013. Die Eltern lebten zunächst in dem (in ihrem Miteigentum stehenden) Familienheim getrennt.
Im November 2013 hat die Mutter, die alsbald mit beiden Kindern ausziehen, allerdings in Königs Wusterhausen bleiben wollte, auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für A angetragen.
Der Vater ist diesem Antrag zunächst nur entgegengetreten; er hatte ein Wechselmodell, aber auch eine alleinige hauptverantwortliche Betreuung erwogen. Nachdem ein vom Jugendamt moderierter Einigungsversuch gescheitert war, die Mutter eigenen Wohnraum mit der Tochter bezogen hatte und es zum Streit über den Umgang kam, hat der Vater ausdrücklich einen gegenläufigen Antrag gestellt.
Das Jugendamt erlebte die Eltern von Beginn an sehr konfrontativ und wenig kompromissbereit. Die Auseinandersetzungen der - auch wirtschaftlich verflochtenen - Eltern rankten sich um ein ganzes Themenbündel. Beide Eltern erhoben bereits seinerzeit den Vorwurf eines manipulativen und kindeswohlgefährdenden Verhaltens gegen den jeweils anderen.
Im Termin am 19. Dezember 2013 konnte auch für die anstehende Zeit einer Begutachtung keine gemeinsame Lösung zum Lebensmittelpunkt und Umgang gefunden werden. In einem daraufhin amtswegig eingeleiteten Eilverfahren nach § 1666 BGB - Az. 11 F 293/13 - hat das Familiengericht sodann mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 beiden Eltern das Aufenthalts- und das Umgangsbestimmungsrecht entzogen und das Jugendamt zum Pfleger bestellt, der sodann im Januar 2014 den Aufenthalt von A beim Vater festlegte und für die Mutter einen umfangreichen Umgang regelte.
Im Zuge einer (von den Eltern unterschiedlich dargestellten) Auseinandersetzung am 21. Mai 2014 in der Kita zwischen der Mutter und der dort arbeitenden Großmutter väterlicherseits (der Mutter wurde Tätlichkeit vorgeworfen, das Strafverfahren ist unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt worden) hat das Jugendamt, das bei der Mutter (auch auf Hinweis der damals gerichtlich beauftragten Sachverständigen) ungesteuerte Impulsdurchbrüche befürchtete, den bisherigen umfänglichen Umgang zwischen Mutter und Kind wegen einer drohenden Kindeswohlgefährdung ausgesetzt und sodann auf begleiteten Umgang für 2 Stunden wöchentlich beschränkt. Im Juli 2014 leitete die Mutter ein Umgangsverfahren ein - Az. 11 F 176/14 des Amtsgerichts Königs Wusterhausen -, mit dem sie auf unbegleiteten Umgang angetragen hat (die Großeltern mütterlicherseits haben ein eigenes Umgangsverfahren eingeleitet).
Unmittelbar darauf hat die Dipl.-Psych. B ihr schriftliches Gutachten vorgelegt. Die Sachverständige schätzte das Beziehungs-/Bindungsverhalten zwischen Mutter und Tochter als sehr kritisch ein. In der Gesundheitsfürsorge wurde die Mutter (auch von Kita und Jugendamt) als "überbesorgt" wahrgenommen. Die Sachverständige sah Anlass zu prüfen, ob die Mutter am Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leide, das auch im Kontext mit einer möglichen Borderline-Erkrankung stehen könne. Das Jugendamt und der damalige Verfahrensbeistand haben sich diesen Einschätzungen (weitestgehend) angeschlossen.
Die Mutter ist dem Gutachten mit einer umfangreichen Gegendarstellung entgegengetreten und hat die Beauftragung eines neuen Sachverständigen begehrt, der sich auch zu der Frage äußern solle, ob die Erziehungsfähigkeit der Mutter aufgrund einer etwaigen psychischen Erkrankung eingeschränkt sei. Ablehnungsgesuche der Mutter und des Verfahrensbeistands gegen die Sachverständige wurden zurückgewiesen.
Zwischenzeitlich war in einem weiteren Eilverfahren - Az. 11 F 293/13 - im T...