Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 04.05.2016; Aktenzeichen 35 F 88/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG Oranienburg vom 4.5.2016 - Az. 35 F 88/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss aus Klarstellungsgründen insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
1. Sorgerechtliche Maßnahmen gegen den Vater sind nicht veranlasst.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des AG Oranienburg vom 17.12.2014 - Az. 35 F 189/14 - in der Fassung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8.5.2015 - Az. 9 UF 48/15, mit dem dem Vater vorläufig das Sorgerecht für F. N., geboren am... Januar 2012, vorläufig entzogen worden war, keine Wirkung mehr entfaltet.
2. Der Antrag der Kindsmutter, ihr das elterliche Sorgerecht für F. N., geboren am... Januar 2012, allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Eltern somit weiterhin gemäß dem Beschluss des AG Pankow-Weißensee vom 20.12.2012 - Az. 19 F 1743/12 - gemeinsam das Sorgerecht für F. N., geboren am... Januar 2012 ausüben mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das nach wie vor die Mutter allein ausübt.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten aus Anlass des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater an den beiden älteren Schwestern um die Ausübung des Sorgerechts für die jüngste Tochter. Parallel streiten die Eltern im Verfahren 9 UF 110/16 um die Regelung des Umgangs zwischen dem Vater und der jüngsten Tochter.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der (nichtehelich) geborenen Töchter A. N., geboren am... April 2009, Am... N., geboren am... Januar 2011, und der hier allein betroffenen F. N., geboren am... Januar 2012 (im Folgenden nur mit ihren Rufnahmen bezeichnet). Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt F.s. Mit Beschluss des AG Pankow-Weißensee vom 20.12.2012 - Az. 19 F 1743/12 - wurde die elterliche Sorge für F. mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verblieb, auf die Eltern gemeinsam übertragen.
F. lebte mit Einverständnis der Eltern seit 19.9.2012 in staatlicher Obhut, seit dem 16.10.2012 in der Pflegefamilie L.; sie hatte regelmäßige Kontakte zur Mutter und zum Vater.
Am 3.9.2014 kam es aufgrund von Auffälligkeiten im Gangbild und Äußerungen der damals gut 3 ½-jährigen Am... in der Kindertagesstätte zu dem Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens durch den - dies bestreitenden - Vater, die zur Inobhutnahme beider Schwestern F.s sowie zu sorgerechtlichen und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Vater führten. Später trat der Verdacht sexuellen Missbrauchs auch an M. hinzu. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater - Az. 284 Js 2199/14 der Staatsanwaltschaft Berlin - wurde zwischenzeitlich eingestellt.
Vor dem Hintergrund dieser Vorwürfe wurde dem Vater mit Beschluss des AG Oranienburg vom 17.12.2014 - Az. 35 F 189/14 - in der Fassung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8.5.2015 - Az. 9 UF 48/15 - im Wege einstweiliger Anordnung die gesamte Personensorge für F. vorläufig entzogen.
In dem auf Antrag des Vaters vom 23.4.2015 eingeleiteten Hauptsacheverfahren hat der Kindesvater die Wiederherstellung seines Mitsorgerechts erstrebt. Er hat die gegen ihn gerichteten Vorwürfe übergriffigen Verhaltens gegen die Schwestern F.s zurückgewiesen und sieht sich durch die Ergebnisse der aussagepsychologischen Gutachten vom 7.11.2014 (Am...) und vom 9.3.2015 (M.), des familienpsychologischen Gutachtens vom 24.4.2015 sowie des sexualmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.11.2015 bestätigt. Er meint, es gebe keine Gründe für sorgerechtliche Maßnahmen gegen ihn; Gefahren für das Wohl F.s seien durch ihn nicht zu besorgen.
Die Mutter hat betont, dass der Verdacht sexuellen Kindesmissbrauchs durch den Vater nicht habe ausgeräumt werden können. Ferner traten neben dem Streit um die Gestaltung des Umgangs zwischen F. und dem Vater erhebliche Meinungsverschiedenheiten zum künftigen Lebensmittelpunkt der jüngsten Tochter zutage. Zwar bestand Einigkeit, dass F. vorläufig in der Erziehungsstelle gut aufgehoben sei; beide Eltern aber streben letztendlich die alleinige hauptverantwortliche Betreuung F.s im eigenen Haushalt an, der Vater bereits innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, die Mutter möchte F. eher langfristig bei sich aufnehmen.
Der Verfahrensbeistand hat gemeint, dass eine Übertragung des Mitsorgerechts auf den Vater wegen der Unvereinbarkeit der Vorstellungen zum Lebensmittelpunkt F.s, des sehr begrenzten Kontakts zwischen Vater und Tochter sowie des vollständigen Kontaktabbruchs zwischen den Eltern nicht angebracht sei.
Nach Anhörung des Kindes am 2.3.2016 und der übrigen Beteiligten am 4.5.2016 hat das AG mit Beschluss von diesem T...