Normenkette

BGB § 1684 Abs. 4

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Mai 2016 - Az. 35 F 6/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss wie folgt aktualisiert und neu gefasst wird:

1. Unter Abänderung der vom Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 4. Juli 2014 familiengerichtlich genehmigten Umgangsvereinbarung vom 2. Juli 2014 - Az. 35 F 76/14 - ist der Kindesvater berechtigt und verpflichtet, mit dem Kind F... N..., geboren am .... Januar 2012, beginnend ab dem 25. März 2017 an jedem Sonnabend einer geraden Kalenderwoche von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und beginnend ab dem 20. Mai 2017 an jedem Sonnabend einer geraden Kalenderwoche von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang zu haben.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

II. Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Kindeseltern jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten aus Anlass des aufgetretenen Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater an den beiden älteren Schwestern um die Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Vater und der jüngsten Tochter. Die Mutter erstrebt einen lediglich begleiteten Umgang zwischen dem Vater und F...; der Vater sieht keinen Grund für eine solche Einschränkung seines Umgangsrechts. Parallel streiten die Eltern im Verfahren 9 UF 113/16 um das Sorgerecht für F....

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der (nichtehelich) geborenen Töchter Ay... N..., geboren am .... April 2009, A... N..., geboren am .... Januar 2011, und der hier allein betroffenen F... N..., geboren am .... Januar 2012 (im Folgenden nur mit ihren Rufnahmen bezeichnet). Die Eltern trennten sich bereits vor der Geburt F...s. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow-Weißensee vom 20. Dezember 2012 - Az. 19 F 1743/12 - wurde die elterliche Sorge für F... mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das der Mutter allein verblieb, auf die Eltern gemeinsam übertragen.

Das Jugendamt ist wegen zutage getretener Erziehungsschwierigkeiten in der Familie P.../N... langjährig involviert; es gab wiederholt und gibt aktuell sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, vor allem in Berlin. Die Schwestern M... und A... wurden - einer Vereinbarung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern folgend - zuletzt im Haushalt des Vaters betreut, dem über lange Zeit sozialpädagogische Familienhilfe gewährt wurde, die Ende Juli 2014 mangels fortbestehenden Bedarfs beendet werden konnte.

F.. lebte mit Einverständnis der Eltern seit 19. September 2012 in staatlicher Obhut, seit dem 16. Oktober 2012 in der Pflegefamilie L...; sie hatte regelmäßige Kontakte zur Mutter und zum Vater, zu diesem zuletzt im Wege von 14-tägigen Tagesbeurlaubungen. Im Anhörungstermin am 2. Juli 2014 - Az. 35 F 76/14 des Amtsgerichts Oranienburg - war sodann vereinbart und familiengerichtlich genehmigt worden, dass F... jeweils 14-tägig am Sonnabend beim Vater übernachtet und anschließend von der Mutter dort zum Zwecke deren Umgangsausübung abgeholt und von dieser am Sonntagabend zur Pflegefamilie zurückgebracht werden solle; diese Umgangsgestaltung ist zu keiner Zeit umgesetzt worden.

Am 3. September 2014 kam es aufgrund von Auffälligkeiten im Gangbild und Äußerungen der damals gut 3 1/2-jährigen A... in der Kindertagesstätte zu dem Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens durch den - dies bestreitenden - Vater, die zur Inobhutnahme beider Schwestern F...s sowie zu sorgerechtlichen und einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Vater führten. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater - Az. 284 Js 2199/14 der Staatsanwaltschaft Berlin - wurde im Ergebnis von klinischen Untersuchungen der Schwestern und der aussagepsychologischen Begutachtung A... am 1. Dezember 2014 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gelegentlich einer familienpsychologischen Begutachtung wurden am 5. Dezember 2014 auch von M... Äußerungen erhoben, die den Verdacht sexuellen Kindesmissbrauchs durch den Vater begründeten und zu einer aussagepsychologischen Begutachtung auch M...s führten. In deren Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 8. Mai 2015 die Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Vater abgelehnt.

Infolge des...

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