Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 24.10.2022, Az. 2 O 362/16, aufgehoben.
2. Das Kostenfestsetzungsverfahren wird ausgesetzt.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine ggf. in Betracht kommende Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr nach Nr. 1812 KV GKG wird dem Landgericht übertragen.
Gründe
I. Die Parteien stritten um die Räumung und Herausgabe eines Grundstücks, welches die Klägerin mit einem im Jahr 2015 geschlossenen Kaufvertrag von Dritten erworben hatte. Der Vertrag war von einem auch als Notar tätigen Mitglied der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt ("Name 02"), beurkundet worden.
Mit der Erwiderung auf die beim Amtsgericht Königs Wusterhausen erhobene Klage wurde im Wege der Hilfswiderklage die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Entschädigung begehrt und geltend gemacht, dass der Kaufvertrag nichtig sei. Mit Beschluss vom 02.12.2016 (Blatt 90 d.A.) setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 15.000 EUR fest. Zugleich erklärte es sich für sachlich unzuständig und verwies es den Rechtsstreit an das Landgericht. Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 erklärten die damaligen und nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Hinblick auf § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO, das Mandat niederzulegen (Blatt 110 d.A.). Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde die Widerklage erweitert.
Mit Urteil vom 08.03.2019 gab das Landgericht der Klage statt; Wider- und Hilfswiderklage wurden abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28.05.2020 (Az. 5 U 59/19) verworfen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss vom 11.02.2021 (Az. V ZR 137/20) zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 09.06.2020 (Blatt 818 d.A.) auf 19.034,15 EUR fest, wobei es den Antrag auf Herausgabe mit 3.000 EUR, das widerklagend verfolgte Feststellungsbegehren bezüglich der Entschädigung mit 12.000 EUR und die weiteren in erster Instanz von Beklagtenseite erhobenen Anträge mit 3.100 EUR bewertete. Das Landgericht setzte den Streitwert mit Beschluss vom 21.05.2021 auf einen Gebührenwert bis 20.000 EUR fest (Blatt 853 d.A.).
Mit Anwaltsschriftsatz der Klägerin vom 07.07.2022 hat sie die Kostenfestsetzung für die Tätigkeit ihrer ursprünglichen Prozessbevollmächtigten bis zum 31.01.2017 in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 20.000 EUR zuzüglich der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer beantragt (Blatt 907 d.A.). Die Beklagten sind dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten mehrerer Rechtsanwälte seien nicht gegeben.
Das Landgericht hat dem Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2022 stattgegeben. Es hat mit weiteren Ausführungen gemeint, die Kosten des bis zum 31.07.2017 tätigen Klägervertreters seien notwendig und erstattungsfähig, da es für ihn nicht absehbar gewesen sei, dass der notarielle Kaufvertrag zum Streitgegenstand werde und eine Interessenkollision auftrete.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 28.10.2022 zugestellten Beschluss hat die Beklagte persönlich mit Schreiben vom 11.11.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift (Blatt 949 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 18.02.2023 (Blatt 21 eAkte) verwiesen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes, der der Differenz zwischen dem festgesetzten Erstattungsbetrag und der mit der sofortigen Beschwerde erstrebten Festsetzung entspricht, übersteigt 200 EUR, § 567 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat der Rechtsbehelf vorläufig Erfolg.
1. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren ordnungsgemäß vertreten. Auf die Vollmachtsrüge der Beklagten haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Vollmacht gemäß § 80 Satz 1 ZPO nachgewiesen.
2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kosten des ursprünglichen Klägervertreters, der das Mandat mit Schriftsatz vom 31.01.2017 niedergelegt hat (Blatt 110 d.A.), dem Grunde nach erstattungsfähig sind.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei grundsätzlich die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu ersetzen. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind dabei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In diesem Sinne notwendig ist ein Anwaltsw...