Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 2 O 362/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 06.11.2023, Az. 2 O 362/16, wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.
1. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt worden, sodass über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nicht zu entscheiden ist. Auch muss sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht - wie die Klägerin einwendet - durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05, NJW 2006, 2260, Rn. 14).
2. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Landgericht die von den Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten gemäß deren Antrag vom 19.10.2023 (Blatt 995 d.A.) auf 1.029,35 EUR festgesetzt hat, ist richtig. Die dagegen mit der Beschwerdeschrift vom 01.12.2023 und den weiteren Schreiben der Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.
a) Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist prozessordnungsgemäß ergangen.
Mit dem hiesigen Beschluss vom 06.06.2023 (6 W 65/22) ist der Beschluss des Landgerichts vom 24.10.2022 aufgehoben und das Kostenfestsetzungsverfahren im Hinblick auf das Fehlen der für die verfahrensgegenständliche Kostenerstattung maßgeblichen Wertfestsetzung ausgesetzt worden. Nachdem dieser Gegenstandswert durch Beschluss der Zivilkammer - Einzelrichter - vom 10.10.2023 festgesetzt worden war, war das Kostenfestsetzungsverfahren daher wieder aufzunehmen und über den - hinsichtlich des Gegenstandswertes angepassten - Antrag zu entscheiden. Funktionell zuständig für die Entscheidung war die Rechtspflegerin (§ 21 Nr. 1 RPflG).
Der Einwand der Beklagten, zwischen den Parteien sei die Höhe des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit streitig, weshalb eine Entscheidung durch den Richter und nicht durch den Rechtspfleger erforderlich gewesen sei, geht daher insoweit am Streitfall vorbei, als die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch richterliche Entscheidung vom 10.10.2023 erfolgt ist. Auch trifft es nicht zu, dass die Kostenfestsetzung in dem genannten Beschwerdeverfahren zu treffen war; jenes Verfahren fand mit dem Beschluss vom 06.06.2023 seinen Abschluss.
b) Die hier angegriffene Kostenfestsetzung ist ferner sachlich und rechnerisch richtig.
Der Senat hält daran fest, dass der vorliegend im Streit stehende Anwaltswechsel erfolgen musste. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den genannten Beschluss vom 06.06.2023 verwiesen. Die dagegen angeführten Erwägungen der Beschwerdeschrift und des Schreibens vom 05.01.2024 erschöpfen sich in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens der Beklagten und rechtfertigen keine andere Würdigung. Die im letztgenannten Schreiben erklärte Aufrechnung mit einer vermeintlichen Schadensersatzforderung aus § 826 BGB greift nicht durch, weil Bestand und Höhe der geltend gemachten Gegenforderung sowie die Aufrechnungslage i.S.v. § 387 BGB zwischen den Parteien nicht unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - XII ZB 539/11, NJW 2014, 2287, Rn. 7 f.).
Die Rüge der Beschwerde, dem Beschluss sei nicht zu entnehmen, "aus welchem Grund eine ausschließlich vor dem Amtsgericht erfolgte anwaltliche Tätigkeit ... als anwaltlich erbrachte Tätigkeit vor dem Landgericht festgestellt wird", vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Weder verhält sich der hier angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss dazu, vor welchem Gericht diejenigen anwaltlichen Tätigkeiten erbracht worden sind, durch welche die angesetzten Gebühren angefallen sind, noch kommt es hierauf in rechtlicher Hinsicht an.
Die Beschwerde kann ferner nichts daraus für sich herleiten, dass es in der Begründung des angefochtenen Beschlusses heißt, Rechtsanwalt H... sei bis zum 31.07.2017 als Klägervertreter tätig gewesen, während das betreffende Mandat tatsächlich bereits mit dem Schriftsatz vom 31.01.2017 (Blatt 110 d.A.) beendet worden ist. Denn diese Unrichtigkeit hat keine Auswirkung auf die Festsetzung.
Die dem Landgericht mit dem genannten Beschluss vom 06.06.2023 übertragene Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Jenes Beschwerdeverfahren zielte darauf ab, den Beschluss vom 24.10.2022 - mit dem die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.171,67 EUR und nicht, wie die Beschwerde vorträgt, auf 1.900 EUR festgesetzt worden waren - abzuändern und den Kostenfestsetzungsantrag vollständig zurückzuweisen. Nach der zutreffenden Festsetzung der betreffenden Kosten auf 1.029,35 EUR durch den vorliegend angefochtenen Beschluss ist die Beklagte mit diesem Begehren lediglich mit einem Anteil von 12,15 % durchgedrungen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO liegen nicht vor.
Fund...