Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 22.06.2022, Az. 14 S 1/17, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin nahm im Ausgangsrechtsstreit die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt. Gegen die Abweisung der weitergehenden Klage wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Berufung. Im Rechtsmittelverfahren holte das Landgericht, welches das erstinstanzliche Gutachten für unzureichend hielt, gemäß Beweisbeschluss vom 13.11.2013 ein Ergänzungsgutachten des erstinstanzlich beauftragt gewesenen Sachverständigen ein, das seitens der Beschwerdegegnerin mit 939,15 EUR vergütet wurde.
Mit Beschluss vom 23.01.2015 bewilligte das Landgericht der Beklagten für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe.
Im weiteren Verfahrensverlauf ordnete das Landgericht eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen an, der für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens mit 2.591,82 EUR und weiteren 1.772,11 EUR, für eine vom Gericht angeordnete Ergänzung des Gutachtens mit 1.598,09 EUR und für die Teilnahme an zwei Beweisterminen mit jeweils 559,30 EUR aus der Landeskasse vergütet wurde. Ein von der Beschwerdeführerin wegen der Sachverständigenkosten vor der PKH-Bewilligung angeforderter und geleisteter Auslagenvorschuss in Höhe von insgesamt 4.000 EUR ist ihr nach einer Rückzahlungsmitteilung vom 09.04.2018 erstattet worden.
Mit Urteil vom 29.12.2017 änderte das Landgericht das angefochtene Urteil dem Berufungsantrag gemäß ab. Zugleich legte es die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen der Beklagten auf und setzte es den Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz auf 237,36 EUR fest.
Mit Beschluss vom 28.01.2021 hob das Amtsgericht Potsdam die mit dem landgerichtlichen Beschluss vom 23.01.2015 erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auf.
Unter dem 14.03.2022 nahm die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als Zweitschuldnerin wegen der zweitinstanzlichen Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV GKG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG a.F.) in Höhe von 140 EUR sowie wegen der in der Berufungsinstanz verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 8.019,77 EUR in Anspruch (Kassenzeichen 7721200038408Z001).
Gegen den Kostenansatz hat die Beschwerdeführerin Erinnerung eingelegt. Sie hat gemeint, ihrer Heranziehung als Zweitschuldnerin stehe gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG a.F. entgegen, dass der Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen sei. Die Aufhebung der Bewilligung rechtfertige aus näher ausgeführten verfassungsrechtlichen Erwägungen keine andere Würdigung. Das Landgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 22.06.2022 zurückgewiesen.
Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der gemäß § 66 Abs. 2 GKG als Beschwerde statthafte Rechtsbehelf ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Der angegriffene Kostenansatz ist richtig. Da die Beklagte als Entscheidungsschuldnerin im Sinne von § 29 Nr. 1 GKG nach der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 13.09.2021 (Blatt 684 d.A.) amtsbekannt pfandlos ist, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, nämlich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1220 KV GKG und die Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG gegenüber der Beschwerdeführerin geltend zu machen.
Dass der Beklagten durch Beschluss des Landgerichts vom 23.01.2015 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden war, steht dem nicht entgegen. Denn die Bewilligung ist durch den mittlerweile rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 28.01.2021 aufgehoben worden.
Die nachträgliche Aufhebung der PKH-Bewilligung beim Entscheidungsschuldner führt grundsätzlich dazu, dass die Sperre nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 GKG entfällt (OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2015 - 2 W 145/15, BeckRS 2015, 11277; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2016 - 5 WF 176/15, BeckRS 2016, 4930, Rn. 16; s. auch Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021, § 31 GKG, Rn. 5; Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 31 GKG, Rn. 74 ff.). Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber zwar im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass die in § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG geregelte Freistellung des Zweitschuldners in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmungen fort gilt, wenn anderenfalls die Justizgewährung unzumutbar erschwert wäre. Dies ist der Fall, wenn der Prozessgegner einer armen Partei, der zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, die dann aber wegen deren mangelnder Mitwirkung widerruf...