Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 11 O 270/15) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 15.09.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 23.07.2020 zu Az: 11 O 270/15, mit dem die Erinnerung des Klägers vom 14.11.2019 gegen den Kostenansatz des Landgerichts Potsdam vom 01.11.2019 zu Kassenzeichen .... zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Für den Sach- und Streitstand wird auf den die (Erst-)Erinnerung des Klägers vom 14.11.2019 (Bl. 371 d.A.) gegen den Kostenansatz vom 01.11.2019 (Bl. XI d.A.) zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 23.07.2020 zu Ziffer. I. verwiesen (Bl. 373 f. d.A.). Gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.09.2020 die vorliegende Beschwerde eingelegt (Bl. 382 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 05.11.2020 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur weiteren Sachentscheidung dem Senat vorgelegt (Bl. 385 ff. d.A.).
II. Die nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthafte sowie formgerecht eingelegte - nicht fristgebundene - Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die von dem Landgericht zu Lasten des Klägers in Höhe von 1.501,34 EUR vorgenommene Sollstellung von Gerichtskosten ist aus den vom Landgericht in seinem sich zur Erinnerung verhaltenden Beschluss - und ergänzend in seinem sich zur Beschwerde verhaltenden Nichtabhilfebeschluss - ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden.
a) Entgegen der Ansicht des Klägers steht die ihm mit Beschluss des Landgerichts vom 16.12.2015 bewilligte Prozesskostenhilfe (vgl. Beschlussabschrift Bl. 93 d.A.; das PKH-Heft ist nicht übersandt worden) der Festsetzung der Gerichtskosten auf seine - im Prozessvergleich vom 29.05.2019 in Höhe von 40 % übernommene - Kostenschuld nicht von vornherein entgegen.
(1) Zwar kann die Staatskasse nach § 122 ZPO gehindert sein, den nach einem abgeschlossenen Vergleich auf den durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigten Kläger entfallenden Gerichtskostenanteil gegen diesen beizutreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 22.10.2018 - 6 W 66/17, juris Rn. 2; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2011 - 11 UF 127/10, juris Rn. 6; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2015 - 2 W 245/14, juris Rn. 13). Dies hindert die Staatskasse aber nicht schon an der Ermittlung und Festsetzung des Gerichtskostenanspruches. Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO bestimmt, dass die Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten gegen die Partei, welcher Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, "nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft ... geltend machen kann", mithin nur, wenn und soweit das Gericht solche Anordnungen ausdrücklich erlassen hat. Dies schließt ein, dass die betreffende Partei auch nur nach diesen gegebenenfalls getroffenen Anordnungen von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn sie die Kosten in einem Vergleich übernommen hat (OLG Stuttgart, aaO; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.10.2014 - 18 W 181/14, juris Rn. 7; OLG Frankfurt/Main, NJW 2012, 2049; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2013 - 10 W 23/13, juris Rn. 2 f.; OLG Celle, FamRZ 2013, 63; OLG Rostock, JurBüro 2010, 147; KG, NJW-RR 2012, 1021). Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ZPO differenziert insoweit - anders als § 31 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GKG - nicht zwischen dem sogenannten Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG und dem sogenannten Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG.
(2) Die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschränkt sich allerdings darauf, dass die Staatskasse etwaige Zahlungen auf ihre Ansprüche von dieser Partei nur nach den Bestimmungen verlangen kann, die das Gericht getroffen hat. An einer Ermittlung und Festsetzung des Gerichtskostenanspruchs ist sie deshalb nicht gehindert, denn solche Ansprüche erlöschen nicht, sondern sind nur wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt (OLG Naumburg, aaO, Rn. 14 mwN). Das ergibt sich schon daraus, dass es jeder Partei unbenommen bleibt, trotz der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Ansprüche der Staatskasse zu zahlen, sowie ferner daraus, dass die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO geändert werden und gegebenenfalls eine spätere (Nach-)Zahlung verlangt werden kann. Nach diesen Maßstäben ist es jedenfalls nicht bereits rechtsfehlerhaft, dass vorliegend für die Staatskasse der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten mit dem angegriffenen Kostenansatz ermittelt und gegen ihn festgesetzt worden ist.
b) Anderes gälte nur, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 GKG - kumulativ - erfüllt wären. Nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 GKG kommt ein Absehen von der Festsetzung der auf die bedürftige Partei entfallenden Gerichtskosten dann in Betracht, wenn (1.) sie die Kostenschuld im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG in einem Vergleich übernommen hat, der (2.) einschließlich der Verteilung der Kosten vom Gericht vorgeschlagen worden ist ...