Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus - Rechtspflegerin - vom 22.02.2017, Az.: 3 O 139/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten (§ 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO) ist unbegründet. Die Festsetzung der von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf einen Betrag von 952,78 EUR ist nicht zu beanstanden.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht die ihm mit Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 08.11.2006 bewilligte Prozesskostenhilfe der Festsetzung der von dem Kläger gezahlten Gerichtskosten auf seine Kostenschuld nicht entgegen. Zwar wäre die Staatskasse nach § 122 ZPO gehindert, den nach einem abgeschlossenen Vergleich auf den durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begünstigten Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteil gegen diesen beizutreiben (OLG Stuttgart, B. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076, Rn. 6; OLG Naumburg, B. v. 16.02.2015 - 2 W 245/14, NJW-RR 2015, 1210 Rn. 13; jew. zit. nach juris). Dies hindert die Staatskasse allerdings nicht an der Ermittlung und Festsetzung des Gerichtskostenanspruches gegenüber dem Prozessgegner als Zweitschuldner, der sodann seine Kosten gegenüber der Prozesskostenhilfe beanspruchenden Partei geltend machen kann, § 123 ZPO.

Eine Ausnahme gilt nur dann, d.h. die Gerichtskosten sind bereits gegenüber dem Prozessgegner nicht festzusetzen, mit der Folge, dass diesem auch kein Erstattungsanspruch zukommt, wenn die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei Entscheidungsschuldner im Sinne des § 29 Ziffer 1 ZPO ist, d.h. wenn ihr die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind (§ 31 Abs. 3 GKG) oder wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG erfüllt sind. Danach kommt dann, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei die Kostenschuld in einem Vergleich übernommen hat, ein Absehen von der Geltendmachung der auf die bedürftige Partei entfallenden Gerichtskosten gegenüber dem Prozessgegner nur in Betracht, wenn der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. An einer entsprechenden ausdrücklichen Feststellung fehlt es hier. Entsprechend steht der Berücksichtigung des auf den Beklagten entfallenden Gerichtskostenanteils im Rahmen der vom Kläger beantragten Kostenfestsetzung nichts entgegen (vgl. OLG Oldenburg, B. v. 04.05.2016 - 12 W 50/16; OLG Stuttgart, a.a.O., OLG Naumburg a.a.O).

2. Die sofortige Beschwerde bleibt auch ohne Erfolg, soweit der Beklagte rügt, dass das Landgericht zu Unrecht eine Reduzierung der Gerichtsgebühren auf 1,0 Gebühren nicht beachtet habe. Eine solche Reduzierung ist nämlich, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, nicht eingetreten, nachdem dem Vergleich ein Urkunden-Vorbehaltsurteil vorausgegangen ist. Dass die Parteien dieses Urteil für gegenstandslos erklärt haben, bleibt gebührenrechtlich ohne Bedeutung.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12839585

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