Tenor
1. Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 29.01.2020 - 6 F 64/18 - wie folgt teilweise abgeändert:
Ziffer 2. des Tenors erhält folgende Fassung:
Unter Aufhebung der Betreuung des Kindes im Wechselmodell hat der Antragsteller das Recht und die Pflicht zum regelmäßigen Umgang mit seiner Tochter S... C... F... v... D..., geboren am ... 2014, an jedem Freitag einer jeden geraden Kalenderwoche von 14.00 Uhr, Abholung des Kindes vom Haushalt der Mutter, bis Sonntag, 18.00 Uhr, Zurückbringung in den Haushalt der Mutter.
Weiter hat der Antragsteller das Recht und die Pflicht zum Ferienumgang mit seiner Tochter wie folgt:
In den geraden Kalenderjahren
jeweils während der ersten Hälfte der Brandenburgischen Oster- und Herbstferien beginnend mit dem letzten Schultag, Abholung des Kindes vom Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr, bis zum Sonntag der ersten vollen Ferienwoche, Zurückbringung in den Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr;
sowie während der ersten Hälfte der Brandenburgischen Sommerferien ab dem Jahr 2022 beginnend mit dem letzten Schultag, Abholung des Kindes vom Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr, bis zum Sonntag der dritten vollen Ferienwoche, Zurückbringung in den Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr.
In den ungeraden Kalenderjahren
jeweils während der zweiten Hälfte der Brandenburgischen Oster- und Herbstferien beginnend mit Samstag der ersten vollen Ferienwoche, Abholung des Kindes vom Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr, bis zum Samstag vor Schulbeginn, Zurückbringung in den Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr;
sowie während der zweiten Hälfte der Brandenburgischen Sommerferien ab dem Jahr 2021 beginnend mit Samstag der dritten vollen Ferienwoche, Abholung des Kindes vom Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr, bis zum Samstag vor Schulbeginn, Zurückbringung in den Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr.
Weiter pflegt der Vater Umgang mit seiner Tochter in den ungeraden Kalenderjahren während der Brandenburgischen Winterferien beginnend mit dem letzten Schultag, Abholung des Kindes vom Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr, bis zum Samstag vor Schulbeginn, Zurückbringung des Kindes in den Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr; in den geraden Kalenderjahren verbringt das Kind die Winterferien bei der Mutter.
Weiter hat der Antragsteller das Recht und die Pflicht zum Weihnachtsumgang mit seiner Tochter in den geraden Kalenderjahren beginnend mit dem letzten Schultag, Abholung des Kindes vom Haushalt der Mutter um 18.00 Uhr, bis zum 25.12. um 14.00 Uhr, Zurückbringung in den Haushalt der Mutter;
in den ungeraden Kalenderjahren beginnend mit dem 25.12. um 14.00 Uhr, Abholung des Kindes aus dem Haushalt der Mutter, bis zum Samstag vor Schulbeginn um 18.00 Uhr, Zurückbringung in den Haushalt der Mutter.
Sämtliche weitere Feiertage und der Geburtstag des Kindes unterliegen dem oben geregelten Umgang. Fällt der Beginn des Ferienumgangs auf ein Wochenende regulären Umgangs, erweitert sich der Umgangsbeginn um den Tag des regulären Umgangs.
Der Umgang fällt nur für die Dauer aus, für die das Kind aufgrund ärztlichen Attests transportunfähig erkrankt ist. Bei Wiederherstellung der Transportfähigkeit während der Umgangszeit wird der Umgang unverzüglich aufgenommen. Ausgefallener Umgang wird nicht nachgeholt.
Die Antragsbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,- EUR, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
2. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen der mitsorgeberechtigten Antragstellerin, der Mutter des gemeinsamen Kindes S... C....
Die seit 2014 verheirateten, seit November 2017 dauerhaft getrennt lebenden und inzwischen geschiedenen Eltern betreuten ihre Tochter von der Trennung bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung Anfang Februar 2020 paritätisch. Seitdem wird das Kind überwiegend von der Mutter betreut und pflegt Wochenendumgang im 14-tägigen Rhythmus mit dem Vater (Bl. 667R). Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 01.02.2018 (Bl. 1) hat der Antragsteller die Regelung des Umgangs im Wege des Wechselmodells im Rhythmus von drei Tagen beantragt unter Hinweis auf die innige Vater-Tochter-Beziehung und den Umstand, dass die Haushalte der Eltern direkt benachbart und damit die Wechsel gut praktikabel sind. Die Antragsgegnerin ist dem mit der Begründung mangelnder Absprachefähi...