Leitsatz (amtlich)
1. Für die im Zuge der ZPO-Reform eingeführte Beschwerdefrist (Notfrist) des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO von einem Monat beginnt gem. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO der Lauf der Notfrist mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Die formlose Übermittlung setzt die Beschwerdefrist nicht in Lauf.
2. Auch nach dem Abschluss des Hauptverfahrens ist die Partei, die monatliche Raten auf die bewilligte Prozesskostenhilfe zu leisten hat, verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der zu leistenden Raten zu führen. Die nicht notwendige Erhöhung der monatlichen Ausgaben kann daher grundsätzlich im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO keine Berücksichtigung finden, jedenfalls nicht dann, wenn sie nicht auch im gleichen Maße mit einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse einhergeht.
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 21.03.2003; Aktenzeichen 52 F 58/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthaft und in zulässiger Weise eingelegt.
Sie ist insb. fristgerecht eingereicht worden. gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beträgt die Notfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde einen Monat, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Zwar ist der Antragstellerin der angefochtene Beschluss vom 21.3.2003 spätestens Anfang April 2003 zugegangen, wie sich aus den gerichtlichen Verfügungen, Bl. 125 f. d.A., ergibt. Gemäß § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO beginnt der Lauf der Notfrist jedoch, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Eine anderweitige Bestimmung i.S.d. Vorschrift, wie es beispielsweise § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO für die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vorsieht, fehlt für die sofortige Beschwerde der bedürftigen Partei.
Die im Wege der Amtszustellung (§ 329 Abs. 3, 166 Abs. 2 ZPO) vorzunehmende Zustellung der angefochtenen Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ist hier nicht erfolgt, vielmehr ist der Antragstellerin der angefochtene Beschluss formlos übersandt worden. Die formlose Übermittlung setzt die Beschwerdefrist jedoch nicht in Lauf (BAG v. 30.8.1993 – 2 AZB 6/93, NJW 1994, 604 [605]). Hieran hat auch die zum 1.1.2003 in Kraft getretene Reform der ZPO nichts geändert. Ist danach die Zustellung unterblieben, nicht nachweisbar oder unwirksam, so beginnt die Notfrist des § 1569 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 ZPO mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung (Musielak, ZPO, 3. Aufl., 2002, § 569 Rz. 4). Nichts anderes gilt dann auch für die gem. § 127 Abs. 2 ZPO einzulegende sofortige Beschwerde. Hiernach stellt sich die am 22.5.2003 beim AG eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin als rechtzeitig dar.
2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das AG hat auf Grund einer Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin die vormals zu leistenden Zahlungen zutreffend erhöht.
Nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Unter Berücksichtigung der veränderten Einkommensverhältnisse der Antragstellerin hat das AG die Monatsrate zutreffend auf 225 Euro bei einem einzusetzenden Einkommen von bis zu 600 Euro festgesetzt, § 115 Abs. 1 S. 4 ZPO. Die Antragstellerin hat im Jahr 2002 ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt 17.443,90 Euro erzielt, wobei ausweislich der Bescheinigung, Bl. 112 d.A., (Bezügemitteilung für Dezember 2002) zu berücksichtigen war, dass ihr nicht nur das darin genannte steuerpflichtige Bruttoeinkommen, sondern auch die entsprechende Nachzahlung sowie die sonstigen Bezüge zuzurechnen waren (25.584,88 Euro zzgl. 0,01 Euro zzgl. 1.527,34 Euro, insgesamt 27.112,23 Euro). Abzüglich der Steuern und Sozialabgaben verbleibt ihr das vorgenannte Jahresnettoeinkommen, was zu einem monatlichen Einkommen von 1.453,66 Euro durchschnittlich führt.
In Abzug zu bringen hiervon ist zunächst der Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO i.H.v. aktuell 144 Euro sowie der Freibetrag für die Partei gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO von aktuell 364 Euro. Für die Kosten von Unterkunft und Heizung (inklusive Garagenmiete) hat die Antragstellerin 254,65 Euro angesetzt. In vollem Umfange sind diese Kosten nicht abzugsfähig, da gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO lediglich die Kosten der Unterkunft und Heizung, nicht aber die übrigen Lebenskosten abzugsfähig sind. Wie genau sich der von ihr genannte Betrag von 254,65 Euro verteilt, ist nicht feststellbar, da aktuelle Bescheinigungen über die gezahlte Miete fehlen. Ausweislich der vorliegenden früheren Bescheinigungen machten das Grundentgelt für die Miete sowie die Heizungskosten etwa der Gesamtkosten aus; bezogen auf die zuvor genan...