Entscheidungsstichwort (Thema)
Restitutionsverfahren, Amtswiderspruch
Normenkette
GBO §§ 53, 71; VermG § 3
Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 5 T 328/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 7.9.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
Der Beteiligten zu 1) fallen die Kosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde zur Last.
Tatbestand
Die Beteiligten zu 1) verließ im Jahre 1958 die DDR. Ihr im Jahre 1961 ererbtes Vermögen – u.a. auch das in P. gelegene Grundstück … Flurstück 16 mit einer Größe von 15.198 qm – wurde gemäß der AO Nr. 2 vom 20.8.1958 unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Am 10.3.1969 wurde der Grundbesitz durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung P. an den Rat der Stadt P. verkauft. Der Übergang in Volkseigentum wurde am 12.3.1969 im Grundbuch eingetragen. In den Jahren 1978 und 1990 wurde das Flurstück 16 geteilt; u.a. ging daraus das hier verfahrensgegenständliche Flurstück 16/4 mit einer Größe von 8.812 qm hervor.
Durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 5.11.1990 (Ur.-Nr. … der Notarin …) veräußerte der Magistrat der Stadt P. dem Beteiligten zu 2) das Flurstück 16/4 zum Preis von 5 DM/qm, nämlich zum Kaufpreis von 44.060 DM.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 2.3.2000 (Bl. 32 ff. d.A) regte die Beteiligte zu 1) die Eintragung eines Amtswiderspruchs zugunsten der Landeshauptstadt P. an. Sie bezog sich u.a. auf den Widerspuchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, durch den ihre Berechtigung gem. § 3 Abs. 1 VermG dem Grunde nach festgestellt worden sei; das Grundbuch sei unrichtig, weil die Veräußerung des Grundstücks durch die Stadt P. am 5.11.1990 der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 49 Abs. 3 lit. b) der Kommunalverfassung der DDR bedurft hätte. Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes hat diesen Antrag durch Beschl. v. 9.3.2000 unter Hinweis auf den Runderlass Abs. III Nr. 96 des Ministeriums des Innern vom 23.12.1992 zurückgewiesen, der die Veräußerung volkseigener Grundstücke, die nicht in kommunales Eigentum überführt wurden, für nicht nach § 49 Abs. 3 KVerf genehmigungspflichtig erklärte. Die Beteiligte zu 1) hat hiergegen Beschwerde eingelegt, die das LG durch Beschl. v. 7.9.2000 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offenbleiben, ob für die Wirksamkeit des Kaufvertrages die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich gewesen sei; die Beteiligte zu 1) sei jedenfalls „gem. § 6 FGG materiell an dem Grundbuchverfahren nicht beteiligt”; ihr Rückübertragungsanspruch sei durch den Bescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21.2.2000 rechtswirksam zurückgewiesen worden; die Beteiligte zu 1) habe nicht dargelegt, dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben zu haben. Die Beteiligten zu 1) hat weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, namentlich in der rechten Form eingelegt (§§ 78, 80 GBO).
Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung letzthin nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 GBO). Das LG hat die Erstbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Erstbeschwerde war indessen bereits unzulässig, weil der Beteiligten zu 1) die Beschwerdeberechtigung fehlt.
1. Was das LG unter „materieller Beteiligung” i.S.v. § 6 FGG verstanden hat, erschließt sich aus den Gründen so nicht, aber durch einen Blick in die Kommentierung von Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 6, Rz. 18: „Beteiligter im materiellen Sinn ist jede Person, deren Rechte und Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit, also durch die zu erwartende oder bereits erlassene gerichtliche Entscheidung unmittelbar betroffen werden oder betroffen werden können, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Verfahren aufgetreten ist …”
Der Sache nach hat das LG gemeint, die Beteiligte zu 1) sei deshalb „materiell an dem Grundbuchverfahren nicht beteiligt”, weil ihre Rechtsstellung durch die vorgenommene Eintragung nicht – mehr – beeinträchtigt werde, nachdem ihr Rückübertragungsanspruch rechtswirksam zurückgewiesen worden sei.
a) Nach allgemeiner Ansicht ist die im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde (§ 71 GBO) zu beachtende Beschwerdebefugnis unterschiedlich zu beurteilen, und zwar je nach Fallgestaltung (Demharter, GBO, 22. Aufl., § 71 Rz. 60 ff.). Dabei ist unter Beschwerdeberechtigung die durch die – angegriffene – Entscheidung des Grundbuchamtes ausgehende (und auch tatsächlich vorliegende) Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu verstehen (Demharter, GBO 22. Aufl., § 71 Rz. 58). Hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung bei Eintragungen sind die Besonderheiten zu beachten, die für das Verlangen gelten, gegen die Eintragungen einen Amtswiderspruch einzutragen. Hierzu ist nur beschwerdeberechtigt, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 849 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuc...