Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für eine Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, dessen Rechtsstellung durch die Berichtigung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfahren würde. Dies ist derjenige, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müßte.

2. Ist das Grundbuch durch die Eintragung eines Eigentümers unrichtig geworden, kann daher der Berichtigungsanspruch nur dem wahren Eigentümer zustehen.

 

Normenkette

GBO § 53; BGB § 894

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 10.09.2001; Aktenzeichen 11 T 211/00)

AG Gummersbach

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 1. Oktober 2001 (2 Wx 63/01) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. September 2001 – 11 T 211/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

2. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 1. Oktober 2001 (2 Wx 69/01) gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. September 2001 – 11 T 211/01 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den übrigen Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.

 

Gründe

1.

Der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz war ursprünglich im Grundbuch des Amtsgerichts Gummersbach von Ober-Engelskirchen auf Blatt … verzeichnet. Als Eigentümerin war die amerikanische Staatsangehörige, B. H., geb. G., eingetragen. Durch notariellen Teilerbauseinandersetzungsvertrag des Notars Dr. J. B. in L. vom 3. Oktober 1966 (Urkundenrolle-Nr.: …/1966; Bl. 122 ff. d.GA.) räumte die Eigentümerin den Beteiligten zu 2) und 3) ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht an dem Grundbesitz ein.

Die Beteiligten zu 1) sind die Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Gummersbach von Ober-Engelskirchen Blatt … unter lfd. Nr. 1 und 2, Gemarkung Ober-Engelskirchen, Flur …, Flurstück …/51 und Flurstück …/52. Zugunsten dieser Grundstücke lastet auf den im Rubrum bezeichneten Grundstücken aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts L. vom 12. November 1946 – 1 C 74/46 – ein Notwegerecht zum Gehen und Fahren mit Handwagen.

Im Jahre 1997 beabsichtigten die Beteiligten zu 1) Ver- und Entsorgungsleitungen für ihr Haus über das Nachbargrundstück zu führen und an das öffentliche Netz anzuschließen, sowie den Notweg zum Befahren mit einem Pkw auszubauen. Auf Antrag der Beteiligten zu 1) richtete das Amtsgericht Gummersbach mit Beschluß vom 1. September 1997 für Frau B. H., geb. G., eine Abwesenheitspflegschaft ein mit dem Wirkungskreis „Vertretung hinsichtlich der Einräumung eines Notwege-/Leitungsrechts zu Lasten der Grundstücke Ober-Engelskirchen Blatt …, Flurstücke …/49 und …” und bestellte Frau Rechtsanwältin K. H. zur Pflegerin. Diese räumte durch notariellen Vertrag vom 26. Juni 1998 im Namen der Eigentümerin den jeweiligen Eigentümern der benachbarten Flurstücke …/52 und …/51 im Wege einer Grunddienstbarkeit das Recht zum Bau und zur Haltung von Ver- und Entsorgungsleitungen über die Grundstücke gegen Zahlung einer jährlichen, wertgesicherten Geldrente von 120,00 DM ein. Die Erklärung der Pflegerin ist durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Gummersbach vom 2. Juli 1998 genehmigt worden. Die Grunddienstbarkeit wurde am 5. August 1998 in das Grundbuch eingetragen.

Mit Beschluß vom 20. Mai 1999 richtete das Amtsgericht (15 VIII 8871; Bl. 102 d.GA.) eine weitere Abwesenheitspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Veräußerung des Grundbesitzes Ober-Engelskirchen Blatt …, Flur …, Flurstück …/49 und …” ein. Mit notariellem Vertrag der Notarin B.-W. in L. vom 3. August 1999 (Urkundenrolle-Nr.: …/1999; Bl. 94 ff. d.GA.) erwarben die Beteiligten zu 1) den im Rubrum aufgeführten Grundbesitz für 63.000,00 DM. Das Vormundschaftsgericht genehmigte den Kaufvertrag mit Beschluß vom 16. August 1999 (Bl. 109 d.GA.). Die Beteiligten zu 1) wurden am 19. Januar 2000 in das Grundbuch eingetragen; zugleich wurde der Grundbesitz auf Bl. … umgeschrieben.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. März 2000 (Bl. 115 f. d.GA.) haben sowohl die Beteiligte zu 2) als auch der Beteiligte zu 3) gegen die Richtigkeit des Grundbuchs „Widerspruch” mit der Begründung eingelegt, sie hätten die beiden Parzellen im Besitz, nutzten sie seit Jahren und zahlten ebenfalls seit vielen Jahren die Grundsteuer. Die in den USA lebende Eigentümerin sei vor Jahren verstorben. Insoweit haben sie eine Kopie eines vom Staat New York ausgestellten „Certificate Of Death” vorgelegt (Bl. 204 d.GA.), wonach eine Frau B. S. H., geboren am 14. Dezember 1910, verheiratet mit Herrn Br. R. H., am 9. April 1986 in H./Columbia verstorben ist. Zudem haben sie sich auf das ihnen no...

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