Leitsatz (amtlich)
Wenn die Ehegatten nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben und sowohl hinsichtlich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung als auch hinsichtlich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) geringfügige Wertdifferenzen vorliegen, kann dennoch ein Wertausgleich einzelfallbezogen geboten sein.
Normenkette
VersAusglG § 18
Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 2.1 F 205/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27. April 2016 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II.) abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,0116 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto-Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Ba..., bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung B..., Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1,7952 Entgeltpunkten (Ost) auf ihr Versicherungskonto-Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Ba..., bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Ba..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0365 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto-Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Ba..., Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,3358 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto-Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung B..., bezogen auf den 31. Juli 2015, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.061,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Auf den am 27.8.2015 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss die am 21.5.2010 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten jeweils in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) erworbenen Anrechte ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, dass trotz Geringfügigkeit der Wertdifferenzen bezüglich der Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) das Amtsgericht sein Ermessen hinsichtlich des Unterlassens des Wertausgleichs fehlerhaft ausgeübt habe. Das Amtsgericht habe nicht beachtet, dass es hier ausschließlich um Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung gehe, sodass, da beide Beteiligten dort über Rentenkonten verfügten, kein Verwaltungsaufwand entstehe. Darüber hinaus sei unbeachtet geblieben, dass sie erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen unterliege, weshalb sie unter gesetzlicher Betreuung stehe, sodass von ihr ein Ausbau ihrer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zu erwarten sei; es sei daher zu befürchten, dass sie eine das Existenzminimum sichernde Altersrente nicht werde beziehen können.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Vorliegend ist trotz Geringfügigkeit der Wertdifferenzen der beiderseitigen Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) der Versorgungsausgleich in vollem Umfang durchzuführen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.
1.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.5.2010 bis zum 31.7.2015 ausgegangen.
2.
Der Antragsteller hat in der Ehezeit lediglich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Hierbei ergeben sich nach Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1. vom 19.2.2016 folgende Werte:
in der allgemeinen Rentenversicherung |
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Ehezeitanteil |
0,0232 Entgeltpunkte |
Ausgleichswert |
0,0116 Entgeltpunkte |
korrespondierender Kapitalwert |
75,92 EUR |
in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) |
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Ehezeitanteil |
3,5904 Entgeltpunkte (Ost) |
Ausgleichswert |
1,7952 Entgeltpunkte (Ost) |
korrespondierender Kapitalwert |
10.027,52 EUR |
3.
Auch auf Seiten der Antragsgegnerin bestehen allein in der Ehezeit erworbene Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei ist nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 16.10.2015 von folgenden Werten auszugehen:
in der allgemeinen Rentenversicherung |
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Ehezeitanteil |
... |