Verfahrensgang
AG Bernau (Beschluss vom 31.01.2013) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des AG Bernau bei Berlin vom 31.1.2013, erlassen am 4.2.2013, abgeändert.
Der Umgang des Vaters mit der Minderjährigen A. W., geboren am... Dezember 2000, wird bis zum 30.9.2016 ausgesetzt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Umgang des Vaters mit seiner minderjährigen Tochter A.
Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Aus ihrer Beziehung sind die Kinder An. W., geb. am... 7.1997, und A. W., geb. am... 12.2000, hervorgegangen. Aufgrund von Sorgeerklärungen üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Eltern trennten sich im Juli 2002. Seit der Trennung leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Die Mutter ist inzwischen wieder verheiratet. Aus dieser Verbindung ist der Sohn F., geboren am... 11.2008, hervorgegangen.
Mit Schriftsatz vom 12.1.2006 beantragte die Mutter, den Umgang des Vaters mit An. zu regeln. Zur Begründung führte sie aus, der Umgang des Vaters mit den Kindern, der eigentlich jeden Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden solle, habe sich als problematisch erwiesen. Der Vater habe die Kinder nicht pünktlich abgeholt und zurückgegeben. Angesichts der chaotischen Verhältnisse in seiner Wohnung habe er den Umgang mit den Kindern unabhängig von den Witterungsbedingungen stets außerhalb seiner Wohnung durchgeführt. An. habe versucht, sich dem Umgang zu entziehen. Der Vater habe hierauf nur mit Beschimpfungen reagiert. Sie, die Mutter, bemühe sich, An.s Widerstand zu überwinden. Ein Aussetzen des Umgangs solle vermieden werden. Angesichts der Uneinsichtigkeit des Vaters sei aber eine gerichtliche Umgangsregelung zu treffen. Der Vater trat dem Begehren der Mutter unter Hinweis darauf, der bisherige Umgang habe sich bewährt, entgegen. Einen Bericht des Jugendamtes vom 8.5.2006 nahm der Vater zum Anlass, seine Sicht der Dinge ausführlicher zu schildern. Vor dem AG Pankow/Weißensee schlossen die Eltern dann am 2.8.2006 zum Az. 17 F 254/06, eine Umgangsvereinbarung dahin, dass der Vater an jedem ersten und dritten Sonntag eines Monats mit An. Umgang jeweils von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr hat.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2007 beantragte die Mutter, die inzwischen von Bn. nach Be... verzogen war, ihr die elterliche Sorge für die beiden Kinder allein zu übertragen. Sie begründet ihren Antrag vorrangig damit, dass sich die Eltern über den Umgang des Vaters mit den Kindern nicht einigen könnten. Der Vater trat dem Antrag entgegen und trug dazu vor, dass nur er allein bereit sei, die Kommunikation zwischen den Eltern zu versachlichen. Seine Zustimmung zum Umzug der Kinder nach Be... und deren Umschulung habe er unter dem 8.1.2007 erklärt. Im Termin vor dem AG Bernau vom 10.11.2008 schlossen die Eltern zum Az. 6 F 738/07 eine Vereinbarung, die im Wesentlichen vorsah, dass der Vater mit den beiden Töchtern an jedem Wochenende einer ungeraden Woche von Freitag 15.00 Uhr bis Montagmorgen Umgang hat. Zugleich erklärten die Eltern den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Durch diese Vereinbarung erledigte sich zugleich ein vom Vater unter dem 23.10.2008 eingeleitetes Umgangsverfahren (6 F 688/08).
Das vorliegende Verfahren hat der Vater unter dem 22.10.2012 mit dem Ziel, die am 10.11.2008 getroffene Vereinbarung abzuändern bzw. zu modifizieren, eingeleitet. Zur Begründung hat er angeführt, die Mutter sei inzwischen mit den Kindern von Be... nach Bi... verzogen. Damit einhergegangen sei ein Wechsel A.s auf das Gymnasium in W. Man könne sich nun nicht darüber einigen, ob, wie die Mutter meine, A. an jedem Umgangsfreitag erst von der Schule nach Bi... nach Hause fahren solle, um sich dann auf den Weg zum Umgangswochenende nach Bn. zu begeben, oder ob A. nicht, wie er meine, selbstständig nach der Schule nach Bn. fahren und von ihm am Bahnhof abgeholt werden könne. Die Mutter hat die Notwendigkeit einer Abänderung der Umgangsregelung in Abrede gestellt (Gerichtsakte - im weiteren Akte - Bl. 13 ff.). Nach dem Bericht des Jugendamtes war A. wohl hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs den Auffassungen beider Elternteile gegenüber aufgeschlossen (Akte Bl. 18). Sie gab aber auch zu erkennen, dass sie die von der Mutter favorisierte Regelung als umständlich ansah (Akte Bl. 20).
Im Anhörungstermin vor dem AG vom 14.1.2013 haben sich die Eltern, aber auch A. geäußert (Akte Bl. 36 ff.).
Durch den angefochtenen Beschluss vom 31.1.2013 (Akte Bl. 41 ff.) hat das AG den Umgang des Vaters mit dem Kind wie folgt geregelt:
a) Der Vater hat Umgang mit A. an jedem Wochenende einer ungeraden Woche von Freitag nach der Schule bis Montag zum Schulbeginn.
b) Der Vater hat Umgang mit A. an jedem Mittwoch einer ungeraden Woche nach der Schule bis zum folgenden Donn...