Tenor

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. August 2021 - Az. 42 F 240/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt

 

Gründe

I. Die Mutter fordert die gerichtliche Anordnung unbegleiteter Umgänge mit ihrem Sohn B....

Die Mutter und der Vater waren seit dem 17. Juli 2006 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der am ... 2005 geborene J... und der am ... 2009 geborene B..., hervorgegangen. Im Jahr 2017 erfolgte die Scheidung der Ehe. Seit der Trennung im Jahr 2015 haben die Eltern eine Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren geführt, die unter anderem Sorgerecht und Umgangsrecht zum Gegenstand hatten und die Ausdruck einer hoch konfliktgeprägten Elternschaft sind. Beide Kinder lebten zu Beginn des vorliegenden Verfahrens bei dem Vater in B....

Die Mutter und der Vater schlossen, nachdem zuvor eine Vielzahl von Versuchen, den Umgang zwischen ihnen langfristig zu regeln, gescheitert waren, am 20. Dezember 2018 im Verfahren 42 F 250/18 vor dem Amtsgericht Brandenburg einen gerichtlich gebilligten Vergleich, wonach begleitete Umgänge der Mutter mit den Kindern stattfinden sollten (Bl. 1595 d.A.). Solche Umgänge kamen jedoch nicht zu Stande, weil die Mutter in der Folgezeit die Durchführung begleiteter Umgänge ablehnte. Am 13. Juni 2019 schlossen die Beteiligten in einem vor dem Amtsgericht Schöneberg geführten Güterichterverfahren eine "Teilvereinbarung", die unbegleitete Umgänge der Mutter mit ihren Söhnen am 19. Juni, 26. Juni und 26. Juli 2019 vorsah, wobei der Umgang am 26. Juli 2019 nicht zustandekam (Bl. 97, 1710 d.A.). Im Sommer 2019 fuhr J... immer wieder gegen den ausdrücklichen Willen des Vaters zu seiner Mutter nach Be.... Letztlich lebt J... seitdem bei seiner Mutter. B... lebt dagegen weiterhin bei seinem Vater; ein Umgang mit der Mutter sowie Kontakte zwischen den Brüdern finden nicht statt. J... lehnt einen Umgang zum Vater ab. Mit Beschluss vom 28. September 2020 entschied das Kammergericht, dass die elterliche Sorge für J... allein der Mutter und für B... allein dem Vater übertragen wird (Bl. 931 ff. d.A.). Dabei hat die Mutter J... halbjährlich beim KJPD zur Kontrolle seiner psychischen Gesundheit vorzustellen.

Die Mutter meint, dass ihr unbegleiteter Umgang mit B... nicht verwehrt werden dürfe. Insbesondere sei nicht sie, sondern der Vater eine Gefahr für die Kinder. Die Mutter hat beantragt, die Umgangsregelung für B...zu ändern und erstrebt dabei sinngemäß die Einräumung von unbegleitetem Umgang.

Der Vater hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er meint, angesichts der vielfältigen und massiven Vorwürfe der Mutter ihm gegenüber müsse bei unbegleiteten Umgängen mit B... befürchtet werden, dass die Mutter auch versuchen werde, B... gegen ihn, den Vater, negativ zu beeinflussen.

Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige P... hat in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2020 ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit begleiteter Umgänge zwischen der Mutter und ihrem Sohn B... ergebe, um die Beeinflussung des Kindes durch die Mutter zu kontrollieren, weil sie gegen die Person des Vaters und sein soziales Umfeld gerichtet sei und dadurch das Wohl des Kindes erheblich gefährde.

Das Amtsgericht hat B... und die Eltern angehört. Insoweit wird auf die Vermerke zu den amtsgerichtlichen Terminen vom 30. September 2019 (Bl. 202 d.A.), vom 4. März 2021 (Bl. 1237 d.A.) und vom 19. Juli 2021 (Bl. 1470 d.A.) Bezug genommen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 30. August 2021 hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass der Antrag der Mutter auf unbegleitete Umgänge mit B... abgelehnt werde. Über die Gewährung begleiteter Umgänge sei nicht zu entscheiden. Das Gericht folge der Auffassung des Sachverständigen P...und letztlich auch des Kindes selbst, das momentan Kontakt lediglich in Form begleiteten Umgangs wünsche. Der Sachverständige gehe mit überzeugenden Gründen davon aus, dass aufgrund der sehr negativen Haltung der Mutter gegenüber dem Vater das Kindeswohl bei der Gewährung unbegleiteter Umgänge zum jetzigen Zeitpunkt gefährdet wäre. Das stehe im Einklang mit der Einschätzung des Verfahrensbeistands und des Jugendamtes.

Die Gewährung von begleiteten Umgängen scheitere schon an deren vollständiger Ablehnung durch die Mutter. Nach Angaben der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin stünden aufgrund eines vergifteten Verhältnisses zur Mutter außerdem keine Mitarbeiter zur Verfügung, die bereit und in der Lage wären, die Umgänge zu begleiten, um die Verunglimpfung des Vaters durch die Mutter zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Mutter mit der Beschwerde. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass sie sich angesichts bereits ausgeübter physischer und psychischer Gewalt gegen die Kinder durch den Vater große...

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