Verfahrensgang

AG Brandenburg (Aktenzeichen 44 F 102/19)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12.04.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Vater begehrt Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 - 45 F 16/19 - (BA Bl. 44) und möchte in Bezug auf seinen Sohn ..., geboren am ..., die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells erreichen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.04.2021 hat das Amtsgericht in Abänderung des Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 ausgesprochen, dass eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn nicht stattfinde. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 260 ff. bzw. in Kopie anbei).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor:

Durch die Entscheidung des Amtsgerichts werde sein grundgesetzlich garantiertes Elternrecht verletzt. Da er in der Anhörung vom 19.03.2021 deutlich zum Ausdruck gebracht habe, begleiteten Umgang abzulehnen, habe das Amtsgericht mit der Nichtregelung des Umgangs bewusst einen faktischen Umgangsausschluss geschaffen, für den es keine rechtliche Grundlage gebe.

Es sei bei ihm allein zu verbalen Entgleisungen gekommen, die im Übrigen daher rührten, dass weder die Sachverständige noch das Gericht ihn hinreichend angehört hätten. Er sei weder dem Kind noch der Mutter gegenüber gewalttätig geworden. Ein Anti-Gewalt-Training, wie es die Sachverständige als notwendige Voraussetzung für eine Fortführung unbegleiteten Umgangs empfohlen habe, sei eine unverhältnismäßige Voraussetzung für den Umgang mit dem Kind.

Es habe sich bei der verbalen Entgleisung auch nur um einen einmaligen Vorfall im Anschluss an die Gerichtsverhandlung am 01.12.2020 auf dem Parkplatz des Amtsgerichts gehandelt, und zwar nicht im Beisein des Kindes. Die behaupteten "Kehlschnitt-Bewegungen" habe er nicht gemacht. Sicherlich sei Elternarbeit erforderlich. Auch sei Arbeit an seiner, des Vaters, eigenen Persönlichkeit notwendig. Dies habe bereits begonnen, indem er eine Psychotherapie aufgenommen habe. Er habe ferner beim Jugendamt eine Erziehungs- bzw. Familienberatung beantragt und mit Herrn ... vom SOS-Kinderdorf in ... vereinbart, zunächst Einzelsitzungen durchzuführen und zu einem späteren Zeitpunkt die Mutter hinzuzuziehen. Mangelnde Reflexionsfähigkeit könne ihm vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden.

Der in erster Instanz in einem zeitlich geringfügigen Umfang angebotene begleitete Umgang bedeute mehr als eine "gewisse Belastung für das Kind". Denn es müsse sich radikal auf die künstliche Situation mit einem Umgangsbegleiter umstellen. Deshalb sei ein solcher begleiteter Umgang auch abzulehnen. Der damit nun zementierte Umgangsausschluss bedeute eine viel größere Gefährdung des Kindeswohls. Denn das Kind wachse so ohne Kontakt zum Vater auf. Da es wegen seiner früheren Haftstrafe schon einmal zu einem Bindungsabbruch zwischen Vater und Sohn gekommen sei, sei die Beziehungskontinuität besonders hoch zu gewichten. Dies habe das Amtsgericht nicht bedacht.

Vor dem Hintergrund, dass eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung existiert habe, hätte die Zurückweisung seines Änderungsantrages ausgereicht. Allenfalls hätte man aus Gründen des Kindeswohls für die erste Zeit der Umgangsanbahnung nach dem Umgangsausschluss eine Aufbauregelung treffen können. Vor der Eskalation in der Anhörung am 01.12.2020 hätten sämtliche Beteiligten die Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell grundsätzlich befürwortet. Dieses Ziel verfolge er daher weiter. Primäres Ziel sei für ihn jedoch, wieder zur Umgangsvereinbarung vom 20.02.2019 zu gelangen und "diese zu leben".

Keineswegs stelle er seine Belange über die des Kindes. Deshalb habe er dann doch nicht an der Einschulungsfeier von ... teilnehmen wollen. Denn es sei zu berücksichtigen, wie es auf das Kind wirke, wenn es einmal seinen Vater sehen dürfe und dann wieder - womöglich für eine lange Zeitspanne - nicht. Seine Entscheidung zeuge von der Verantwortung dem Jungen gegenüber.

Weshalb vermutet werde, er könne das Kind negativ beeinflussen, sei unklar. ... habe im Rahmen seiner Anhörung Anfang Dezember 2020 mitgeteilt, der Vater spreche mit ihm nicht über die Mutter. Deshalb sei auch der Vortrag der Mutter falsch, dass er das Kind durchweg durch negative Aussagen über sie psychisch unter Druck gesetzt habe.

Soweit der Verfahrensbeistand ausgeführt habe, er, der Vater, habe von einem Überfall auf seine Person berichtet, treffe es nicht zu, dass ihm von einer Strafanzeige abgeraten worden sei, sondern er habe sich aus Mangel an Beweisen und weil er den Glauben an den Rechtsstaat verloren habe, dagegen entschieden.

Der Verfahrensbeistand habe auch nicht seinen, des Vaters, Vorschlag einer Umgangspflegschaft erwähnt, womit an eine Empfehlung der Sachverständigen im Gutachten angeknüpft werde. Gl...

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