Tenor
Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 03.11.2020 zu behandelnden Einwendungen des Klägers vom 19.07.2021 und 19.08.2021 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Rechtsbehelf des Klägers ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Einwendungen, die er mit seinen Schreiben vom 19.07.2021 (GA IV 684) und 19.08.2021 (GA IV 688) betreffend die Befugnis seiner Prozessbevollmächtigten erhebt, den zu seinen Gunsten von der Kostenbeamtin am 03.11.2020 (GA I VBl. XIX) ermittelten und bereits an seine anwaltlichen Vertreter ausgekehrten Überschuss an Prozesskostenvorauszahlungen in Empfang zu nehmen, sind als - nicht fristgebundene (vgl. BeckOK-KostR/Laube, 34. Ed., GKG § 66 Rdn. 122 m.w.N.) - Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 GKG zu verstehen. Denn damit kann unter anderem - sogar von dem nur vermeintlichen Gläubiger eines Erstattungsanspruchs (vgl. dazu OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 20.07.2011 - 6 W 7/11, LS1 und juris Rdn. 2 m.w.N.) - geltend gemacht werden, die betreffende Staatskasse habe - unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Vorschriften der Kostenverfügung (KostVfg) - den unverbrauchten Vorschuss an eine nicht zum Empfang des Geldes berechtigte Person ausgezahlt (arg. § 8 Abs. 1 JBeitrG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 und 3 ff. KostVfg; vgl. OLG Brandenburg a.d. H. aaO und Beschl. v. 07.09.2006 - 6 W 244/05, juris Rdn. 26; ferner OLG Köln, Beschl. v. 08.07.1998 - 17 W 242/97, juris Rdn. 5).
II. In der Sache selbst bleibt die Erinnerung allerdings erfolglos. Denn der überzahlte Vorschuss ist im Streitfall keinem unberechtigten Empfänger zugeflossen.
1. An die Ehefrau des Klägers, U... Q..., die für ihn während des Prozessverlaufes angeforderte Auslagenvorschüsse eingezahlt respektive überwiesen hat, musste die Erinnerungsgegnerin bereits deshalb nicht leisten, weil originärer Gläubiger eines jeden - öffentlich-rechtlichen - Erstattungs- beziehungsweise Rückzahlungsanspruchs allein derjenige ist, der dem Gericht oder der Behörde den Vorschuss oder die Kosten - gemäß § 1 Satz 1 GKG Gebühren und Auslagen - zunächst unmittelbar schuldete (vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 20.07. 2011 - 6 W 7/11, LS2 und juris-Rdn. 4 ff. 6 m.w.N.; ebenso Lappe, NJW 1984, 1212, 1213). Das war hier laut § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG der Erinnerungsführer und nicht dessen Ehefrau. Ob er seinerseits mit finanzieller Unterstützung Dritter geleistet hat und ob diese ihm gegenüber dazu auf privatrechtlicher Grundlage verpflichtet gewesen sind, spielt im Verhältnis zur Erinnerungsgegnerin keine Rolle; das gilt im Übrigen selbst bei Vorschusszahlungen durch Rechtsschutzversicherer (vgl. dazu OLG Brandenburg a.d.H. aaO Rdn. 5; Lappe aaO m.w.N.).
2. An die Rechtsanwälte des Klägers konnte der Überschuss hier von der Erinnerungsgegnerin schon deshalb mit befreiender Wirkung ausgekehrt werden, weil die Prozessvollmacht, die er ihnen erteilt hatte, gemäß § 81 ZPO kraft Gesetzes regelmäßig (unter anderem) zur Empfangnahme aus der Staatskasse zu erstattender Kosten - also Gebühren und Auslagen - ermächtigt. Im Einklang damit regelt § 29 Abs. 4 Satz 1 KostVfg, das bei Vertretung durch einen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten die Rückzahlung an diesen anzuordnen ist, es sei denn, die Partei oder der Beteiligte hat der Rückzahlung gegenüber dem Gericht ausdrücklich widersprochen. Dahinter steht die Erwägung, dass grundsätzlich von einer Vertrauensbasis zwischen Vollmachtnehmer und Vollmachtgeber ausgegangen werden kann und es Letzterem obliegt, rechtzeitig tätig zu werden, wenn er den gesetzlich vorgesehenen Standardumfang der Prozessvollmacht - soweit rechtlich zulässig (§ 83 ZPO) - einschränken will. Dass diese Möglichkeit existiert, bedeutet - wie der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bereits ausgesprochen hat (vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 07.09.2006 - 6 W 244/05, juris Rdn. 44) - angesichts des vorgegebenen Regel-Ausnahme-Prinzips keineswegs, dass sich die Staatskasse bei Parteien, die die Vorschusszahlungen selbst geleistet haben, stets vorab erkundigen muss, ob ihr Prozessbevollmächtigter insoweit Geldempfangsvollmacht besitzt. Im Streitfall kommt hinzu, dass sich die Kostenbeamtin vor der Rückzahlung die vom Erinnerungsführer am 01.10.2013 erteilte Prozessvollmacht in Telekopie von den Anwälten hat einreichen lassen; sie erstreckt sich ausdrücklich auf die Entgegennahme der "von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge" (GA IV 669). Weitere Maßnahmen waren hier unter den gegebenen Umständen in keinem Falle geboten. Da die klägerischen Prozessbevollmächtigten von dem erhaltenen Fremdgeld - sofern alle Aufrechnungsvoraussetzungen gemäß §§ 387 ff. BGB vorliegen, was allein im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu klären bleibt - nur berechtigte Gegenansprüche in Abzug bringen dürfen, erwächst dem Erinnerungsführer im Übrigen grundsätzlich kein wirtschaftlicher Nachteil.
3. Die Entscheidung ergeht...