Tenor
I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 30. August 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23. Juli 2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
In Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung der Kindeseltern vom 3. Januar 2018 (Oberlandesgericht Dresden - 22 UF 1073/17) wird der Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind wie folgt geregelt:
1. Der regelmäßige Umgang findet in den geraden Kalenderwochen von Freitag 17:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr statt.
2. Der Ferienumgang findet beginnend ab den Sommerferien 2019 jeweils in der ersten Woche der Sommer-/Herbst-/Winter- und Osterferien, beginnend mit dem ersten kalendermäßigen Ferientag um 10:00 Uhr und endend sieben Tage später um 18:00 Uhr, statt.
3. Zu den genannten Zeiten holt der Kindesvater das betroffene Kind unter der Wohnanschrift der Antragstellerin ab bzw. bringt es dorthin zurück.
4. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesen Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes kein Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monate anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Beschwerde trägt der Kindesvater.
III. Der Wert des Verfahrens beträgt 3.000 EUR.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V. Der Antrag der Kindesmutter vom 27. November 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hat lediglich im Umfange des Tenors und daher insoweit Erfolg, als der in der angefochtenen Entscheidung erst ab Juni 2019 angeordneter Umgang nunmehr sogleich zu erfolgen hat; im Übrigen und daher weitgehend bleibt sie ohne Erfolg, sie ist insoweit unbegründet.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die zutreffenden und von den Beteiligten insoweit auch nicht in Frage gestellten Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
I. Die Abänderung der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung vom 3. Januar 2018 (Oberlandesgericht Dresden - 22 UF 1073/17) ist geboten, da angesichts der weiten Entfernung der Elternhaushalte voneinander und der aktuellen Entwicklungen ein triftiger Grund für eine Neuregelung gem. § 1696 Abs. 1 BGB gegeben ist.
Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 Abs. 1 BGB). Das Umgangsrecht eines Elternteils folgt unmittelbar aus dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 S.1 GG und steht gegebenenfalls in Konkurrenz zum Sorgerecht des anderen Elternteils und zu den Rechten des Kindes als selbständigem Grundrechtsträger. Aufgabe der gerichtlichen Umgangsregelung ist deshalb, die gleichermaßen mit Verfassungsrang ausgestatteten Positionen der Beteiligten in eine verfassungskonforme Konkordanz zu bringen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die verfassungsmäßigen Elternrechte dadurch relativiert sind, dass sie nur im Interesse des Kindes bestehen. Die in Art. 6 GG zum Ausdruck kommende Pflichtbindung der Elternrechte ist mit der Subjektstellung des Kindes nur in Einklang zu bringen, wenn das Elternrecht als ein dem Kindeswohl dienendes Recht verstanden wird. Somit besteht auch das Umgangsrecht eines Elternteils nur im Interesse des Kindes und ist seinem Umfang nach unmittelbar durch das Kindeswohl begrenzt (vgl. zu allem Obermann, FamRZ 2016, 1031 ff m.w.N.).
Die gerichtliche Festlegung des Umgangsumfangs ist eine bloß quantitative Frage. Selbst eine Umgangsregelung, die einem Wechselmodell gleichkommt, ist daher nicht ausgeschlossen. In Konfliktbeziehungen begegnet allerdings auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken. Es gelten für eine solche Umgangsregelung daher die gleichen Grundsätze, wie sie für die gemeinsame elterliche Sorge gelten. Ein paritätisches Wechselmodell auf der Ebene des Umgangs scheidet damit ebenso wie eine gemeinsame elterliche Sorge im Fall hoher elterlicher Konfliktbelastung aus. Entscheidender Maßstab für die Regelung im Einzelfall ist letztlich die für das konkrete Kind beste Alternative: Dies bestimmt sich allein nach dem Kindeswohl (BGH FamRZ 2017, 532). Bereits eine erhebliche Belastung des Kindes durch Kommunikationsschwierigkeiten steht der gemeinsamen Sorge entgegen, eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern muss nicht gegeben sein. Diese Belastung des Kindes muss nicht bereits tatsächlich bestehen, es genügt die begründete Befürchtung, dass es zu einer solch...