Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht Aufgabe des Staates, arbeitsunwilligen Personen die Kosten des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu finanzieren.
Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 22 F 109/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 29. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, sie ist unbegründet. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 20. September 2019 (i.V.m. der nachfolgenden Nichtabhilfeentscheidung) zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsgegner die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die hiesige Gewaltschutzsache, die übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, zu versagen ist.
1. Der Antragsgegner hat seine Hilfebedürftigkeit nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 115 ZPO nicht ausreichend dargetan.
a. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Antragsgegner trotz entsprechender Hinweise des Gerichtes nicht im Einzelnen dargetan hat, welche Erwerbsbemühungen er unternommen hat bzw. unternimmt.
Ein um Verfahrenskostenhilfe Ersuchender hat grundsätzlich darzulegen, welche Bemühungen er unternimmt, um eine den eigenen Lebensunterhalt sicherstellende Erwerbstätigkeit zu finden (Horndasch-Viefhues/Götsche, FamFG, 3. Aufl. Anhang zu § 76 Rn. 28 m.w.N.). Es ist nicht Aufgabe des Staates, arbeitsunwilligen Personen die Kosten des Verfahrens zu finanzieren (st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgericht, vgl. im Einzelnen OLG Brandenburg - 3. Familiensenat - FamRZ 2010, 827; OLG Brandenburg - 4. Familiensenat - NJW-RR 2008, 734 OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 2005, 1912; s.a. BGH FamRZ 2009, 1994).
Als gelernter Zimmermann könnte der Antragsgegner angesichts der derzeitigen Konjunkturlage - die besonders von einem Mangel an handwerklichen Fachkräften gezeichnet ist - unschwer eine so hochdotierte Arbeitsstelle finden, die es ihm ermöglichen würde, die Kosten des Verfahrens selbstständig zu begleichen. Dies gilt erst recht angesichts dessen, dass die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hier nur gering sind und der Antragsgegner daher ohne weiteres bei Erzielung entsprechender Einkünfte die Möglichkeit zur Zahlung derselben hätte. Die bloße Meldung beim Jobcenter genügt dagegen nicht, um den entsprechenden Erwerbsobliegenheiten, die sich auch im Rahmen des Sozialrechtes ergeben, zu genügen.
b. Letztendlich kann selbst dies dahinstehen. Der Antragsgegner hat trotz entsprechendem gerichtlichen Hinweis (vergleiche die Verfügung des Amtsgerichts vom 31. Juli 2019) nicht erklärt, inwieweit er von seiner Familie unterstützt wird - wie er dies im Rahmen der Erklärung über die Verfahrenskostenhilfe ausdrücklich angegeben hat. Da jedoch sozialrechtlich sämtliche Einkünfte und daher im Grundsatz auch freiwillige Leistungen Dritter zu berücksichtigen sind (vgl. auch BGH FamRZ 2008, 400), kann tatsächlich nicht festgestellt werden, inwieweit eine Hilfebedürftigkeit des Antragsgegners nach § 115 ZPO besteht.
2. Vorsorglich wird noch auf Folgendes hingewiesen:
a. Soweit das Amtsgericht für die Versagung der Verfahrenskostenhilfe im Nichtabhilfebeschluss vom 26. November 2019 darauf abstellt, der Antragsgegner habe durch sein Verhalten Veranlassung zum Verfahren gegeben, kann dem zwar nicht gefolgt werden. Zum einen kann dies angesichts des hier gänzlich offen gebliebenen Sachverhalts nicht festgestellt werden. Zum anderen hätte das Amtsgericht dies dann konsequenterweise insofern beachten müssen, dass dem Antragsgegner tatsächlich die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen wären. Dies hat das Amtsgericht aufgrund der angeordneten Kostenaufhebung aber gerade nicht getan.
b. Soweit damit aus mangelnder Erfolgsaussicht die Verfahrenskostenhilfe nicht abzulehnen war, wäre aber jedenfalls zu berücksichtigen, dass eine anwaltliche Beiordnung unter Beachtung des § 78 Abs. 2 FamFG nicht geboten war. Es handelt sich um ein tatsächlich und rechtlich einfach gelagertes Verfahren, welches der Antragsgegner - der mangels einer Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch über ausreichend Zeit dafür verfügen würde - ohne weiteres selbst hätte führen können. Die Antragstellerin ihrerseits hat ebenfalls ohne anwaltliche Zuhilfenahme das Verfahren geführt.
Von daher bestand jedenfalls keine Veranlassung zur Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Fundstellen
Haufe-Index 13627732 |
FamRZ 2020, 1022 |