Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Aktenzeichen 21 F 111/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 10.05.2021 (Az. 21 F 111/18) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat zu Recht die unter dem 19.05.2021 erfolgte Einreichung von Verfahrenskostenhilfeunterlagen als sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 10.05.2021 aufgefasst. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig und auch begründet.

Eine Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe findet in § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keine Grundlage. Das Aufhebungsermessen ist nicht eröffnet, weil ein Rückstand mit der Zahlung der festgesetzten Raten nicht entstanden ist.

Ein Rückstand entsteht nicht, wenn Raten nicht hätten festgesetzt werden dürfen. Bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe sind die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe auch dann nochmals zu prüfen, wenn die Bewilligungsentscheidung formell rechtskräftig geworden ist, weil der Antragsteller versäumt hat, Beschwerde einzulegen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4. Familiensenat, Beschluss vom 24.04.2018 - 13 WF 73/18, FamRZ 2019, 49 m.w.N.). Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weder in ihren begünstigenden noch in ihren belastenden Bestandteilen. Während der Rücknahme der Begünstigung der Vertrauensschutz entgegensteht, bleibt die Belastung - etwa mit Ratenzahlungen - ohne diese Beschränkung überprüfbar (OLG Brandenburg, a.a.O.).

Die Überprüfung der angeordneten Ratenzahlungen lässt es nicht zu, die unterlassene Zahlung als Rückstand zu beurteilen, der eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen könnte. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner durch Beschluss vom 06.07.2020 - in Abänderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 03.09.2018 - monatliche Raten in Höhe von 53 EUR auferlegt. Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens ist dabei die Kfz-Versicherung von monatlich 67,36 EUR nicht in Abzug gebracht worden. Dies erweist sich als fehlerhaft, weil der in Ansatz gebrachte Pauschbetrag für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte (5,20 EUR pro Entfernungskilometer) die Kosten für die Kfz-Versicherung nicht umfasst (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2012, 1374 f.). Der in die Berechnung (Bl. 69 VKH-Heft) eingestellte Unterhalt für das Kind S... B... (geb. am ....2013) ist mit 302 EUR auch zu gering bemessen. Der Zahlbetrag belief sich in 2020 auf monatlich 322 EUR (424 EUR - 102 EUR Kindergeld). Nach Aktenlage leistet der Antragsgegner Unterhaltszahlungen. Unter Zugrundelegung der weiteren Abzüge ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von lediglich 19,64 EUR (107 EUR - 67,36 EUR - 20 EUR). Raten hätten also von vornherein nicht festgesetzt werden dürfen (§ 115 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Ein Rückstand, der die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe zuließe, kann mithin aus der unterlassenen Zahlung auf die Ratenzahlungsanordnung vom 06.07.2020 nicht folgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15004487

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