Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 05.01.2022 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 07.03.2022 teilweise abgeändert.

Die vom Antragsgegner zu zahlenden monatlichen Raten werden auf 209,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 07.02.2022 (Bl. 147 des Beihefts Verfahrenskostenhilfe; alle weiteren Blattzahlen beziehen sich - soweit nicht anders angegeben - ebenfalls auf dieses Beiheft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.01.2022. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.05.2021 (Bl. 92) auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.05.2021 (Bl. 46) und mit Schriftsatz vom 06.04.2022 (Bl. 208) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2022 (Bl. 197) Rechtsmittel eingelegt hat.

Der Richter des Amtsgerichts hat durch Beschluss vom 23.01.2019 dem Antragsgegner zunächst Verfahrenskostenhilfe gegen Zahlung monatlicher Raten von 140,00 EUR bewilligt (Bl. 11). Auf den Abänderungsantrag des Antragsgegners vom 04.04.2019 (Bl. 14) hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluss vom 24.04.2019 den Bewilligungsbeschluss dahin abgeändert, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht gegeben ist (Bl. 15). Von diesem Zeitpunkt an bestand für den Antragsgegner zunächst keine Beschwer, welche die Einlegung eines Rechtsmittels hätte rechtfertigen können.

Durch Verfügung vom 06.01.2021 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dann ein Abänderungsverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 120a ZPO eingeleitet (Bl. 26). Im Hinblick auf die aus ihrer Sicht unzureichende Mitwirkung des Antragsgegners im Abänderungsverfahren hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 07.05.2021 die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgehoben (Bl. 46). Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28.05.2021 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 92). Einer Bescheidung dieses Rechtsmittels bedarf es aber nicht. Denn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht mehr die durch Beschluss vom 07.05.2021 ausgesprochene Aufhebung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 05.01.2022 (Bl. 137) hat das Amtsgericht seine Beschlüsse vom 23.01.2019, 24.04.2019 und 07.05.2021 auf die Beschwerde vom 28.05.2021 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner monatliche Raten von 721,00 EUR zu zahlen hat. Dieser Beschluss, der ausdrücklich die Abänderung von drei vorangegangenen Beschlüssen ausspricht, ist der Auslegung zugänglich.

Der Beschluss vom 23.01.2019 unterliegt schon deshalb nicht mehr der Abänderung, weil er bereits durch Beschluss vom 24.04.2019 abgeändert worden ist. Der Beschluss vom 24.04.2019 ist schon deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weil durch ihn Verfahrenskostenhilfe ratenfrei bewilligt worden ist, der Antragsgegner durch diesen Beschluss also nicht beschwert ist.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss unter anderem den Beschluss vom 07.05.2021 abgeändert. Diesen Teil der Entscheidung wird man im Hinblick auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28.05.2021 gegen den Beschluss vom 07.05.2021 als Abhilfeentscheidung ansehen müssen. Indem das Amtsgericht sich im Beschluss vom 05.01.2022 in der Lage gesehen hat, auf der Grundlage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners dessen einzusetzendes Einkommen zu ermitteln und Raten festzusetzen, hat es seine Entscheidung, die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, korrigiert. Damit ist die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 28.05.2021 erledigt und bedarf keiner Bescheidung.

Indem das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss vom 05.01.2022 zugleich monatliche Raten in Höhe von 721,00 EUR festgesetzt hat, hat es den Beschluss vom 24.04.2019, durch den Verfahrenskostenhilfe ratenfrei bewilligt worden war, abgeändert. Mit seinem Rechtsmittel vom 07.02.2022 richtet sich der Antragsgegner ersichtlich gegen diesen Teil der Entscheidung. Darüber ist nun im Beschwerdeverfahren zu befinden.

Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 06.04.2022 noch Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2022 eingelegt hat, liegt kein weiteres Rechtsmittelverfahren vor. Durch den Beschluss vom 07.03.2022 hat das Amtsgericht die vom Antragsgegner zu zahlenden Raten von 721,00 EUR auf 269,00 EUR ermäßigt und im Tenor ausdrücklich ausgesprochen, der weit...

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