Verfahrensgang
LG Cottbus (Beschluss vom 13.10.1998; Aktenzeichen 4 O 526/97) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 13. Oktober 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Kostenfestsetzungsgesuch des Klägers – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.
Gründe
Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde anzusehen und gemäß § 104 Abs. 3 ZPO, §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG (in der Fassung des Gesetzes vom 6. August 1998, BGBl. I, S. 2030) zulässig. Es führt wegen wesentlicher Verfahrensmängel zur Aufhebung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin des Landgerichts.
1.)
Die Rechtspflegerin hat keine Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe nach § 571 ZPO getroffen. Dessen bedurfte es auch nicht. Denn aufgrund der Neufassung des § 11 Abs. 1 RPflG durch Art. 1 Nr. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998, die nach der Überleitungsvorschrift des § 39 RPflG (vgl. Art. 1 Nr. 9 des eben zitierten Änderungsgesetzes) hier anzuwenden ist, greifen nur noch die Vorschriften der ZPO Platz, welche für den Fall der sofortigen Beschwerde keine Abhilfemöglichkeit eröffnen (§ 577 Abs. 3 ZPO).
a)
Allerdings ist schon kurze Zeit nach Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesänderung strittig geworden, ob damit die bislang bestehende Befugnis (und Verpflichtung) des Rechtspflegers zur Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe tatsächlich beseitigt worden ist. Die Oberlandesgerichte Stuttgart (Rpfleger 1998, 509) und München (Rpfleger 1999, 16) bejahen den Fortbestand der Abhilfemöglichkeit im Wege einer von ihnen für richtig gehaltenen korrigierenden Auslegung des Gesetzes. Die Oberlandesgerichte Koblenz (Rpfleger 1999, 18) und Karlsruhe (OLG-Report 1999, 15) verneinen dies (ebenso: Schneider Rpfleger 1998, 499; Riedel Rpfleger 1999, 17).
b)
Der Senat ist schon bisher – erstmals im Beschluß vom 19. November 1998, 8 W 445/98 – davon ausgegangen, daß in den nach dem neuen Recht zu beurteilenden Beschwerdesachen keine Abhilfemöglichkeit mehr besteht. Daran wird – in Übereinstimmung mit den Oberlandesgerichten Koblenz und Karlsruhe – aus folgenden Gründen festgehalten:
Nach § 11 Abs. 1 RPflG,(n.F.) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers dasjenige Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Damit ist in den Festsetzungssachen (§ 21 Nr. 1 u. 2 RPflG) auf die ZPO verwiesen, und zwar ohne Einschränkung. Folglich findet die sofortige Beschwerde statt (§ 104 Abs. 3 ZPO), bei der die Vorinstanz nicht zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt ist (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die bislang bestehende Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers fußte nur auf der dies vorsehenden, der ZPO insoweit als das speziellere Gesetz vorgehenden Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG alter Fassung. Da letztere beseitigt wurde, hat es bei der zitierten Regelung der ZPO sein Bewenden.
Entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Stuttgart und München läßt sich diese Neuregelung nicht im Wege der Auslegung korrigieren. Wortsinn und Bedeutungszusammenhang des § 11 Abs. 1 RPflG (n.F.) sind eindeutig. Der Entstehungsgeschichte – insbesondere der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung – läßt sich nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber gleichwohl die Abhilfemöglichkeit generell – oder wenigstens in den Kostenfestsetzungssachen – beibehalten wollte und ihm in soweit ein Redaktionsversehen unterlaufen ist (Schneider, a.a.O.). Da das Änderungsgesetz insgesamt eine Hervorhebung der eigenständigen Arbeit der Rechtspfleger bezweckt (Rellermeyer, a.a.O.) hält sich der bloße Verweis auf die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften auch im Rahmen des Gesetzeszweckes, so daß die teleologische Auslegung kein abweichendes Ergebnis zu tragen vermag, zumal es bei der Einräumung der Abhilfemöglichkeit um eine reine Zweckmäßigkeitserwägung geht.
Allerdings teilt der Senat die einhellige Wertung sowohl der Oberlandesgerichte Stuttgart und München als auch des Oberlandesgerichts Karlsruhe, daß der mit dem Änderungsgesetz geschaffene neue Rechtszustand in höchstem Maße unbefriedigend ist. Der instruktive historische Exkurs von Rellermeyer (a.a.O.) verdeutlicht zur Genüge, daß es im Festsetzungsverfahren gute Gründe dafür gab, bereits vor 100 Jahren die Abhilfemöglichkeit einzuführen und sie seitdem beizubehalten. Warum Schneider (a.a.O.) die Abkehr hiervon als „sinnvolle Regelung” bezeichnet, ist unerfindlich. Dem bloßen Beschleunigungseffekt ist entgegenzuhalten, daß sich das Kostenrisiko der Parteien erhöht – das bisherige Abhilfeverfahren bei der Erinnerung war gerichtskostenfrei (§ 11 Abs. 6 RPflG a.F.) – und daß die Arbeitsbelastung der Beschwerdegerichte ohne Not erhöht wird. Rechtspol...