Normenkette
EGBGB Art. 233 §§ 2a, Art. 2c; GGV §§ 4, 7; GBO § 19
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 19 T 81/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 10.7.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde fallen der Beteiligten zu 1) zur Last.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) und 3) (künftig: Nutzer) beantragten die Eintragung eines Vermerks zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Sachenrechtsbereinigung aus dem Recht zum Besitz (künftig kurz: „Besitzrecht”) für das ihnen durch Überlassungsvertrag vom 11.9.1973 (Bl. 25 ff. = 40 ff. der Grundakten) überlassene Grundstück. Nachdem sich die Grundbuchführerin das Original der Urkunde hatte vorlegen lassen, wurde der Vermerk am 6.6.2001 im Grundbuch eingetragen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1), die Grundstückseigentümerin (künftig: Eigentümerin), Beschwerde eingelegt, mit der sie die Eintragung eines (Amts-)Widerspruchs begehrt hat. Die Rechtspflegerin hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat sie zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Eigentümerin.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 78, 80 GBO, sachlich aber nicht gerechtfertigt.
1. Allerdings leidet das Erstbeschwerdeverfahren an einem wesentlichen Mangel, weil die angefochtene Entscheidung außer einer stichwortartigen Darstellung des Begehrens der Beschwerdeführerin und der Verweisung auf die Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin eine Sachdarstellung nicht enthält. Dies würde an sich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LG gebieten.
Da die weitere Beschwerde im Grundbuchverfahren gem. § 78 GBO allein mit dem Ziel einer Rechtsprüfung zulässig ist, muss sich aus der (Erst-)Beschwerdeentscheidung entnehmen lassen, von welchem konkreten Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu ist grundsätzlich eine vollständige Sachverhaltsdarstellung nötig, die lediglich durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte Urkunden und Aktenteile ersetzt werden darf (vgl. BayObLG v. 13.1.1994 – 3Z BR 311/93, GmbHR 1994, 259 = MDR 1994, 356 = NJW-RR 1994, 617 [618]). Die angefochtene Entscheidung enthält eine solche Sachverhaltsdarstellung nicht.
2. Ausnahmsweise ist das Rechtsbeschwerdegericht aus verfahrensökonomischen Gründen entsprechend § 565 Abs. 3 ZPO a.F. (das entspricht im Wesentlichen § 563 Abs. 3 ZPO n.F.) anstelle des Beschwerdegerichts jedenfalls dann befugt, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Sache entscheidungsreif ist und das Sachverhältnis sich ohne weiteres aus den im Rechtsmittel selbst mitgeteilten Tatsachen und in Bezug genommenen Urkunden unzweifelhaft feststellen lässt (Demharter, GBO, 24. Aufl., § 78 GBO Rz. 19 m.w.N.; vgl. auch OLG Jena, VIZ 1999, 733 [734]). Von dieser Befugnis macht der Senat Gebrauch, weil die Grundlage der mit den Rechtsmitteln angegriffenen Eintragung – der Überlassungsvertrag vom 11.9.1973 – ohne weiteres den Akten zu entnehmen ist und auch vom Rechtsmittel in Bezug genommen wird.
3. Allerdings ist die Erstbeschwerde mit dem Antrag (genauer: der Anregung), einen Widerspruch gegen die Eintragung des Besitzrechts einzuklagen, unzulässig. Da sich an die Eintragung des Besitzrechts, die die Wirkung einer Vormerkung hat, Art. 233 § 2c Abs. 2 S. 3 EGBGB, ein gutgläubiger Erwerb nicht anschließen kann, ist die Beschwerde – nur – mit dem weiter gehenden Ziel der Löschung zulässig, worauf die Eigentümerin bereits im Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 25.6.2001 (Bl. 64 ff. der Grundakten) zutreffend hingewiesen worden ist. In diesem Sinne haben AG und LG das Rechtsmittel verstanden. Mit der Anfechtung der landgerichtlichen Entscheidung gibt die Eigentümerin hinreichend deutlich zu erkennen, dass sie sich richtig verstanden fühlt und – nunmehr – die Löschung des Besitzrechts erstrebt.
4. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Eigentümerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Antragsverfahren gem. § 13 GBO – wie hier – ist ein einseitiges Verfahren, in dem das Grunbuchamt von Amts wegen die Eintragungsvoraussetzungen prüft (vgl. nur Demharter, GBO, 24. Aufl., § 78 GBO Rz. 19 m.w.N., Anhang zu § 13 GBO). Einen „Gegner”, der vor der Eintragung gehört werden müsste, gibt es in diesem Verfahren grundsätzlich nicht (vgl. Demharter, GBO, 24. Aufl., § 78 GBO Rz. 19 m.w.N., § 1 GBO Rz. 49 m.w.N.).
Selbst wenn man – etwa mit Rücksicht auf die Besonderheiten des grundbuchlichen Verfahrens nach der GGV – die vorherige Anhörung eines anderen von der Eintragung Betroffenen für erforderlich oder mindestens tunlich halten wollte, wäre der Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Ergebnis nicht verletzt. Zum einen beruht die angegriffene Eintragung nicht auf einer Gehörsverletzung. Zum anderen hat die Eigentümerin das rechtliche Gehör mit ihren Rechtsmitteln wahrgenommen.
5. Die Eintragung des Besitzrechts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetztes, sondern...