Verfahrensgang
AG Neuruppin (Entscheidung vom 15.11.2006; Aktenzeichen 52 F 127/02) |
Tenor
Der Tenor des angefochtenen Beschlusses wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 40,32 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2002, übertragen.
Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 2. bestehenden Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners (Zeichen ...) werden auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 125,08 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2002, begründet.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit, nämlich 22,06224, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0086343 zu vervielfältigen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.
1.
Nach aktualisierter Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 11. Oktober 2006 hat die Antragstellerin während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. August 1969 bis zum 31. März 2002 - in der gesetzlichen Rentenversicherung nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 1.012,03 EUR monatlich erworben.
Ferner steht aufgrund der aktualisierten Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 11. Oktober 2006 fest, dass der Antragsgegner in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 351,37 EUR monatlich sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 738,27 EUR monatlich erworben hat.
Zudem hat der Antragsgegner bei der Beteiligten zu 2. nach deren unter dem 13. Juli 2002 erteilten und weiterhin gültigen Auskunft unverfallbare Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB von monatlich 373,80 EUR erworben. Da der Wert dieser Anrechte auf die Betriebsrente in der Anwartschaftsphase nach Auskunft der Beteiligten zu 2. nicht in gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung steigt, ist der Wert sodann gemäß § 1587a Abs. 4 BGB unter Anwendung der BarwertVO in eine dynamische Rente umzurechnen. Diese Notwendigkeit der Umwertung der VBL-Anrechte hat das Amtsgericht noch erkannt.
Die nachfolgenden dargestellten Besonderheiten bei der Anwendung der BarwertVO sind durch das Amtsgericht jedoch unbeachtet geblieben. Zunächst ist die Tabelle 1 der Barwert-VO anzuwenden, da sich die Versorgung noch im Anwartschaftsstadium befindet - der Antragsgegner erhält noch keine Rente. Die durch das Amtsgericht zugrunde gelegte Tabelle 7 der BarwertVO ist bereits aus diesem Grund nicht anzuwenden. Im Übrigen gilt die Tabelle 7 der BarwertVO nur für bei Leistungsbeginn nicht volldynamische Versorgungen. Die VBL-Rente dagegen ist zwar nicht im Anwartschaftsstadium, wohl aber im Leistungsstadium volldynamisch (BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; OLG Naumburg, OLG-Report 2007, 13, 14; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37); auch aus diesem Grunde ist die Tabelle 7 der BarwertVO nicht einschlägig. Die Teildynamik führt vielmehr zur Anwendung der Anm. 2 zur Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Zudem ist die seit dem 1. Juni 2006 geltende aktuelle BarwertVO, die verfassungsgemäß ist (BGH FamRZ 2007, 23, 26 f.), auch in laufenden Verfahren anzuwenden (OLG Naumburg, OLG-Report 2007, 13, 14; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. September 2006 - 9 UF 80/06, jurisPR-FamR),
Es ergibt sich damit folgende, den Ausführungen der Beteiligte zu 2. in ihrer Beschwerdebegründung entsprechende Berechnung:
monatlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente |
373,80 EUR |
jährlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente |
4.485,60 EUR |
Barwert |
|
Alter bei Ehezeitende (31.03.02) |
57 |
Barwert gem. Tabelle 1 BarwertVO |
8,00 |
erhöhter Barwert gem. Tabelle 1 Anm. 2 BarwertVO |
12,00 |
Barwert der Betriebsrente |
53.827,20 EUR |
Umrechnung in eine Rentenanwartschaft |
|
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende (31.03.02) |
0,0001835894 |
ergibt Entgeltpunkte |
9,8821 |
allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende (31.03.02) |
25,31 |
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft |
250,16 EUR |
2.
Die Ausgleichsbilanz ergibt zunächst Folgendes:
Art des Versorgungsrechtes |
Antragstellerin |
Ant... |