Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 1697 BGB ermöglicht es dem FamG zwar, wenn auf Grund einer von ihm zu treffenden Maßnahme eine Pflegschaft anzuordnen ist, diese Anordnung auch zu treffen und den Pfleger auszuwählen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Die förmliche Bestellung des Pflegers, die erst die Wirksamkeit seiner Tätigkeit begründet, obliegt aber weiterhin allein dem Vormundschaftsgericht. Demzufolge kommt ein Anspruch des Umgangspflegers auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung nur für Tätigkeiten in Betracht, die er entfaltet hat, nachdem er vom Vormundschaftsgericht wirksam bestellt worden ist.
2. Ist der Umgangspfleger berufsmäßig tätig geworden, kann er sich hinsichtlich der Vergütung von Tätigkeiten vor wirksamer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht auf Vertrauensschutz nicht berufen.
Normenkette
BGB § 1697
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 11.06.2007; Aktenzeichen 9 F 407/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Beschwerdeführer wird auf seinen Antrag vom 16.1.2007 ein Betrag von 23,98 EUR aus der Landeskasse erstattet.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 19.7.2006 hat das AG dem Vater das Recht zur Regelung des Umgangs mit den Kindern entzogen und dem Beschwerdeführer als Umgangspfleger übertragen. Am 14.12.2006 ist der Beschwerdeführer vom Vormundschaftsgericht zu treuer und gewissenhafter Führung des Amtes durch Handschlag an Eides statt verpflichtet worden. Durch Beschluss vom 8.1.2007 hat das FamG sein Beschluss vom 19.7.2006 dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer zum berufsmäßigen Umgangspfleger bestellt wird. Mit seinem Vergütungsantrag vom 16.1.2007 hat der Beschwerdeführer Aufwendungsersatz und Vergütung vor allem im Hinblick auf Tätigkeiten aus der Zeit vor dem 14.12.2006 geltend gemacht. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat es insoweit abgeholfen, als es für Vergütungsansprüche nach dem 14.12.2006 eine Erstattung aus der Landeskasse i.H.v. 23,98 EUR angeordnet hat. Im Übrigen hat es die Festsetzung eines Vergütungsanspruchs abgelehnt.
II. Die gem. § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde ist, soweit es um Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeiten, die vor Bestellung zum Umgangspfleger durch das Vormundschaftsgericht nach dem 14.12.2006 entfaltet worden sind, unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist aber insoweit abzuändern, als die Festsetzung einer Vergütung auch für die Zeit nach dem 14.12.2006 abgelehnt worden ist. Dieser Abänderung des angefochtenen Beschlusses bedarf es ungeachtet des Umstands, dass das AG insoweit schon eine teilweise Abhilfteentscheidung erlassen hat. Zur Abhilfe war das AG, da vorliegend das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, mit Rücksicht auf § 18 Abs. 2 FGG nicht befugt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1356; FamRZ 2007, 57). Demzufolge ist die abhelfende Entscheidung unwirksam. Es bedarf der erneuten ausdrücklichen Feststellung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeiten, die nach dem 14.12.2006 entfaltet worden sind.
1. Der Umgangspfleger ist durch Beschluss des FamGs vom 19.7.2006 bestellt worden. Beim Umgangspfleger handelt es sich nicht um einen Verfahrenspfleger i.S.v. § 50 FGG (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1305), sondern um einen Ergänzungspfleger (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2001 - 6 WF 78/01, EzFamR aktuell 2002, 79; Menne, ZKJ 2006, 445, 446).
Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insbesondere sind die Vorschriften über den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Vormunds gem. §§ 1835 ff. BGB entsprechend anzuwenden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1915 Rz. 6). Anders als im Fall der Verfahrenspflegschaft, vgl. §§ 50 Abs. 5, 67a FGG, sind Aufwendungsersatz und Vergütung des Ergänzungspflegers nicht stets aus der Staatskasse zu zahlen. Vielmehr kann der Pfleger gem. § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB lediglich bei Mittellosigkeit des Pfleglings Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangen. Eine Vergütung wird dem Ergänzungspflegers nur ausnahmsweise nach Maßgabe des §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bewilligt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.).
2. Die Vorschrift des § 1697 BGB ermöglicht es dem FamG zwar, wenn auf Grund einer von ihm zu treffenden Maßnahme eine Pflegschaft anzuordnen ist, diese Anordnung auch zu treffen und den Pfleger auszuwählen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Die förmliche Bestellung des Pflegers, die erst die Wirksamkeit seiner Tätigkeit begründet, obliegt aber weiterhin allein dem Vormundschaftsgericht (BT-Drucks. 13/4899, S. 110, abgedruckt bei Mühlens/Kirchmeier/Greßmann/Knittel, Kindschaftsrecht, 2. Aufl., S. 251; BayObLG, FamR...