Leitsatz (amtlich)
1. Dem Umgangsbegleiter steht ein Auslagenerstattungs- und Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht zu, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.
2. Die Vorschrift des § 1697 BGB ermöglicht es dem FamG zwar, wenn auf Grund einer von ihm zu treffenden Maßnahme eine Pflegschaft anzuordnen ist, diese Anordnung auch zu treffen und den Pfleger auszuwählen, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Die förmliche Bestellung des Pflegers, die erst die Wirksamkeit seiner Tätigkeit begründet, obliegt aber weiterhin allein dem Vormundschaftsgericht. Demzufolge kommt ein Anspruch des Umgangspflegers auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung nur für Tätigkeiten in Betracht, die er entfaltet hat, nachdem er vom Vormundschaftsgericht wirksam bestellt worden ist.
3. Ist der Umgangspfleger berufsmäßig tätig geworden, kann er sich hinsichtlich der Vergütung von Tätigkeiten vor wirksamer Bestellung durch das Vormundschaftsgericht auf Vertrauensschutz nicht berufen.
Normenkette
BGB § 1697
Verfahrensgang
AG Strausberg (Beschluss vom 25.07.2007; Aktenzeichen 2 F 795/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2. auf Festsetzung einer Vergütung wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 6.6.2006 hat das AG dem Jugendamt "die Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf den Umgang des Kindes ... mit seinem Vater und das Aufenthaltsbestimmungsrecht" für das Kind übertragen und zugleich den Beteiligten zu 2. "zur Ausgestaltung und Durchführung von Umgangskontakten zwischen dem Vater und dem Kind ... als Umgangspfleger eingesetzt". Auf die Beschwerde der Mutter hat der Senat am 8.8.2007 die Vollziehung dieses Beschlusses ausgesetzt. Durch Beschluss vom 21.11.2006 hat er den Umgang anderweitig geregelt, der Mutter, soweit die Durchführung des Umgangs betroffen ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und insoweit das Jugendamt zum Pfleger bestimmt. Durch Schreiben vom 15.11.2006 hat der Beteiligte zu 2. angeregt, "seine Bestellung als Umgangspfleger auch noch durch das zuständige Vormundschaftsgericht vornehmen zu lassen", was am 1.12.2006 geschehen ist.
Mit dem Antrag vom 27.3.2007 hat der Beteiligte zu 2. Aufwendungsersatz und Vergütung für seine Tätigkeit in der Zeit vom 9.6. bis zum 2.12.2006 geltend gemacht. Das AG hat dem Antrag durch Beschluss vom 25.7.2007 entsprochen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor.
II. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gem. § 56g Abs. 5 Satz 1 FGG anzusehen und als solche zulässig. Sie ist auch begründet. Denn dem Beteiligten zu 2. steht eine Vergütung aus der Landeskasse nicht zu.
Nachdem die Vollziehung des Beschlusses des AG vom 6.6.2006 durch den Senatsbeschluss vom 8.8.2006 ausgesetzt worden ist, kann der Beteiligte zu 2. für die Zeit danach schon deshalb keine Auslagenerstattung und Vergütung verlangen, weil es eine Grundlage für sein Tätigwerden nicht mehr gegeben hat. Aber auch für die Zeit davor kommt die Zahlung eines Aufwendungsersatzes und einer Vergütung aus der Staatskasse nicht in Betracht, und zwar unabhängig davon, ob der Beteiligte zu 2. aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 6.6.2006 als Umgangsbegleiter nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, wie der Beschwerdeführer meint, oder als Umgangspfleger, wie es der Wortlaut des Beschlusses vom 6.6.2006 nahe legt, anzusehen ist.
Soweit der Beteiligte zu 2. als Umgangsbegleiter anzusehen sein sollte, steht ihm ein Auslagenerstattungs- und Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nicht zu, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Wird ein Dritter, wie hier der Beteiligte zu 2., im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Umgangsbegleiter ausgewählt, so muss er "mitwirkungsbereit" sein und kann sein Einverständnis von der Übernahme der Kosten abhängig machen. Dann müssen sich die Eltern einigen, wer die Kosten tragen soll (vgl. Staudinger/Rauscher (2006), § 1684 Rz. 323; Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsgb.), Deutsche Standards zum begleiteten Umgang, Teil 3, Anm. 8.2.3, S. 65 oben). Allerdings stellt die Umgangsbegleitung eine Aufgabe der Jugendhilfe dar, so dass regelmäßig das Jugendamt, soweit es die Aufgabe übernimmt und sie durch eigene Mitarbeiter bzw. außenstehende Fachkräfte erfüllen lässt, die Kosten trägt, § 18 Abs. 3 SGB VIII (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.8.2004 - 2 WF 5/04, veröffentlich bei juris; Staudinger/Rauscher (2006), § 1684 Rz. 323). Ob das Jugendamt die Kosten etwa auch dann tragen muss, wenn es an der Ausgestaltung des Umgangs nicht beteiligt ist, sondern von vornherein eine dritte Person herangezogen wird, braucht hier nicht entschieden zu werden (s. a. OLG Saarbrücken, a.a.O.).
Aber auch wenn der Beteiligte zu 2. aufgrund des Beschlusses des AG vom 6.6.2006 als Umgangspfleger anzusehen sein sollte, muss ihm die Staatskasse keine Aufwandsentschädigung und Vergütung zahlen. Denn der Beteiligte ...