Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.12.2022 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur "Ermöglichung einer Anhörungsrüge" gegen den Beschluss des Senats vom 13.12.2022 wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer beantragt Prozesskostenhilfe zur "Ermöglichung einer Anhörungsrüge". Die beabsichtigte Anhörungsrüge soll sich gegen den Beschluss des Senats vom 13.12.2022 richten, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30.08.2022 für unbegründet erklärt wurde. Das Ablehnungsgesuch war seinerseits im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss erhoben worden. Dieses Beschwerdeverfahren ist mittlerweile vollständig abgeschlossen, nachdem die Beschwerde mit Beschluss vom 23.08.2022 zurückgewiesen und auch die dagegen erhobene Anhörungsrüge mit Beschluss vom 14.12.2022 zurückgewiesen wurde.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge ist unzulässig.

1. Für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst kann grundsätzlich nach allgemeiner Meinung keine Prozesskostenhilfe gewährt werden. Denn bei dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren handelt es nicht um eine "Prozessführung", "Rechtsverfolgung" oder "Rechtsverteidigung" im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO. Darunter ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungs- und -beschwerdeverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014, XI ZR 372/12). Dies schließt das PKH-Beschwerdeverfahren und die Anhörungsrüge ein (vgl. OLG Nürnberg NJW 2011, 319; OLG Köln NJW-RR 2015, 576; Zöller/Schultzky, ZPO 34. Aufl., Vor § 114 Rn. 9 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt insoweit lediglich für die zugelassene Rechtsbeschwerde, weil diese nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1438). Dieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Auch verfassungsrechtlich ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe trotz der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Gebührentatbestände nicht geboten. Denn indem der Gesetzgeber Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren nicht vom Gebührentatbestand des Kostenverzeichnisses ausnimmt, bringt er damit seine Einschätzung zum Ausdruck, dass ein unbemittelter Antragsteller, der eine hinreichende Erfolgsaussicht für das eigentliche Hauptverfahren im Sinne des § 114 ZPO für gegeben erachtet, wegen des verbleibenden Gebührenrisikos grundsätzlich nicht von der Erhebung einer Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe absehen wird; diese Einschätzung hält sich angesichts der vom Gesetzgeber vorgenommenen Bemessung der Höhe der Festgebühr im Rahmen der der Legislative zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. VGH Kassel, NJW 2013, 1690).

2. Der Antrag ist jedoch auch deshalb unzulässig, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge unzulässig wäre.

a) Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Diese Frist ist bereits abgelaufen, nachdem der in Rede stehende Beschluss dem Beschwerdeführer spätesten am 17.12.2022 zugegangen ist. Der Beschwerdeführer kann insoweit auch nicht erfolgreich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, nachdem er mit richterlicher Verfügung vom 11.01.2023 darauf hingewiesen wurde, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt und nunmehr auch die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO seit Zugang der Verfügung am 13.01.2023 abgelaufen ist, ohne dass der Beschwerdeführer die beabsichtigte Anhörungsrüge erhoben hätte. Eine Umdeutung seines PKH-Antrages in eine Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht, nachdem der Beschwerdeführer einer solchen Umdeutung mit Schreiben vom 18.01.2023 (Bl. 471 ff. d.A.) ausdrücklich widersprochen hat.

b) Für die beabsichtigte Anhörungsrüge fehlt dem Beschwerdeführer auch das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das eigentliche Beschwerdeverfahren ist mit der Entscheidung vom 14.12.2022 über die dort erhobene Anhörungsrüge abgeschlossen. Weitere (Neben-)Entscheidungen in dem Beschwerdeverfahren sind nicht mehr zu treffen, so dass eine Weiterführung des Ablehnungsverfahrens nicht mehr in Betracht kommt. Nach Erlass der instanzbeendenden Entscheidung ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig (vg. Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 42 Rn. 3 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO analog.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15671877

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