Tenor
1. Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. Juni 2021, Az. 6 OH 13/09, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert:
Die dem Sachverständigen aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 2.892,27 EUR festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. April 2010 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angeordnet (Bl. 63 LGA). Mit Beschluss vom 28. Mai 2010 hat es die Beweisfragen ergänzt (Bl. 91 LGA). Mit Beschluss vom 17. Juli 2012 hat es die Beweisfragen nochmal geändert bzw. ergänzt (Bl. 234 LGA).
Mit Beschluss vom 12. April 2013 hat das Landgericht (nachdem es ein Ablehnungsgesuch gegen den früheren Sachverständigen ... für begründet erklärt und ihn von seinen Aufgaben entbunden hatte) den Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestellt und ihm noch im April 2013 die Akte unter Verweis auf den Beweisbeschluss vom 7. April 2010 übersandt, wobei auch eine Abschrift des Beschlusses vom 17. Juli 2012 beigefügt war.
Mit Schriftsatz vom 30. April 2013 hat der Sachverständige die Zustimmung zu einem höheren Stundensatz beantragt, die die Parteien verweigert haben. Das Landgericht hat dem Sachverständigen mit Schreiben vom 4. August 2014 mitgeteilt, es verbleibe beim Stundensatz nach dem JVEG, weil keine Partei der beantragten Erhöhung zugestimmt habe. Der Sachverständige hat dann mit Schreiben vom 20. August 2014 gerichtliche Festsetzung des Stundensatzes auf 90 EUR beantragt und eine Fortsetzung der Gutachtenbearbeitung nach Entscheidung hierüber angekündigt.
In der Zwischenzeit hatte die Antragsgegnerin zu 4) in zwei Schreiben vom 22. April 2013 und vom 28. Mai 2013 Bedenken an der Sachkunde des Sachverständigen geäußert. Das Landgericht hatte diese Schreiben auch an den Sachverständigen übersandt und mit Schreiben vom 20. November 2013 (Bl. 346 LGA) der Antragsgegnerin zu 4) mitgeteilt, es halte an dem Sachverständigen fest. Am selben Tag fragte es beim Sachverständigen nach dem Sachstand. Dieser teilte mit Schreiben vom 27. November 2013 mit, dass seine Anträge hinsichtlich des Stundensatzes und der Kostenvorschuss noch nicht bearbeitet seien und deswegen die Gutachtenbearbeitung ruhe. Er beantrage hinsichtlich des Stundensatzes gerichtliche Festsetzung.
Den Stundensatz hat das Landgericht trotz mehrfacher Aufforderung nicht festgesetzt, aber dem Sachverständigen eine Frist zur Gutachtenerstellung bis zum 30. November 2014 gesetzt.
Der Sachverständige hat am 11. Dezember 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Er hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 (Bl. 414 LGA) das Landgericht darüber informiert und neben einzelnen Ausführungen zur beabsichtigten weiteren Vorgehensweise mitgeteilt, dass er die Durchführung eines weiteren Ortstermins in der wärmeren Jahreszeit beabsichtige. Er hat das Landgericht um Anleitung gebeten, ob so weiter verfahren werden solle. Gleichzeitig hat er dem Landgericht Rechnungen vom 17. Dezember 2014 (Bl. 439 LGA) und vom 7. Mai 2015 (Bl. 457 LGA) übersandt.
Mit Beschluss vom 12. Mai 2015 hat das Landgericht dem Sachverständigen eine Nachfrist zur Erstellung des Gutachtens gesetzt und angekündigt, ein Ordnungsgeld zu verhängen (Bl. 453 LGA). Der Sachverständige hat mit Schreiben vom 6. Mai 2015 Beschwerde wegen der Untätigkeit der Kammer hinsichtlich einer Entscheidung über seine Kosten eingelegt und am 19. Mai 2015 mitgeteilt, das Gericht habe ihn nicht angeleitet, wie er weiterarbeiten solle, er könne ein Gutachten nur als Zwischenergebnis erstellen, denn es würden wichtige technische Feststellungen zur Fassade fehlen, die in einem zweiten Ortstermin erhoben werden sollten. Gleichzeitig hat er sich erneut über die Untätigkeit der Kammer und die Fristsetzung beschwert. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 hat er mitgeteilt, er verweise auf sein vorheriges Schreiben und verstehe die Aufforderung des Gerichts so, das Gutachten zum Sachstand vom 11. Dezember 2014 (dem ersten Ortstermin) zu erstellen, andernfalls werde um Mitteilung bis 22. Juni 2015 gebeten. Die Kammer hat darauf hin den Sachverständigen darauf hingewiesen, er solle das Gutachten gemäß der Beschlüsse vom 2. April, 28. Mai 2010 und vom 17. Juli 2012 erstellen.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 und mit Gutachten vom 26. Juni 2015 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass die Beweisfragen aus dem Beschluss vom 17. Juli 2012 nicht in sein Fachgebiet fallen würden, der Beschluss vom 28. Mai 2010 betreffe nicht sein Arbeitsgebiet (Bl. 474 LGA).
Mit Schreiben vom 17. September 2015 hat er erneut gerichtliche Kostenfestsetzung unter Verweis auf weitere Gebührenrechnungen beantragt (Bl. 550 LGA).
Mit Beschluss vom 25. Februar 2016 hat das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 EUR gegen den Sachverständigen verhängt (Bl. 583 LGA). Der Beschluss ist später vom Oberlandesgericht am 31. Januar 2018 (Az.: 11 W 20/17) aufgehoben worden (Bl. 647 LG...