Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 31 O 89/06 [AktE]) |
Tenor
Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. August 2023 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Ausgangsverfahren ist ein Spruchverfahren, welches von diversen Aktionären der ... AG eingeleitet worden war, nachdem die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin der ... AG beschlossen hatte, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung auf sich zu übertragen. Die Minderheitsaktionäre haben die festgesetzte Barabfindung als zu gering beanstandet.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. März 2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des der Barabfindung zugrunde zu legenden Unternehmenswertes der Antragsgegnerin angeordnet. Zum Sachverständigen hat es mit weiterem Beschluss vom 2. April 2009 den Wirtschaftsprüfer ... bestellt und ihm Vorgaben für die Gutachtenerstellung gemacht. Mit der Abrechnung der Tätigkeit des Sachverständigen nach einem Stundensatz von 142,-. EUR hat die Antragsgegnerin ihr Einverständnis erklärt; das Landgericht hat dem Sachverständigen mit Schreiben vom 1. Juli 2010 mitgeteilt, dass dieser Stundensatz auch für Hilfskräfte nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet werden könne. In der Folge hat der Sachverständige am 9. Januar 2012 sein Gutachten erstellt sowie ein schriftliches Ergänzungsgutachten am 30. Juni 2015. Mündlich erläutert hat er sein Gutachten in den Sitzungen vor dem Landgericht am 23. Juni 2016 und am 27. April 2017. Im Nachgang zu der Anhörung am 27. April 2017 hat der weitere Beteiligte am 9. Mai 2017 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Seine Tätigkeit hat der Sachverständige mit folgenden Rechnungen abgerechnet:
Vorschussrechnung vom 11. März 2010 (Bl. 928 GA) nebst Tätigkeitsaufstellung vom 21. Juli 2010 (Bl. 955 GA);
Zweite Vorschussrechnung vom 25. Mai 2011 (Bl. 967 ff. GA);
Schlussrechnung vom 5. April 2012 (Bl. 1035 ff GA);
Rechnung vom 21. September 2015 (Bl. 2030 ff.);
Rechnung vom 14. Juli 2017 (Bl. 2776 ff. GA).
Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Landgericht die angemessene Barabfindung festgesetzt; zur Begründung des der Festsetzungsentscheidung zugrunde gelegten Unternehmenswerts der Antragsgegnerin hat es sich auf die Ergebnisse der Gutachten des Sachverständigen gestützt. Der 26. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 5. September 2019 geändert und die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen; die vom Landgericht zu Lasten der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, wonach sie die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten zu 85 % zu tragen hat, hat er nicht abgeändert. Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich der 26. Senat teilweise auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt, teilweise ist er von den Ausführungen des Sachverständigen abgewichen.
Am 29. Dezember 2021 hat der Kostenbeamte des Landgerichts den Kostenansatz erstellt. Hierbei sind folgende an den Sachverständigen gezahlte Auslagen berücksichtigt worden (Positionen 3 bis 8): 178.500,- EUR, 121.500,- EUR, 332.837,07 EUR, 330.087,96 EUR, 1.178,43 EUR, 40.677,38 EUR, insgesamt 1.004.780,80 EUR. Gegen die ihr auf der Basis des Kostenansatzes erstellte Kostenrechnung vom 30. Dezember 2021 hat sich die Antragsgegnerin mit ihrer Erinnerung vom 12. Januar 2022 gewandt, mit der sie Einwendungen hinsichtlich der Sachverständigenvergütung erhoben hat. Sie hat insbesondere beanstandet, es fehle an einer prüffähigen Schlussrechnung, eine Prüfung des abgerechneten Aufwandes sei so nicht möglich. Soweit sich aus den vorliegenden Rechnungen ein Zeitaufwand ergebe, seien die Angaben zu pauschal und nicht plausibel; eine Vielzahl von Stunden sei für Arbeitsleistungen erbracht worden, die nicht beauftragt gewesen seien; teilweise liege eine Doppelberechnung vor. Bei sachgerechter Bearbeitung hätte jedenfalls ein ganz erheblicher Teil der Arbeiten, vor allem die zur Ermittlung des unternehmenseigenen Betafaktors, unterbleiben können und müssen. Ausgehend von den nach ihrer Auffassung jedenfalls erforderlichen Korrekturen hat die Antragsgegnerin eine Kürzung der Vergütung um mindestens 393.340,- EUR netto errechnet. Der Bezirksrevisor ist der Erinnerung entgegen getreten; einen Anlass für einen seitens der Staatskasse zu stellenden Festsetzungsantrag, § 4 JVEG, hat er nicht gesehen.
Das Landgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der abgerechnete Zeitaufwand sei zwar außergewöhnlich hoch, jedoch relativiere sich dieser Umstand in Anbetracht der Größenordnung des Verfahrens. Auf inhaltliche Mängel des Gutachtens könne die Antragsgegnerin sich nicht berufen, da sowohl die landgerichtliche als auch teilweise die Entscheidung des Oberl...