Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 14 T 39/20) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Brandenburgischen Landesjustizkasse werden der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.12.2020 - 14 T 39/20 - und der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.03.2020 - 14 M 5216/19 - abgeändert und wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.11.2019 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers D... S... vom 07.11.2019 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher am 07.10.2019 mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802 f. ZPO. In dem formularmäßigen Antrag ist unter E (gütliche Erledigung) die Position E4 (sonstige Weisungen) angekreuzt und hinzugefügt: "Sollte der Schuldner eine Ratenzahlung anbieten, bitten wir darum sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir ggf. den Antrag zurücknehmen können". Der Gerichtsvollzieher erstellte daraufhin unter dem 07.11.2019 ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben, in dem neben der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unter anderem auf das Angebot einer gütlichen Erledigung gem. § 802b ZPO hingewiesen wurde. Das Schreiben war an die von der Gläubigerin mitgeteilte Schuldneradresse gerichtet, unter der die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher aber nicht gelang, weil die Schuldnerin unbekannt verzogen war. Mit Schreiben vom 07.11.2019 - DR II 1598/19 - reichte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurück und stellte eine Kostenrechnung, die unter anderem 8 EUR nach KV 208 GvKostG (Versuch einer gütlichen Erledigung) ausweist.
Gegen diese Gebühr richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.11.2019, mit der sie geltend gemacht hat, da es zu keiner Kommunikation der Gerichtsvollzieherin mit dem Schuldner gekommen sei, könne die Gebühr nicht angefallen sein.
Mit Beschluss vom 27.03.2020 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel der Erinnerung der Gläubigerin stattgegeben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Gebühr KV 208 GvKostG außer Ansatz zu lassen. Zur Begründung hat es angeführt, von einem gebührenauslösenden Versuch einer Einigung könne erst dann ausgegangen werden, wenn dem Schuldner das entsprechende Anschreiben des Gerichtsvollziehers zugegangen sei. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Landesjustizkasse vom 11.05.2020 mit Beschluss vom 28.12.2020 - 14 T 39/20 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Gebühr KV 208 GvKostG entstehe nicht, wenn ein vom Gerichtsvollzieher gefertigtes, auf einen Einigungsversuch zielendes Schreiben den zwischenzeitlich umgezogenen Schuldner nicht zugehe, weil die Handlung des Gerichtsvollziehers dann nicht geeignet sei, eine Einigung herbeizuführen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 03.05.2021 nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden hat, hat in der Sache Erfolg. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher eine Gebühr gemäß § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) in Höhe von 8 EUR in die Kostenrechnung vom 24.05.2019 eingestellt. Die dagegen gerichtete Erinnerung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen und der entgegenstehende Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.03.2020 - 14 M 5216/19 - sowie der die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückweisende Beschluss des Landgerichts Potsdam - 14 T 39/20 - waren abzuändern.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des KV 208 GvKostG liegen vor: Nach KV 207 GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den (isolierten) Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr von 16,00 EUR, die sich nach KV 208 GvKostG auf 8 EUR ermäßigt, wenn der Gerichtsvollzieher - wie vorliegend - gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt war. Dies war hier der Fall, denn die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin mit Vollstreckungsauftrag vom 20.03.2019 mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) beauftragt und eine Weisung für den Fall des Angebots einer Ratenzahlung erteilt. Diese Weisung hat die Gerichtsvollzieherin umgesetzt, indem sie in der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 27.03.2019 auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen hat. Es hat damit in Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Maßnahme zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache stattgefunden. Dass der Schuldner keine Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt hat, weil er von der von der Gläubigerin mitgeteilten Adresse bereits verzogen war, lässt entgegen der Ansicht des Landger...