Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 80 T 141/20) |
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 33 M 518/20) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.5.2020 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin wendet sich gegen die in dem Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom ... enthaltene Gebühr nach KV GVKostG 208 in Höhe von 8 EUR.
Die Gläubigerin erteilte der Gerichtsvollzieherin einen Vollstreckungsauftrag, der auch den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft enthielt. Am ... fertigte die Gerichtsvollzieherin daraufhin ein Schreiben an die Schuldnerin, in dem sie ankündigte, diese am ... zur Durchführung der Vollstreckung aufzusuchen. Sie forderte die Schuldnerin zur Zahlung eines Betrages von 658,88 EUR auf und wies zudem auf die Möglichkeit hin, die Forderung in Raten von mindestens 80 EUR pro Monat zu zahlen, um die weitere Zwangsvollstreckung abzuwenden.
Die Gerichtsvollzieherin versuchte am ..., der Schuldnerin dieses Schreiben unter der von der Gläubigerin genannten Anschrift zuzustellen, was jedoch nicht gelang: unter der angegebenen Anschrift war die Schuldnerin nicht zu ermitteln, es gab dort weder Klingel noch Briefkasten. Dies teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin am ... mit, verbunden mit einer Kostenrechnung über insgesamt 30,85 EUR, darin enthalten 8 EUR für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV208.
Gegen diese Kostenrechnung legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom ...Erinnerung ein. Sie vertritt die Ansicht, die Gebühr nach KV208 über 8 EUR sei nicht angefallen. Der hier vorliegende unerledigte Versuch einer gütlichen Einigung löse diese Gebühr nicht aus. Die Schuldnerin sei objektiv für einen solchen Versuch nicht erreichbar gewesen. Das Erfordernis eines tauglichen Versuchs ergebe sich aus dem Zweck des § 802b ZPO, durch eine gütliche Einigung die weitere Vollstreckung zu vermeiden. Reine Vorbereitungshandlungen seien nicht zu vergüten. Zumindest müsse die Mitteilung des Einigungsvorschlags zugegangen sein. Die Gläubigerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 27.9.2019 (Az 14 W 267/19).
Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab und berief sich auf das schriftlich vorbereitete Ratenangebot und die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 30.10.2018 (Az. 2 W 85/18).
Mit Beschluss vom 6.3.2020 wies das Amtsgericht Pankow/Weißensee die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Auf den Zugang des Schreibens komme es nicht an. Der abzugeltende Aufwand sei unabhängig davon entstanden. Das Amtsgericht ließ die Beschwerde zu.
Diese Beschwerde legte die Gläubigerin am ... ein, der das Amtsgericht nicht abhalf und die Sache dem Landgericht vorlegte.
Der Bezirksrevisor beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Gebühr KV208 solle den Mehraufwand des Gerichtsvollziehers abgelten. Dieser sei der Gerichtsvollzieherin durch das Erstellen des Schreibens bereits entstanden. Auf den Zugang dieses Schreibens komme es nicht an.
Die Einzelrichterin am Landgericht übertrug das Verfahren zur Entscheidung auf die Kammer. Diese hat mit Beschluss vom 27.5.2020 die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht dargestellt, dass die streitgegenständliche Frage umstritten sei. Es hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach ein vergütungspflichtiger Mehraufwand grundsätzlich immer dann zu bejahen sei, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass es auf den Zugang des Aufforderungsschreibens ankomme. Ein Rückgriff auf den strafprozessualen Versuchsbegriff des § 22 StGB sei weder zulässig noch erforderlich. Der Versuch sei ebenso wie in § 802a ZPO zu bestimmen. Darunter sei jedes Handeln zu verstehen, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet sei; von Einschränkungen sei in dem Gesetz nicht die Rede. Bereits dem Wortlaut nach komme es allein entscheidend darauf an, dass der Gerichtsvollzieher Anstrengungen in diese Richtung unternommen habe. Eine solche die Gebühr auslösende Anstrengung sei das Anfertigen eines Anschreibens an den Schuldner mit dem Anbieten einer Ratenzahlung.
Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom ... Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihren Schriftsatz vom 12.3.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde am 15.7.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen. Der Ansatz der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV 208 des GVKostG ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug gen...