Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus culpa in contrahendu auch nach Inkrafttreten der Reformvorschriften (Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts) möglich
Normenkette
BGB § 433 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 03.12.2008) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 3.12.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die von der Beklagten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O ... GmbH P ..., 35 IN 1288/03, am 19.4.2004 i.H.v. 232.000 EUR angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist am 30.3.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. GmbH (demnächst: Schuldnerin) bestellt worden.
Die Schuldnerin hatte mit dem D. e.V. (nachfolgend: D.) am 15.05./13.6.2001 eine Kooperationsvereinbarung geschlossen (Anlage K 2 - Bl. 12 - 22 d.A.). Nach dem Inhalt der Vereinbarung verfolgten die Vertragspartner das gemeinsame Ziel, in Arbeitsteilung einen Filmscanner zur Digitalisierung von 35 mm - Kinofilmen zu entwickeln, der von der Schuldnerin in Serie produziert und vermarktet werden sollte, wobei die Schuldnerin als Ausgleich an das D. Lizenzgebühren zu zahlen hatte. Sodann schlossen mit Zustimmung des D. die Schuldnerin mit der Beklagten am 29.11./09.2002 einen Vertrag, der vorsah, dass die Beklagte alle Rechte und Pflichten der Schuldnerin aus der Kooperationsvereinbarung gegen Zahlung eines Betrages von insgesamt 400.000 EUR zzgl. Umsatzsteuer, zahlbar in vier Raten, übernehmen sollte.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Begleichung der beiden letzten Raten, während die Beklagte widerklagend die Feststellung ihrer Forderung auf Rückzahlung der beiden ersten Raten zur Insolvenztabelle begehrt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 232.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116.000 EUR seit dem 29.8.2003 und aus weiteren 116.000 EUR seit dem 9.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage, die von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen der O. GmbH P., 35 IN 1288/03, am 19.4.2004 angemeldete Forderung i.H.v. 232.000 EUR zur Insolvenztabelle festzustellen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das LG hat nach Beweisaufnahme Klage und Widerklage abgewiesen.
Das Urteil des LG ist dem Kläger am 11.12.2008 und der Beklagten am 8.12.2008 zugestellt worden. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Der Kläger hat sein am18.12.2008 eingelegtes Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 6.3.2009 begründet. Die Beklagte hat ihre Berufung am 18.12.2008 eingelegt und nach entsprechender Fristverlängerung am 9.3.2009 begründet.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem Widerklageantrag zu erkennen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat im Termin vom 3.3.2010 den Sachverständigen Dr.-Ing. C. angehört. Hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3.3.2010 verwiesen.
II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg.
1. Die Klage, mit der der Kläger Zahlung der beiden letzten Kaufpreisraten i.H.v. insgesamt 232.0000 EUR verlangt, ist unbegründet.
a) Die vom LG offen gelassene Frage, ob der Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch sachbefugt ist, könnte für die Entscheidung des Senats ebenfalls dahinstehen, ist allerdings im Ergebnis doch zu bejahen.
Die Beklagte hat die Sachbefugnis des Klägers hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 43.147,22 EUR unter Hinweis darauf geleugnet, dass die Schuldnerin eine Forderung i.H.v. 43.147,22 EUR an die Firma T. GmbH mit Vereinbarung vom 11.3.2003 (Anlage B 11 im Anlagenband) abgetreten habe (S. 15 des Schriftsatzes vom 15.4.2005 - Bl. 118 d.A.).
Zwar handelt es sich entgegen dem Vortrag des Klägers (S. 11 des Schriftsatzes vom 20.5.2005 - Bl. 138 d.A.) nicht lediglich um eine Sicherungsabtretung. Die Abtretung ist nämlich - ohne Einschränkungen - ("unwiderruflich") vorgenommen worden. Der Kläger hat aber unter Beweisantritt (Zeugnis Dr. R. und Zeugnis L. A.) vorgetragen, die Zessionari...