Leitsatz (amtlich)
Andere als Folgesachen dürfen nicht mit einer Ehesache verbunden werden (§ 126 II FamFG), auch nicht durch objektive Antragshäufung. Die unzulässige Antragshäufung eröffnet nicht das Ermessen, entweder das Verfahren abzutrennen oder den Antrag als unzulässig abzuweisen. Es muss abgetrennt werden.
Normenkette
FamFG § 126 Abs. 2, § 137 Abs. 2 S. 1, § 200 Abs. 1; BGB § 1565 Abs. 1, § 1568a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 14.02.2013; Aktenzeichen 32 F 18/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Senftenberg vom 14.2.2013 abgeändert:
Nr. IV der Entscheidungsformel wird aufgehoben. Das Verfahren, das den Antrag des Antragsgegners betrifft, die Antragstellerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten, wird abgetrennt. Diese Sache wird an das AG Senftenberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 81 Prozent. Die Entscheidung, wer restliche 19 Prozent der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, bleibt der Kostenentscheidung vorbehalten, die in der abgetrennten und zurückverwiesenen Sache zu ergehen hat.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.004,80 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Scheidung seiner Ehe.
I. Aus der im Oktober 1977 geschlossenen Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners gingen zwei inzwischen erwachsene Kinder hervor. Als Ehewohnung überließ die Mutter der Antragstellerin den Eheleuten durch Einräumen eines lebenslangen Wohnrechts Räume im oberen Stockwerk des Elternhauses. Im Jahre 2008 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner ihre Scheidungsabsicht mit. Seit November 2010 lebten die Eheleute in der Ehewohnung getrennt voneinander. Jeder führte seinen Haushalt selbst. Die Antragstellerin betreute in dem Elternhaus ihren pflegebedürftigen Vater.
Die Antragstellerin hat die Ehe für zerrüttet und gescheitert gehalten. Der Antragsgegner sei Alkoholiker. 2008 sei er ihr gegenüber handgreiflich geworden. Seitdem habe er kein Interesse an gemeinsamen Unternehmungen mehr. Um den Haushalt habe er sich nicht mehr gekümmert. Seit der Antragsgegner im März 2010 arbeitslos geworden sei, sei das Zusammenleben mit ihm unterträglich gewesen.
Die Antragstellerin hat beantragt, die am 15.10.1977 vor dem Standesamt H. zur Heiratsregisternummer ... geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden, ihr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen; insoweit wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 22.5.2012 verwiesen (Bl. 1 f. WH).
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag, die Ehe zu scheiden und der Antragstellerin die Ehewohnung zuzuweisen, zurückzuweisen.
Für den Fall der Scheidung der Ehe hat der Antragsgegner beantragt, ihm die Ehewohnung zuzuweisen; insoweit wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 30.8.2012 verwiesen (Bl. 1 f. GÜ).
Hilfsweise, nämlich für den Fall einer Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin, hat der Antragsgegner beantragt, die Antragstellerin zu verpflichten, ab dem Zeitpunkt des Auszuges bzw. der Räumung des Antragsgegners aus der Ehewohnung, belegen im gesamten linken obersten Teil des Wohnhauses ... in ..., an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. 250 EUR, zahlbar jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Anträge des Antragsgegners zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat gemeint, es sei nicht gerechtfertigt, die mittlerweile fast 35 Jahre bestehende Ehe zu scheiden. Nach Höhen und Tiefen sei die Ehe wert, erhalten zu werden.
2. Das AG hat die Antragstellerin und den Antragsgegner persönlich angehört. Dazu wird auf das Protokoll vom 25.1.2013 verwiesen (Bl. 53 ff.).
3. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG die Ehe geschieden, Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen, die Ehewohnung der Antragstellerin zugewiesen und den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurückgewiesen.
Das AG hat die Ehe für gescheitert gehalten. Es sei nicht zu erwarten, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherstellten, weil die Antragstellerin dies verweigere. Sie habe dies mit übermäßigem Alkoholgenuss durch den Antragsgegner begründet, für den sich in der Anhörung Anhaltspunkte gezeigt hätten. Auch der Antragsgegner habe erklärt, die Beziehung zur Antragstellerin sei nicht gut. Zudem betrüge sie ihn mit einem anderen Mann.
Die Ehewohnung sei der Antragstellerin zuzuweisen, weil das Grundstück den Eheleuten von der Mutter der Antragstellerin überlassen worden sei und auch der pflegebedürftige Vater der Antragstellerin dort wohne. Der Antragsgegner habe sein Verhältnis zu seinem Schwiegervater als zerrüttet bezeichnet. Zudem beteilige sich der Antragsgegner nicht mehr an der Unterhaltung des Grundstückes.
Den Antrag des Antragsgegners auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung hat das AG für unzulässig geha...