Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.08.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 7.634,20 EUR.
Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Stahn in Senftenberg beigeordnet.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zurückweisung ihres Antrags auf Überlassung der Ehewohnung im Zuge ihres Ehescheidungsverfahrens.
Die Antragsbeteiligten schlossen am ... 2001 die Ehe und lebten seit spätestens Ende Januar 2017 getrennt. Der Scheidungsantrag ist am 30.04.2019 zugestellt worden (Bl. 15).
Die Eheleute erwarben 1994 eine Immobilie in L..., die sie sanierten und die als Ehewohnung diente. Im Jahr 2002 übertrugen sie das Eigentum an ihre beiden Töchter und ließen sich im Gegenzug ein Wohnrecht an einer Wohnung im ersten Obergeschoss einräumen. Nach der Trennung der Eheleute bezog die Antragsgegnerin erst eine Wohnung im Dachgeschoss des Hauses und verzog dann 2018 unter die im Rubrum angegeben Adresse.
Der Antragsteller war bei Eheschließung nicht berufstätig und während der Ehe selbständig tätig. Er hat behauptet, dies und, dass er keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vornehme, sei zwischen ihm und der Antragstellerin vereinbart gewesen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die am ... 2001 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Lauchhammer zur Heiratsregisternummer .../2001 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt,
die am ... 2001 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Lauchhammer zur Heiratsregisternummer .../2001 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden,
den Versorgungsausgleich auszuschließen
sowie ihr die im ersten Obergeschoss des Wohnhauses ...straße ..., ... L... Ost, befindliche separate Wohnung, bestehend aus zwei Wohnräumen, Küche, Bad mit Toilette nebst Keller, Hof, Garten und Nebengelass zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin, die während der Ehe erwerbstätig war, seit 2016 aber eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs für eine unbillige Härte gehalten und hierzu behauptet, der Antragsteller habe sie in der Ehe erniedrigt, beleidigt und sei seit 2015 mehrfach körperlich übergriffig geworden. Seit 2008 habe er sie zum Geschlechtsverkehr genötigt, was sie - wie auch Körperverletzungen - zur Anzeige gebracht habe. Bei der Staatsanwaltschaft werde zum Az. 1250 JS 1629/20 ein Ermittlungsverfahren geführt. Schließlich habe der Antragsteller sie zum Abbruch mehrerer ungewollter Schwangerschaften gedrängt. Inzwischen leide sie unter einer depressiven Störung und einer abhängigen Persönlichkeitsstörung. Zudem habe der Antragsteller während der Ehezeit keinen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet und gegen ihren Willen kein Angestelltenverhältnis aufgenommen.
Sie sei auf die Nutzung der ehemaligen Ehewohnung angewiesen, da der Bungalow ihres Bruders, den sie derzeit bewohne, als Ferienwohnung zur ganzjährigen Nutzung nicht zugelassen sei und von ihr im Winter nicht genutzt werden dürfe. Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs könne sie ihren Lebensunterhalt und eine Wohnung nicht aus eigenen Mitteln decken. Der Antragsteller hingegen habe Barmittel von mehr als 89.000 EUR zur Verfügung, welche in Höhe von 40.000 EUR von ihr stammten und die er vor ihr versteckt habe.
Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 140) hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten rechtskräftig geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antrag der Antragsgegnerin auf Überlassung der Ehewohnung zurückgewiesen.
Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs und die Zurückweisung des Wohnungszuweisungsantrags wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde (Bl. 184), mit der sie geltend macht, das Amtsgericht habe den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt und verkannt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen der vorgetragenen Übergriffe des Antragstellers und einer gröblichen Verletzung seiner Pflicht, zum Lebensunterhalt beizutragen, eine unbillige Härte darstelle. Zu Unrecht sei ihr die Ehewohnung nicht überlassen worden. Worauf sich die Feststellung des Amtsgerichts gründe, dass sie Sommer wie Winter in dem Bungalow wohne, sei nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß (Bl. 184),
den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 19.08.2021 abzuändern, den Versorgungsausgleich auszuschließen und den Antragsteller zu verpflichten, ihr die Ehewohnung nach § 1568 a BGB zu überlassen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt, ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamF...