Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.12.2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.289 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin erstrebt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit.
Der am ... 1950 geborene Antragsteller und die am ... 1952 geborene Antragsgegnerin haben am ... 2005 die Ehe geschlossen. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am ... 2022 zugestellt, die Ehe durch den angefochtenen Beschluss geschieden worden. Mit der Scheidung hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antragsteller hat als selbstständiger Einzelunternehmer seit 1992 und damit auch während der Ehezeit keine Rentenanrechte erworben.
Beide Antragsbeteiligte sind bereits Altersrentner. Der Antragsteller verfügt über eine Altersrente in Höhe von 1.096,94 EUR, die Rente der Antragstellerin beträgt 2.719,77 EUR.
Die Antragsgegnerin hat gemeint, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig. Der Antragsgegner habe in unvernünftiger Weise die Versorgungsausgleichsbilanz durch Schmälerung eigener Versorgungen oder Versorgungsansprüche einseitig verändert. Bis zum ... 2018 habe er als Einzelunternehmer keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Er habe alternativ Geld in Kapitalfonds bei der ... Aktienbank angelegt. Er habe diese Fonds mittlerweile aufgelöst und damit mutwillig für ein Ungleichgewicht gesorgt.
Der Antragsteller verfüge auch ohne Durchführung des Versorgungsausgleichs über ein ausreichend großes Vermögen. Aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch beide Eheleute sei ihm im März 2019 ein Verkaufserlös von 75.000 EUR zugeflossen. Aus dem weiteren Verkauf eines Hauses durch die Eheleute im Dezember 2020 sei ihm ein Betrag in Höhe von 230.000 EUR zugeflossen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Versorgungsausgleich so durchzuführen, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.
Er hat vorgetragen, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei nicht unbillig. Keinesfalls habe er seine Kapitalfonds aufgelöst. Er sei aber darauf angewiesen gewesen, hieraus Beträge für seine Lebenshaltung zu entnehmen. Seinen Plan, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu arbeiten, habe er ab 2018 infolge einer Kündigung seines Geschäftspartners nicht umsetzen können. Seine Rente habe seinerzeit 900 EUR betragen, allein seine fixen Kosten für Krankenversicherung und Miete hätten diesen Betrag überstiegen. Den Rest seiner Lebenshaltungskosten habe er folglich aus Ersparnissen decken müssen.
Er sei Alleineigentümer einer Eigentumswohnung gewesen, die er für 700 EUR vermietet hatte. Diese Mieteinnahmen seien als Altersversorgung für ihn eingeplant gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihn jedoch unter Druck gesetzt, diese Immobilie zu verkaufen. Um des lieben Friedens willen habe er die Wohnung zu einem Erlös von 110.000 EUR verkauft, von denen er die Hälfte behalten und die andere Hälfte in Höhe von 55.000 EUR an die Antragsgegnerin ausgezahlt habe. Der Wegfall der Mieteinnahmen sei danach dem Betreiben der Antragsgegnerin geschuldet.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Anrechte der Antragsgegnerin zugunsten des Antragstellers geteilt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Ausschlussbegehren unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens uneingeschränkt weiter.
Sie trägt ergänzend vor, dass die Beteiligten am ... 2021 eine privatschriftliche Trennungsvereinbarung geschlossen haben, die im Hinblick auf das zu erwartende Scheidungsverfahren auch als Scheidungsfolgenvergleich gelten sollte (Bl. 46 AI). Dort hätten sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, weil bereits beide Rentner gewesen seien. Der Forderung des Antragstellers nach Durchführung des Versorgungsausgleichs stehe diese Vereinbarung entgegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 13.12.2022 in Ziffer 2 des Ausspruchs abzuändern und den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die von der Antragsgegnerin zweitinstanzlich eingereichte Vereinbarung entbehre der notariellen Form und sei deshalb unwirksam.
Der Antragsgegner habe die Versorgungsbilanz nicht in unvernünftiger Weise durch die Schmälerung eigener Versorgungen verändert. Der Antragsgegnerin sei die Tätigkeit des Antragstellers als selbstständiger Unternehmer bekannt gewesen, ebenso, dass er als solcher nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist. Ihr war auch bekannt, dass er anderweitig vorg...