Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 16.02.2005; Aktenzeichen 1 O 12/99) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des LG Potsdam vom 16.2.2005 - 1 O 12/99 - aufgehoben.
Die Justizkasse des Landes Brandenburg wird angewiesen, an die Kläger 27.512,62 EUR zu zahlen Zug-um- Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Kläger gegen Rechtsanwalt Dr. M. H., in eben dieser Höhe.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Kläger sind in dem Rechtsstreit 1 O 12/99 vor dem LG Potsdam zunächst durch Rechtsanwälte K. und Kollegen vertreten worden.
Die Parteien haben am 22.12.1999 vor dem LG Potsdam einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich geschlossen.
Mit Schreiben vom 10.4.2000 hat Rechtsanwalt Dr. M. H. die Vertretung der Kläger in dem zitierten Rechtsstreit angezeigt und ferner mitgeteilt, dass das Mandat der Anwaltskanzlei K. und Kollegen beendet sei.
Mit Klageschrift vom 24.5.2000 hat Rechtsanwalt Dr. H. namens der Kläger u.a. die Feststellung der Nichtigkeit des abgeschlossenen Vergleiches begehrt.
Mit Schreiben vom 28.5.2001 haben die Kläger dem LG Potsdam mitgeteilt, dass sie ihren Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. mit heutigem Datum beauftragt haben, die anhängige Klage zurückzuziehen. Da die Kläger die festgesetzten Gerichtskosten vollständig an die Gerichtskasse entrichtet hätten, ersuchten sie um Erstattung dieser Kosten auf ihr im Einzelnen bezeichnetes Konto. Die Kläger baten ausdrücklich darum, den Geldbetrag nicht an den Prozessbevollmächtigten zu überweisen.
Mit Schriftsatz vom 28.5.2001 wurde durch Rechtsanwalt Dr. H. die Klage ggü. dem LG Potsdam zurückgenommen.
Zu Gunsten der Kläger errechneten sich überschüssig gezahlte Gerichtskosten i.H.v. 53.810 DM.
Die Kostenbeamtin bei dem LG Potsdam wies die Landesjustizkasse zur Rückzahlung dieses Betrages an und benannte als Empfänger Rechtsanwalt Dr. H. Die Landesjustizkasse überwies den Betrag am 9.8.2001 auf das Konto des Rechtsanwaltes. Dieser leitete den Geldbetrag nicht an die Kläger weiter.
Wegen Vermögensverfall ist Dr. H. mittlerweile die Anwaltszulassung entzogen worden.
Die Kläger haben mit ihrer Erinnerung vom 30.12.2004 die Auszahlung des überschüssigen Gerichtskostenvorschusses i.H.v. 53.810 DM (27.512,62 EUR) begehrt.
Sie haben die Ansicht vertreten, im Hinblick auf ihr Schreiben vom 28.5.2001 sei das LG Potsdam verpflichtet gewesen, eine Auszahlungsanordnung zu ihren Gunsten zu veranlassen. Eine Auszahlung an Rechtsanwalt Dr. H. unter Berufung auf die Vorschriften der §§ 81 ZPO, 36 Abs. 4 KostVfg hätte nicht erfolgen dürfen. Zwar sei die Prozessvollmacht im Anwaltsprozess eine Generalvollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfange, da die Sicherheit des Prozessrechtsverkehrs grundsätzlich keine im Einzelfall vorzunehmende Prüfung des Umfanges der Vollmacht vertrage. Eine solche Prüfung sei jedoch im vorliegenden Falle nicht erforderlich gewesen, da der Wille des Mandanten (der Kläger) klar zu Tage getreten sei auf Grund des Schreibens vom 28.5.2000. Da die Kläger Kenntnis von der schlechten wirtschaftliche Lage des Rechtsanwalts Dr. H. gehabt hätten und befürchten mussten, der Anwalt werde die empfangenen Gelder nicht weiterleiten, hätten sie um Auszahlung auf ihr Konto nachgesucht. Die Auszahlung überschüssiger Gerichtskosten an ihren Prozessbevollmächtigten sei nach den anzuwendenden Vorschriften auch nicht zwingend gewesen. Nach § 81 ZPO gelte der Prozessbevollmächtigte lediglich als "ermächtigt", die aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten in Empfang zu nehmen. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Auszahlung an den Prozessbevollmächtigten bestehe nicht. Nach § 36 Abs. 4 KostVfg komme eine Rückzahlung an den Anwalt in Betracht, wenn keine Zweifel an der Gültigkeit der Prozessvollmacht bestünden. Eben solche Zweifel seien durch die Bitten der Kläger, ausschließlich an sie zurückzuzahlen, begründet worden.
Hilfsweise haben die Kläger angeregt, §§ 81 ZPO, 36 KostVfg durch Vorlage an das BVerfG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
Die Kläger seien in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Die Kläger haben der Landesjustizkasse die Abtretung ihres Zahlungsanspruches gegen Dr. H. angeboten.
Der Bezirksrevisor ist dem Antrag entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 16.2.2005 hat das LG Potsdam die Erinnerung zurückgewiesen.
Nach Ansicht des LG hatte die Rückzahlung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 36 Abs. 4 Satz 1 KostVfg an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zu erfolgen. Die Kläger hätten dies verhindern können, in dem sie ihrem Prozessbevollmächtigten die Vollmacht entziehen und dies bei Gericht hätten anzeigen können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Kläger, mit welcher sie weiterhin die Rückzahlung überschüssiger Gerichtskosten von 27.512,62 EUR an sie selbst begehren.
Der Bezirksrevisor bei dem LG Potsdam ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die Kostenbeamtin bei dem LG habe sich an die für sie zwingende Regelung des § 36 Abs. 4 S...