Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sicherheitsleistung für eine einstweilige Sicherungsverfügung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Sicherheitsleistung gem. § 1389 BGB.
Normenkette
BGB § 1378 Abs. 1, § 1386 Abs. 3, § 1389; ZPO § 935
Verfahrensgang
AG Zehdenick (Aktenzeichen 3 F 148/07) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gewährt.
Gründe
A. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um vorzeitigen Zugewinnausgleich zugunsten der Klägerin.
Die Parteien haben in 1970 die Ehe geschlossen. Sie leben seit Februar 2007 voneinander getrennt.
Der Beklagte ist selbständiger Versicherungsmakler. In den Jahren 2003 bis 2005 erwirtschaftete er einen durchschnittlichen steuerlichen Gewinn von jährlich über 100.000 EUR. Im Betrieb des Beklagten war die Klägerin bis zur Trennung beschäftigt und verdiente aus geringfügiger Beschäftigung etwa 400 EUR monatlich.
Die Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer eines bebauten Grundstückes in L. Hinsichtlich der Höhe des Grundstückswertes besteht zwischen ihnen kein Einvernehmen. Darüber hinaus ist der Beklagte hälftiger Miteigentümer eines in S mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstückes. Zudem verfügte der Beklagte bei der Frankfurter Fondsbank GmbH über ein Depot mit einem Wert von über 1.2 Mio. EUR. Das Depot wurde zum 6.6.2007 durch den Beklagten aufgelöst.
Mit Schreiben vom 7.2.2007 (Bl. 19 d.A.) und mit weiterem Schreiben vom 23.5.2007 (Bl. 21 d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten im Rahmen des geltend gemachten Zugewinnausgleiches auf, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Insoweit hat der Beklagte die Einkommenssteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 der Klägerin übersandt.
Die Klägerin hat behauptet, nach der Trennung etwa im Mai diesen Jahres davon Kenntnis erlangt zu haben, dass der Beklagte sein Depot bei der Frankfurter Fondsbank räumen wolle. Sie vertritt die Auffassung, der Beklagte habe ihr bislang nicht in ausreichendem Maße Auskunft erteilt. Insoweit lägen die Voraussetzungen für die Durchführung eines vorzeitigen Zugewinnausgleiches gem. § 1389 BGB vor.
Die Klägerin hat Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 1389 BGB gestellt. Nachdem der Beklagte zum Termin am 15.6.2007 nicht erschienen war, hat das AG unter dem gleichen Datum ein Versäumnisurteil verkündet (Bl. 63 Beiakte), mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, vorläufig für die Dauer von 6 Monaten eine Sicherheitsleistung i.H.v. 600.000 EUR in einer der in § 232 BGB bezeichneten Art zur Sicherung des Anspruchs der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich des Zugewinnes zu leisten. Gegen dieses ihm unter dem 28.6.2007 (Bl. 70 d.A.) zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit einem am 2.7.2007 (Bl. 72 d.A.) eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen nachfolgend mit weiterem Schriftsatz vom 19.7.2007 begründet.
Auf Grundlage des vorgenannten Versäumnisurteils hat die Klägerin sodann ein vorläufiges Zahlungsverbot betreffend das vorgenannte Depots veranlasst, welches erst nach Beräumung des Depots durch den Beklagten bei der Frankfurter Fondsbank einging (vgl. B. 82 Beiakte). Darüber hinaus hat hinsichtlich der Geschäftskonten des Beklagten die Klägerin ein weiteres Zahlungsverbot erstritten (vgl. Bl. 83 d.A.).
Die Klägerin hat sodann beantragt, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, das Depotvermögen vollständig aufgebraucht zu haben (vgl. Bl. 80 Beiakte). Darüber hinaus habe die Klägerin bereits seiner Auffassung nach die Grundlagen eines Ausgleichsanspruches nach § 1389 BGB nicht ausreichend dargetan, insbesondere habe er bereits ausreichende Auskunft erteilt und die Klägerin keine Gefährdungslage dargelegt.
Mit dem am 2.8.2007 verkündeten Urteil hat das AG Zehdenick das vorgenannte Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 1389 BGB lägen vor. Die erhebliche Gefährdung des künftigen Anspruchs der Klägerin auf Zugewinnausgleich sei insbesondere unter Beachtung der Auflösung des Fondsguthabens durch den Beklagten gegeben. Darüber hinaus habe er sich beharrlich geweigert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er in Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens in Abänderung des angefochtenen Urteils seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
B. Der Senat beabsichtigt die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da die Berufung nach derzeitigem Stand keine Aussicht auf E...