Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, welche Möglichkeiten bestehen, einen zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im Jahre 1970 geheiratet und lebten seit Februar 2007 voneinander getrennt. Sie waren hälftige Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. Darüber hinaus war der Beklagte hälftiger Miteigentümer eines Einfamilienhauses. Er verfügte ferner über ein Aktiendepot im Wert von ca. 1,2 Mio. EUR, das er zum 6.6.2007 aufgelöst hatte.
Er wurde kurz nach der Trennung durch zwei Schreiben aufgefordert, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Daraufhin übersandte er der Klägerin zwei Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005.
Daraufhin erhob die Ehefrau Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich. In diesem Verfahren stellte sie ferner einen Antrag auf Sicherung ihres Zugewinns nach § 1389 BGB. Erstinstanzlich wurde der Beklagte durch einstweilige Verfügung verurteilt, für die Dauer von 6 Monaten eine Sicherheit i.H.v. 600.000,00 EUR nach § 232 BGB zu leisten.
Zur Begründung führte das erstinstanzliche Urteil an, die erhebliche Gefährdung des künftigen Anspruchs der Klägerin auf Zugewinnausgleich sei insbesondere unter Beachtung der Auflösung des Fondsguthabens durch den Beklagten gegeben. Darüber hinaus habe er sich beharrlich geweigert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung des Beklagten. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Auch das OLG bejahte einen Anspruch der Ehefrau gemäß § 1389 BGB. Das Verhalten des Beklagten habe Anlass für das Verlangen nach Sicherheit gegeben. Hierzu reiche es zwar nicht aus, wenn ein Schuldner lediglich erkläre, er werde sein Vermögen verschwinden lassen. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte jedoch seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht hinreichend nachgekommen. Insbesondere habe er in der ersten Auskunft keine Angaben zu dem Aktiendepot gemacht. Hinzu komme, dass er auch bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG über die Verwendung des Depots mit Ausnahme eines pauschalen Hinweises darauf, dass es nicht mehr vorhanden sei, keine Angaben gemacht habe. Dies reiche für die Befürchtung der Klägerin aus, dass der Beklagte weitere Vermögenswerte verberge, um sie dem Zugewinnausgleich zu entziehen.
Aufgrund der durch die Klägerin dargelegten und durch den Beklagten bislang nicht bestrittenen Vermögensverhältnisse sei das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs hinreichend dargetan. An den diesbezüglichen Vortrag seien keine überspannten Anforderungen zu stellen. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen beständen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. mindestens 600.000,00 EUR gegeben sei.
Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung sei dann nicht gegeben, wenn die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich keinen Erfolg habe. Hiervon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Beklagte habe sich jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des OLG beharrlich geweigert, über den Stand seines Vermögens in groben Zügen Auskunft zu erteilen. Hiervon müsse wegen des Schweigens zu dem Depotvermögen ausgegangen werden. Es fehle ferner an einer Auskunft in groben Zügen über die weiteren noch nicht streitgegenständlichen Vermögenspositionen.
Der erforderliche Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO liege ebenfalls vor. Dieser korrespondiere mit den Voraussetzungen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs gemäß § 1386 Abs. 2 BGB, wonach eine erhebliche Gefährdung der zukünftigen Ausgleichsforderung zu besorgen sein müsse. Diese Anhaltspunkte seien aufgrund des Verhaltens des Beklagten hinsichtlich des Aktiendepots gegeben. Einer weitergehenden Begründung bedürfe es nicht.
Hinweis
Aus der Entscheidung des OLG Brandenburg wird die Bedeutung der Sicherung eines möglichen Zugewinnausgleichsanspruchs ersichtlich. Es dürfte ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten des Anwalts darstellen, wenn keine Maßnahmen zur Sicherung des Zugewinns ergriffen werden, obwohl konkrete Hinweise auf eine bestehende Vereitelungsabsicht des Gegners bestehen. Schon im eigenen Interesse sollte daher der Anwalt tätig werden, um das Risiko eines Regresses zu vermeiden.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.11.2007, 9 UF 149/07