Tenor

I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Mai 2019 (Az. 51 F 100/18) zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des bei dem ... Lebensversicherungsverein a.G. zur Versicherungsnummer X... bestehenden Anrechts der Antragstellerin unterbleibt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Abs. 1, 2, 4 und 5).

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2019 die am 5. August 2011 begründete Lebenspartnerschaft der beteiligten Lebenspartnerinnen auf den am 14. November 2018 zugestellten Aufhebungsantrag der Antragstellerin hin aufgehoben und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin erworbenen regel- und angleichungsdynamischen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das bei dem weiteren Beteiligten zu 3. erworbene Anrecht aus einer privaten Altersversorgung (Vers.-Nr.: X...) mit einem Ausgleichswert von 2.162,15 EUR durch interne Teilung ausgeglichen. Gleichfalls durch interne Teilung ausgeglichen hat das Amtsgericht das bei dem weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Anrecht der Antragsgegnerin aus einer privaten Rentenversicherung (Vers.-Nr.: Y...) mit einem Ausgleichswert von 19.265,66 EUR. Es handelt sich hierbei um einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (sog. Rürup-Rentenversicherung). Das bei dem weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Anrecht der Antragstellerin aus einer sog. Riester-Rentenversicherung (Vers.-Nr.:Z...) mit einem Ausgleichswert von 1.452,11 EUR ist wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden.

Gegen diese ihm am 11. Juli 2019 zugestellte Entscheidung hat der weitere Beteiligte zu 3. mit einem am 17. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er erstrebt mit näherer Darlegung den Ausschluss des bei ihm zur Versicherungsnummer X... bestehenden Versorgungsanrechts der Antragstellerin wegen Geringfügigkeit nach §18 Abs. 2 VersAusglG.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß §68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden.

II. Die gemäß §58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht gemäß §§63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegte und begründete Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. ist zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg.

Soweit das Amtsgericht die Anrechte der beteiligten Lebenspartnerinnen bei dem weiteren Beteiligten zu 3. aus den privaten Rentenversicherungen mit den Versicherungsnummern X... und Y... als gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG angesehen und diese Anrechte intern geteilt hat, kann das nicht von Bestand sein. In der Beschwerdeinstanz hat sich herausgestellt, dass es sich bei dem letztgenannten Anrecht um eine sog. Rürup-Rente handelt. Die in Rede stehenden Anrechte sind nicht gleichartig.

Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von §18 Abs. 1 VersAusglG setzt voraus, dass die stichtagsbezogenen Werte des jeweiligen Ehezeitanteils auch zu ähnlich hohen Versorgungen führen (BT-Drucks. 16/11903, S. 54). Dies erfordert zwar keine Wertidentität, wohl aber eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren, wie etwa dem Insolvenzschutz (vgl. BGH FamRZ 2012, 192).

Im Streitfall fehlt es an einer Gleichartigkeit in diesem Sinne zwischen den geförderten Rürup-Anrechten der Antragsgegnerin und der weiteren privaten Altersvorsorge der Antragstellerin. Anrechte aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag - wie der vorliegenden Rürup-Rente - einerseits und aus einer konventionellen privaten Rentenversicherung andererseits sind keine Anrechte gleicher Art (erkennender Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - 9 UF 44/16 zur Riester-Rente; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 31; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 18 VersAusglG Rn. 5). So ist etwa die Rürup-Rente im Gegensatz zur sonstigen privaten Rentenversicherung in der Ansparphase grundsätzlich vor dem Zugriff durch Dritte geschützt, ist also pfändungs- und insolvenzgeschützt. Angespartes Kapital fällt im Todesfall ohne zusätzlichen Hinterbliebenenschutz an die Versichertengemeinschaft. Ferner kann eine Rürup-Rente kraft Gesetzes nicht kapitalisiert werden, während aus der weiteren privaten Rentenversicherung insgesamt statt der Rente eine Kapitalabfindung gewählt werden kann. Auch in der Besteuerung der Versorgungsleistungen gibt es erhebliche Unterschiede...

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