Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 28.09.2006; Aktenzeichen 7 T 357/06)

AG Cottbus (Entscheidung vom 25.08.2006; Aktenzeichen 92 XIV 50/06)

 

Tenor

  • 1.

    Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. September 2006 - Az.: 7 T 357/06 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren wendet.

    Insoweit trägt der Betroffene die Kosten der Beschwerde.

    Gegenstandswert insoweit: 250,00 EUR

  • 2.

    Im Übrigen wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 28. September 2006 - Az.: 7 T 357/06 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

    Es wird festgestellt, dass die Aufrechterhaltung der Zurückschiebungshaft auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 25. August 2006 seit dem 30. August 2006 bis zum 27. September 2006 rechtswidrig war.

    Die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren hat die Bundesrepublik Deutschland zu tragen.

 

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Sachverhalt in dem angefochtenen Beschluss sorgfältig und vollständig wie folgt wiedergegeben:

Der Betroffene, der ausländischer Herkunft ist, wurde am 24. August 2006 gegen 07:40 Uhr im Stadtgebiet F... ohne jegliche Ausweispapiere aufgegriffen. Bei der Durchsuchung des Betroffenen und seines Begleiters wurden polnische Zigaretten, eine polnische Telefonkarte und eine europäische Landkarte in russischer Schrift aufgefunden.

Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung verweigerte er Angaben zu seiner Herkunft.

Im Anschluss daran wurde die Zurückschiebung des Betroffenen im vereinfachten Verfahren nach Polen versucht, was jedoch aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit scheiterte (Bl. 9 d. A.).

Am 25. August 2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von 5 Wochen (Bl. 1 f d. A.).

Im Rahmen der Anhörung vor dem Amtsgericht Cottbus am 25. August 2006 (Bl. 4 f d. A.) erklärte der Betroffene, nicht sagen zu wollen, wo er geboren sei und wohne; er möchte nicht zurück nach Hause; er wolle nach Italien zu seiner Tante M..., die in F... wohne; er wolle dort wegen seiner Lungenkrankheit zu einem Arzt.

Mit Beschluss vom 25. August 2006 ordnete das Amtsgericht Cottbus die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer von 5 Wochen an (Bl. 6 f d. A.), was dem Betroffenen im Anhörungstermin bekannt gegeben wurde. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auf den Haftgrund aus §§ 57 Abs. 3 i.V.m. 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (unerlaubte Einreise) gestützt. Auf die weitere Beschussbegründung wird Bezug genommen.

Aus der Haft heraus stellte der Betroffene einen Asylantrag, der am 29. August 2006 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einging. Im Rahmen des sodann durchgeführten Vorgesprächs zum Einreisebegehren am 31. August 2006 (Bl. 12 f d. A.) erklärte der Betroffene, alle Angaben gemacht zu haben, die er machen könne und um Haftbeschwerde einzulegen. Die weitergeleitete Haftbeschwerde ging am 1. September 2006 beim Amtsgericht Cottbus ein.

Im Rahmen der Anhörung vor dem BAMF am 5. September 2006 tätigte der Betroffene wiederum keine weiteren Angaben zu seiner Person und erklärte u. a. auf Nachfrage zum Erlernen der russischen Sprache, dass dort, wo er geboren sei und gelebt habe, Russisch gesprochen werde (Bl. 37 f d. A.); einen Sprachtest verweigerte er aber. Er wisse zwar, wo er gelebt habe, sage dies aber nicht, weil er nicht dorthin zurückgebracht werden wolle. Ferner nahm er seine Asylantrag zurück (Bl. 36 d. A.), woraufhin das Asylverfahren mit Bescheid des BAMF vom 6. September 2006 eingestellt wurde (Bl. 39 ff d. A.).

Zur Begründung der Beschwerde erklärte der Betroffene mit Schriftsatz vom 8. September 2006 (Bl. 20 d. A.), dass er keine Kenntnis gehabt habe, sich auf deutschem Territorium zu befinden und sich daher keines Verstoßes gegen die deutsche Gesetzgebung bewusst gewesen zu sein.

Wegen des Verdachts auf Tuberkulose wurde der Betroffene am 12. September 2006 ins Krankenhaus E... eingeliefert.

Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 13. September 2006 zur Beschwerde Stellung (Bl. 32 d. A.) und erklärte, dass zur Sicherstellung der Zurückschiebung ein Personenfeststellungsverfahren und eine Passbeschaffung erforderlich seien sowie die Angaben des Betroffenen zu seiner Minderjährigkeit noch geprüft werden würden; eine Überprüfung der Eurodac-Datei sei negativ ausgefallen.

Aufgrund einer ärztlichen Stellungnahme des Dr. med. M... K... vom 14. September 2006 (Bl. 43 d. A.) wurde der Anhörungstermin im Beschwerdeverfahren vom 15. September 2006 aufgehoben (Bl. 44 d. A.).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 20. September 2006 wurde auf Antrag des Weiteren Beteiligten die Sicherungshaft bis zum 25. Februar 2007 verlängert (Bl. 56 f d. A.).

Am 21. September 2006 wurde der Betroffene in das Haftkrankenhaus der JVA ... verlegt. Gemäß einer Stellungnahme des dortigen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge