Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 22.12.2008) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 22. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Betroffenen, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist am 10. November 2008 aus Athen eingereist. Bei der Kontrolle am Flughafen B. wurde festgestellt, dass der Betroffene nicht über einen gültigen Pass verfügte; er führte einen gefälschten französischen Reisepass bei sich. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Amtsgericht Königs Wusterhausen durch Beschluss vom 11. November 2008 Sicherungshaft für längstens drei Monate an. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, auf Grund der Täuschung des Betroffenen über seine Identität durch Vorlage des falschen Passes seien die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 AufenthG gegeben.
Der Betroffene stellte aus der Haft heraus am 13. November 2008 einen Asylantrag, den die Antragstellerin mit einem Übernahmeersuchen vom 17. November 2008 an das BAMF weiterleitete.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat sich der Betroffene durch Schriftsatz, beim Amtsgericht eingegangen am 24. November 2008, mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Er hat beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 13. November 2008 aufzuheben und die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen.
Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, er sei zur Stellung eines Asylantrages eingereist. Eine Zurückschiebung nach Griechenland scheide aus, da dort ebenfall Verfolgung zu erwarten sei.
Anlässlich der Anhörung vor dem Landgericht am 08. Dezember 2008 hat der Betroffene ergänzt: Er wolle nicht nach Griechenland zurückgeschoben werden. Er habe dort versucht, bei einem Polizisten einen Asylantrag zu stellen, sei aber geschlagen worden.
Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2008 hat der Betroffene ausgeführt: Er habe bereits anlässlich der Erstbefragung durch die Beamten der Antragstellerin ein Asylbegehren geäußert. Am 18. Dezember 2008 hat der Betroffene weiter geäußert: Es sei davon auszugehen, dass er bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe. Das BAMF habe über den Antrag, von dem Selbsteintrittsrecht zur Durchführung des Asylverfahrens Gebrauch zu machen, noch nicht entschieden. Eine Zurückschiebung nach Griechenland habe für ihn unzumutbare Konsequenzen. An der Rechtmäßigkeit des Handelns der Antragstellerin bestünden Zweifel, weil diese entgegen Art. 20 des Schengener Grenzkodex' im Flughafen S... systematische Einreisekontrollen durchführe.
Die Antragstellerin hat ausgeführt, die Frist, in der mit einer Reaktion der griechischen Behörden auf das Rücknahmeersuchen zu rechnen sei, ende am 12. Januar 2009. In der Regel könne die Zurückschiebung dann innerhalb von vier Tagen erfolgen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Landgericht die Haftdauer bis zum 16. Januar 2009 einschließlich begrenzt und die sofortige Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Ausreisepflicht des Betroffenen folge aus seiner unerlaubten Einreise, sodass der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gegeben sei. Die Einreise mittels gefälschter Dokumente begründe grundsätzlich den Verdacht, dass der Betroffene sich durch Untertauchen der Abschiebung entziehen werde. Aus der Asylantragstellung folge kein Hafthindernis. § 14 AsylVfG sei zwar auch auf die Zurückschiebung anzuwenden; gleichwohl ende die Zurückschiebungshaft nicht vier Wochen nach der Antragstellung, weil die Antragstellerin ein Rücknahmeersuchen an die Republik Griechenland nach dem Dublin-II-Abkommen gestellt habe. Mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin geschilderte geplante Verfahrensweise sei eine Haftanordnung über den 16. Januar 2009 hinaus allerdings nicht verhältnismäßig.
Gegen diesen ihm am 29. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit Anwaltsschriftsatz, beim Landgericht eingegangen am 05. Januar 2009, sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Auf Grund einer vom Betroffenen eingelegten Petition zum Deutschen Bundestag hat das BAMF das Überstellungsverfahren ausgesetzt. Daraufhin ist der Betroffene am 13. Januar aus der Haft entlassen worden, weil das BAMF die Absicht geäußert hat, die Überstellung mit Rücksicht hierauf erst unmittelbar vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Art. 19 Abs. 3 der Dublin-II-Verordnung zu veranlassen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§ 7 Abs. 1 FEVG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 FGG) und in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt worden (§§ 22, 29 FGG). Nachdem die Anordnung der Freiheitsentziehung sich durch die Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt hat, kann der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise die Feststellung begehren, die Haftanordnung sei zu Unrecht erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 220). Das Begehren des Betroffenen ist ausweislich der A...