Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 29.12.2008; Aktenzeichen 5 T 544/08) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 29. Dezember 2008 - 5 T 554/08 - abgeändert.
Das Grundbuchamt wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 14. Mai 2008 und seiner Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 3 vom 18. Februar 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu entscheiden.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 schloss mit den voreingetragenen Eigentümern über die eingangs bezeichneten Grundstücke am 30. September 1997 einen notariellen Grundstückskaufvertrag (Notar ... in B..., UR-Nr. 63/1997). In § 7 dieser Urkunde bewilligen die Verkäufer und beantragt der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung sowie deren Löschung, sobald das Eigentum auf den Beteiligten zu 1 umgeschrieben worden ist und ihn belastende Zwischeneintragungen, an denen er nicht mitgewirkt hat, in der Zwischenzeit nicht erfolgt und nicht beantragt sind.
Am 23. Januar 1998 wurden für den Beteiligten zu 1 jeweils in Abteilung II des Grundbuchs unter laufender Nummer 1 des Grundbuchs Blatt 493 und unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs Blatt 496 Auflassungsvormerkungen eingetragen. Mit Urkunde vom 13. März 1998 bestellte der Beteiligte zu 1 der Beteiligten zu 3 an dem von ihm am 30. September 1997 gekauften Grundbesitz Buchgrundschulden zu jeweils 1 Million DM und bewilligte deren Eintragung in das Grundbuch.
Am 8. Juni 1998 wurde mit notarieller Urkunde des Notars ... in B... (UR-Nr. 69/1998) die Auflassung des dem Beteiligten zu 1 mit Urkunde vom 30. September 1997 veräußerten Grundbesitzes erklärt. Mit notarieller Urkunde vom 17. Dezember 1998 (Notar ... in B..., UR-Nr. 157/1998) trat der Beteiligte zu 1 seine Rechte aus den im Grundbuch von P... Blatt 493 und 496 zu seinen Gunsten jeweils in Abteilung II eingetragenen Auflassungsvormerkungen an die Beteiligten zu 2 ab. Zugleich wurde die Abtretung der Eintragung in der Urkunde bewilligt und beantragt. Der Notar beantragte unter dem 21. Dezember 1998 unter Bezugnahme auf einen teilweise zurückgenommenen Antrag vom 8. Juni 1998 die Umschreibung des Grundbuchs auf den Beteiligten zu 1, die Abtretung der Eigentumsverschaffungsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 2 und die Eintragung der Grundschulden über jeweils 1 Million DM rangmäßig nach der Eigentumsverschaffungsvormerkung. Auf diesen am 22. Dezember 1998 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Antrag wurden noch am selben Tage unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs von P... Blatt 493 und unter laufender Nummer 3 des Grundbuchs von P... Blatt 496 der Eigentumswechsel auf den Beteiligte zu 1 gebucht, in Abteilung II unter laufender Nummer 1 des Grundbuchs von P... Blatt 493 und unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs von P... Blatt 496 die Abtretung der Vormerkung an die Beteiligte zu 2 vermerkt und in Abteilung III des Grundbuchs unter laufender Nummer 1 des Grundbuchs von P... Blatt 493 und unter laufender Nummer 2 des Grundbuchs von P... Blatt 496 die für die Beteiligte zu 3 bewilligten Grundschulden über jeweils 1 Million DM eingetragen.
Mit Eingang vom 19. Februar 2008 beantragte die Beteiligte zu 3 die Löschung der für den Beteiligten zu 1 in Abteilung II eingetragenen Eigentumsverschaffungsvormerkungen wegen Unrichtigkeit des Grundbuches von Amts wegen. Nach Erlass einer Zwischenverfügung vom 26. Februar 2008 wies das Amtsgericht diesen Antrag mit Beschluss vom 14. Mai 2008 zurück. Der dagegen von der Beteiligten zu 3 eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2008 nicht ab. Das Landgericht (5 T 554/08) hat mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 die Beschwerde der Beteiligten und den Hilfsantrag auf Eintragung eines Widerspruchs zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrer weiteren Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO zulässig; die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3 ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BayObLGZ 1980, 299, 301 m.w.N.).
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt die Beschwerde sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages vom 18. Februar 2008, der als Anregung auf Einleitung eines Löschungsverfahrens auszulegen sei, richte. Die Ablehnung der Einleitung eines derartigen Verfahrens durch das Grundbuchamt sei unanfechtbar. Die unzulässige Beschwerde könne zwar, wie vom Amtsgericht zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss angenommen, als Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO ausgelegt werden, dessen Voraussetzungen aber aus den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen nicht erfüllt seien.
Soweit die Beteiligte zu 3 mit ihrem Hilfsantrag die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der eingetragenen Auflassungsvormerkung begehre, sei die Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statth...