Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 11.02.2008; Aktenzeichen 19 T 215/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder ) vom 11. Februar 2008 - 19 T 215/07 - wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für die weitere Beschwerde: 61.355,00 EUR.
Gründe
I.
Eingetragene Eigentümer des im Grundbuch von N. Bd. 97 Blatt 3137 unter laufender Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundbesitzes waren seit dem 23. August 1940 P. L. und dessen Ehefrau I., geborene T.. Sie schlossen mit E. Ko., geborene R., wohnhaft B., ...straße 85, am 7. Februar 1950 einen Kaufvertrag über das Grundstück zu einem Kaufpreis von 3.000 Deutsche Mark der Deutschen Notenbank. § 5 des Kaufvertrages enthält die Auflassungserklärung der Beteiligten sowie die Bewilligung einer Vormerkung auf Eigentumsverschaffung für die Käuferin.
Der Notar reichte mit am 24. Februar 1950 beim Amtsgericht Altlandsberg eingegangenem Schreiben vom 22. Februar 1950 die erste Ausfertigung des Vertrages ein mit dem Antrag, die bewilligte Eigentumsverschaffungsvormerkung in das Grundbuch einzutragen. Am 20. März 1950 wurde die Vormerkung im Grundbuch von N. Blatt 3137 in Abteilung II laufende Nummer 1. eingetragen.
Am 29. Februar 1960 wurde das Bestandsverzeichnis auf das Einheitskataster zurückgeführt und das Grundstück mit der Flurbezeichnung Gemarkung N. Flur 6, Flurstück 225 im Bestandsblatt von N. Blatt 1613 fortgeführt.
Am 7. April 1987 wurde die Eigentumsverschaffungsvormerkung gelöscht.
Mit notariellem Vertrag vom 15. November 1989 verkauften I. Sch., geb. T., geschiedene L. und, in Vertretung ihres geschiedenen Ehemannes P. L., eine Abwesenheitspflegerin das Grundstück Herrn W. O. und Frau Dr. R. O.. Mit beim Liegenschaftsdienst am 23. Februar 1990 eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 1990 beantragte die Notarin unter Übereichung der Ausfertigung des Vertrages und der Genehmigung des Rates des Kreises vom 8. Januar 1990 die Eigentumsumschreibung.
Mit Schriftsatz vom 24. April 1996, eingegangen beim Grundbuchamt am 30. April 1996 legte Notar ... eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 7. Februar 1950 vor und beantragte in Vollmacht der Beteiligten zu 1. bis 3., die Erben der in E. K. umbenannten Vormerkungsberechtigten E. Ko. seien, das Eigentum gemäß der Auflassung umzuschreiben und die eingetragene Auflassungsvormerkung zu löschen.
Mit Beschluss vom 20. Februar 1997 wies das Grundbuchamt den Antrag des Notars ... vom 24. April 1996 zurück, da sein Antrag erst nach dem Eintragungsantrag des Ehepaares O. eingegangen sei.
Am 25. Februar 1997 wurden die Eheleute O. zu je 1/2 Anteil unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 15. November 1989 als Eigentümer eingetragen und zugleich, von Amts wegen, ein Widerspruch gegen die Löschung der Vormerkung zugunsten der E. Ko..
Die Eheleute O. schlossen am 17. März 1997 mit der Beteiligten zu 4. einen notariellen Grundstücksübertragungsvertrag (Notar K. in B., UR-Nr.: 190/1997). Diese wurde am 25. August 1997 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
Gegen die Eintragung des Amtswiderspruchs hat die Beteiligte zu 4. unter dem 14 Oktober 1997 durch ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Beschluss vom 4. Dezember 1997 zurückgewiesen hat.
Unter dem 19.März 2007 legte die Beteiligte zu 4 gegen den Eintrag des Amtswiderspruchs vom 25. Februar 1997 " Erinnerung" ein, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. das Landgericht, das die Erinnerung als Beschwerde gewertet hat, hat nach umfangreichen Ermittlungen mit dem nunmehr von den Beteiligten zu 1. bis 3. angefochtenen Beschluss das Grundbuchamt angewiesen, den am 25. Februar 1997 in Abteilung II laufende Ziffer 1 der Eintragung des Grundbuches von N. bei B., Blatt 1613, von Amts wegen eingetragenen Widerspruch gegen die Löschung der Vormerkung zugunsten E. Ko., geb. R., aus B. zu löschen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 GBO hätten nicht vorgelegen. Es könne nicht festgestellt werden, dass gesetzliche Vorschriften bei der Löschung der Vormerkung verletzt worden seien. Allein aus der Tatsache, dass Unterlagen über die Löschung nicht vorhanden seien, lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit schließen, dass das Grundbuchamt bei der Löschung der Vormerkung eine Gesetzesverletzung begangen habe. Denn es sei denkbar, dass die Löschung den maßgeblichen damaligen Verfahrensvorschriften, insbesondere § 17 Abs. 3 GBVO entsprochen habe. Danach habe das Grundbuch durch den Liegenschaftsdienst des Rates des Bezirkes bei Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs berichtigt werden können, ohne dass eine entsprechende Erklärung der Beteiligten vorgelegen habe. Ein Berichtigungsgrund habe vorgelegen, weil die Vormerkung unwirksam gewesen sei. Soweit bis zum 7. April 1987 eine...