Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 29. Januar 2021 - 3 OH 1/12 - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die als der statthafte Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG auszulegende Eingabe der Antragsteller vom 3. März 2021 ist zulässig, bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz des Landgerichts Cottbus vom 26. Juni 2020 zurückgewiesen. Mit der Erinnerung haben die Antragsteller geltend gemacht, die Gerichtskasse habe die von ihnen auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gezahlten Vorschüsse anteilig zu erstatten, nämlich insoweit, als die Antragsgegnerin, der Prozesskostenhilfe bewilligt war, die Kosten nach dem am 12. September 2019 geschlossenen Vergleich zu tragen hatte. Eine solche Erstattungspflicht käme nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3, 4 GKG in Betracht. Diese hat das Landgericht zu Recht nicht als erfüllt angesehen.
§ 31 Abs. 3 S. 1 GKG bestimmt, dass die Haftung eines Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden darf und von ihm bereits erhobene Kosten zurückzuzahlen sind, sofern dem (anderen) Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG - wie hier der Antragsgegnerin - Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. § 31 Abs. 4 GKG erweitert den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die Übernahme von Kosten in einem gerichtlichen Vergleich, allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und das Gericht in dem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Vorliegend fehlt es allerdings, wie bereits das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, an einer Verlautbarung seitens des Gerichts, dass die Kostenregelung der im Fall streitiger Entscheidung zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Reglung setzt eine Verlautbarung in diesem Sinne eine ausdrückliche Feststellung durch das Gericht voraus und zwar bereits in dem Vergleichsvorschlag und nicht erst im Rahmen einer ex-post Betrachtung im Nachhinein (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. August 2014 - 2 UF 77/14, FamRZ 2015, 525). Es ist anerkannt, dass eine lediglich stillschweigende Zugrundelegung nicht genügt (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 56 W 7/21, juris, Rn. 7), vielmehr muss sich die Feststellung klar und eindeutig aus den Gerichtsakten entnehmen lassen und kann auch nicht nachgeholt werden (Thür. OLG, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - 1 UF 42/156).
An einer entsprechenden Feststellung fehlt es vorliegend. Der Vergleichstext selbst enthält keinen Hinweis darauf, ob die vereinbarte Kostenquote derjenigen entspricht, die das Gericht in dem Fall einer streitigen Entscheidung voraussichtlich ausgeurteilt hätte. Auch das Protokoll der mündlichen Verhandlung lässt eine entsprechende Feststellung nicht erkennen, vielmehr führt das Gericht darin aus, der Vergleich berücksichtige die Komplexität der Sache, es sei eine Beweisaufnahme zu erwarten und es seien noch weitere, derzeit nur hilfsweise eingeführte Mängel zu beachten. Dies spricht dafür, dass der Ausgang des Rechtsstreits und die voraussichtliche Kostenquote zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses für das Gericht nicht abzuschätzen waren. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt, soweit er das Verfahren vor Abschluss des Vergleiches betrifft, lassen sich keine entsprechenden Feststellungen im Hinblick auf die im Fall streitiger Entscheidung zu erwartende Kostenquote entnehmen.
Soweit die Antragsteller auf den von ihrem Verfahrensbevollmächtigten angefertigten Telefonvermerk verweisen, der den Inhalt eines Telefonats mit dem Vorsitzenden Richter innerhalb der im Vergleich bestimmten Widerrufsfrist zusammenfasst, genügt dieser den aufgestellten Anforderungen nicht. Er enthält bereits keine klare und eindeutige Aussage dahin, dass die Kostenregelung im Vergleich der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, ist erst aufgrund eines nach Vergleichsschluss geführten Telefonats erstellt worden und zudem erst nachträglich - nämlich fast zwei Jahre nach dem Vergleichsabschluss am 12. September 2019 mit Schriftsatz vom 28.06.2021 - zur Gerichtsakte gereicht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
Fundstellen
Dokument-Index HI15639858 |